Objekt : Kamptz, Karl Christoph Albert Heinrich von: Handbuch des Mecklenburgischen Civil-Processes

.
Zeugen.
153
tretungsschrift  und  der  Artikel,  zur  Ablegung
des  Zeugen=Eides  und  des  Zeugnisses,  und
den  Producten  endlich  unter  abschriftlicher
Mittheilung  der  Antretungsschrift  und  Artikel =
  ad  videndum  produci  et  jurare  testes, ¬
  mit  der  Freilassung,  bis  vierzehn  Tage =
  vor  dem  Termin  sub  poena  praeclusionis -
  über  die  Artikel  zulässige  Fragestücke
einzureichen.  Jm  Fall
II.  der  Abhörung  vor  einer  Commission  (§.  33.)
wird,  nach  Maßgabe  der  Umstände,  vom
Producten  entweder  die  Erklürung  über  den
vorgeschlagenen  Commissarius  oder  der  Vorschlag =
  eines  Mitcommissarius  erfordert,  in
beiden  Fällen  aber  ihm  die  Einreichung  zulässiger =
  Jnterrogatorien  bei  Strafe  der  Präclusion =
  nachgelassen  und  nach  Berichtigung
dieser  Puncte  die  nachgesuchte  Commission
erkannt  (9).  Wenn  endlich
III.  die  Zeugen  außerhalb  Landes  oder  der  Gerichtsbarkeit =
  des  Gerichts  (10)  sich  befinden;
so  wird  von  letzterm  ihr  competenter  Richter =
  durch  Subsidialen  um  ihre  Abhörung  ersucht =
  und  dem  Producten  aufgegeben,  die
Fragestücke  bei  Strafe  der  Präclusion  vorher =
  bei  dem  requirirenden  Gericht  einzureichen
  (11).
Bis  auf  wenige  Ausnahmen  ist  jede  Privat=Person =
  zur  Ablegung  des  Zeugnisses  verbunden =
  und  dazu  durch  Zwangsmittel  anzuhalten  (12);
öffentliche  und  andre  Verhältnisse  modificiren  indessen =
  diese  Pflicht  (13).
In  summarischen,  besonders  geringschätzigen
und  eiligen,  Sachen,  vorzüglich  bei  den  Untergerichten, =
  können  die  Artikel  und  Jnterrogatorien
vom
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer