Volltext : Krasnopolski, Horaz: ¬Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach österreichischem Recht

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vorliegen,  bei  deren  Vorhandensein  eine  Execution  im  §.  3,  Gesetz
vom  16.  März  1884,  Nr.  35,  als  eine  „erfolglose"  bezeichnet  wird.*)
Fraglich  ist  es  aber,  ob  zur  Begründung  des  Anfechtungsanspruches
nachgewiesen  werden  muß,  daß  die  Execution  „in  das",  d.  h.  in  das
gesammte  Vermögen  des  Schuldners  fruchtlos  geblieben,  oder  ob  es
genügt,  daß  bewiesen  wird,  daß  z.  B.  eine  Mobiliarexecution  aus
Gründen,  wie  sie  im  §.  3  citirt  angeführt  sind,  zu  seiner  vollständigen
Befriedigung  nicht  geführt  habe?  Diese  Frage  ist  wohl  in  dem
Sinne  zu  entscheiden,  daß  der  Anfechtende  regelmäßig  nicht  den  ersterwähnten ¬
  Beweis  zu  führen  habe,  daß  somit  die  Worte  „in  das
Vermögen"  nicht  gleichbedeutend  sind  mit  „in  das  gesammte  Ver41 ¬

mögen:)  Diese  Voraussetzung  für  die  Ausübung  des  Anfechtungsrechtes ¬
  dürfte  wohl  auch  gegeben  sein,  wenn  eine  vollzogene  zwangsweise ¬
  Veräußerung  gemäß  §.  19  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1887
für  unwirksam  erklärt  wird.3)  Fast  allgemein*)  wird  aber  anerkannt,
daß  dem  Anfechtungsgegner  der  Beweis  vorzubehalten  ist,  daß  der
Schurdner  der  Execution  unterworfenes  und  im  Wege  der  Execution
realisirbares  Vermögen  besitzt,  aus  welchem  der  Gläubiger  vollständige ¬
  Befriedigung  zu  finden  in  der  Lage  ist.  Zweifelhafter  ist
es,  ob  der  Anfechtende
sich  auf  ihm  haftende  zahlungsfähige  Bürc
jen
——.
O
oder  Pfänder  verweisen  lassen  muß.  Diese  Frage  wird  für  das
zur  Anfechtungsklage  für  berechtigt  erklärt,  wenn  er  (oder  ein  anderer  Gläubiger)
den  Schuldner  gemäß  §.  711  C.=P.=O.  zum  Offenbarungseid  getrieben  hat.  Dagegen ¬
  Hartmann,  S.  73;  Jeß  im  Civil=Archiv,  LXVIII,  S.  44  ff.
„...  weil  keine  Executionsobjecte  oder  nur  solche  Objecte  vorhanden
sind,  deren  Unzulänglichkeit  mit  Rücksicht  auf  ihren  geringen  Werth,  auf  die  an
diesen  Objecten  anderen  Gläubigern  bereits  zustehenden  Pfandrechte  oder  auf  die
von  dritten  Personen  auf  diese  Objecte  erhobenen  Ansprüche  sich  klar  ergibt."
2)  Vergl.  Steinbach,  S.  128;  Menzel,  S.  153;  für  das  R.=R.  vergleiche ¬
  S.  117,  N.  5.
3)  Ein  für  unser  Recht  neues  Rechtsinstitut;  vergleiche  darüber  Steinbach,
Das  Gesetz  vom  10.  Juni  1887  u.  s.  w.  (2.  Aufl.),  S.  81  ff.;  ferner  die  Materialien
in  der  Ausgabe  von  Kaserer  (45.  Bd.),  S.  22  ff.,  31,  158,  168,  und  Meißels
in  den  Jur.=Bl.  von  1887,  N.  42—44.
*)  Vergl.  E.  R.=G.,  XII,  S.  400  f.,  und  die  das.  cit.:  Cosack,  S.  43  f.;
v.  Wilmowski,  S.  515  f.;  Hartmann,  S.  72  u.  A.  A.  M.  natürlich  Korn,
S.  20  ff.,  mit  Unterscheidung,  je  nachdem  die  Execution  versucht  worden  oder
nicht;  Jäckel,  S.  41  ff.;  dagegen  Jeß,  S.  47—49.  Für  das  österr.  Recht  Steinbach, ¬
  S.  128;  Menzel,  S.  54.
            
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