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vorliegen, bei deren Vorhandensein eine Execution im §. 3, Gesetz
vom 16. März 1884, Nr. 35, als eine „erfolglose" bezeichnet wird.*)
Fraglich ist es aber, ob zur Begründung des Anfechtungsanspruches
nachgewiesen werden muß, daß die Execution „in das", d. h. in das
gesammte Vermögen des Schuldners fruchtlos geblieben, oder ob es
genügt, daß bewiesen wird, daß z. B. eine Mobiliarexecution aus
Gründen, wie sie im §. 3 citirt angeführt sind, zu seiner vollständigen
Befriedigung nicht geführt habe? Diese Frage ist wohl in dem
Sinne zu entscheiden, daß der Anfechtende regelmäßig nicht den ersterwähnten ¬
Beweis zu führen habe, daß somit die Worte „in das
Vermögen" nicht gleichbedeutend sind mit „in das gesammte Ver41 ¬
mögen:) Diese Voraussetzung für die Ausübung des Anfechtungsrechtes ¬
dürfte wohl auch gegeben sein, wenn eine vollzogene zwangsweise ¬
Veräußerung gemäß §. 19 des Gesetzes vom 10. Juni 1887
für unwirksam erklärt wird.3) Fast allgemein*) wird aber anerkannt,
daß dem Anfechtungsgegner der Beweis vorzubehalten ist, daß der
Schurdner der Execution unterworfenes und im Wege der Execution
realisirbares Vermögen besitzt, aus welchem der Gläubiger vollständige ¬
Befriedigung zu finden in der Lage ist. Zweifelhafter ist
es, ob der Anfechtende
sich auf ihm haftende zahlungsfähige Bürc
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oder Pfänder verweisen lassen muß. Diese Frage wird für das
zur Anfechtungsklage für berechtigt erklärt, wenn er (oder ein anderer Gläubiger)
den Schuldner gemäß §. 711 C.=P.=O. zum Offenbarungseid getrieben hat. Dagegen ¬
Hartmann, S. 73; Jeß im Civil=Archiv, LXVIII, S. 44 ff.
„... weil keine Executionsobjecte oder nur solche Objecte vorhanden
sind, deren Unzulänglichkeit mit Rücksicht auf ihren geringen Werth, auf die an
diesen Objecten anderen Gläubigern bereits zustehenden Pfandrechte oder auf die
von dritten Personen auf diese Objecte erhobenen Ansprüche sich klar ergibt."
2) Vergl. Steinbach, S. 128; Menzel, S. 153; für das R.=R. vergleiche ¬
S. 117, N. 5.
3) Ein für unser Recht neues Rechtsinstitut; vergleiche darüber Steinbach,
Das Gesetz vom 10. Juni 1887 u. s. w. (2. Aufl.), S. 81 ff.; ferner die Materialien
in der Ausgabe von Kaserer (45. Bd.), S. 22 ff., 31, 158, 168, und Meißels
in den Jur.=Bl. von 1887, N. 42—44.
*) Vergl. E. R.=G., XII, S. 400 f., und die das. cit.: Cosack, S. 43 f.;
v. Wilmowski, S. 515 f.; Hartmann, S. 72 u. A. A. M. natürlich Korn,
S. 20 ff., mit Unterscheidung, je nachdem die Execution versucht worden oder
nicht; Jäckel, S. 41 ff.; dagegen Jeß, S. 47—49. Für das österr. Recht Steinbach, ¬
S. 128; Menzel, S. 54.