Volltext : Korn, L.: Anfechtung von Rechtshandlungen der Schuldner in und außer dem Konkurse

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nicht  verlassen  werden.  Hat  erst  die  Handlung  den  Erwerb  ausgeschlossen, ¬
  so  liegt  keine  Verletzung  der  Gläubiger  vor.  Es  ist  in
keinem  Momente  ein  zu  ihrer  Befriedigung  verwendbares  Mittel
vorhanden  gewesen,  ihnen  also  auch  nichts  entzogen  worden.  Es
kann  ihnen  auch  kein  Recht  darauf  zugestanden  werden,  daß  der
Schulbner  behufs  ihrer  Befriedigung  etwas  erwerbe.
Ob  etwas
als  schon  erworben  oder  als  noch  nicht  erworben  anzusehen  ist,  das
kann  von  den  verschiedenen  Gesetzgebungen  verschieden  beantwortet
sein  und  bleiben.  Darnach  mag  namentlich  die  Frage  beantwortet
werden,  ob  eine  Entsagung  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen  der
Anfechtbarkeit  unterworfen  oder  entzogen  ist.  Als  unanfechtbar  betrachtet ¬
  sie  das  römische  Recht,  welches  sogar  die  Abstinenz  des
heres  suus  et  necessarius  und  die  Repudiation  eines  Legats  nicht
als  ein  alienare,  sondern  als  ein  nolle  acquirere  auffaßt.  Dagegen
erklärt  das  sächsische  bürgerliche  Gesetzbuch  die  Ausschlagung  einer
Erbschaft,  eines  Vermächtnisses  oder  einer  Anwartschaft  für  eine
anfechtbare  Veräußerung.  Ebenso  begründet  nach  preußischem  und
französischem  Recht  schon  der  Anfall  ein  wohlerworbenes  Recht
auf  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtniß."  (S.  1415.)
Die  hier  gewonnenen  Resultate  haben  aber  in  dem  Gesetze
keinen  Ausdruck  gefunden,  und  es  entsteht  die  Frage,  ob  ihnen  beigetreten ¬
  werden  darf.
Meischeider  nahm  an,  daß  in  den  preußischen  Gesetzen  vom
Jahre  1855  der  Standpunkt  des  römischen  Rechts  verlassen  worden
sei,  da  in  diesen  Erbschafts-  und  Vermächtnißentsagungen  den
Schenkungen  ausdrücklich  gleichgestellt  und  für  anfechtbar  erklärt
waren,  und  folgerte  hieraus  weiter,  daß  nach  diesen  Gesetzen  die
Ausschlagung  einer  Vermögensvergrößerung  der  Anfechtungsklage
gegenüber  einer  Vermögensverringerung  gleichstehe.  „Dagegen,
fährt  er  im  Anschluß  an  seinen  Grundsatz,  daß  nur  positives  Thun
und  keine  Unterlassungen  den  Gegenstand  der  Anfechtung  bilden
können,  fort,  „ist  eine  andere  Frage,  welche  nach  römischem  Rechte
gleichgültig  sein  würde,  von  Erheblichkeit,  ob  nämlich  die  Nichterfüllung ¬
  einer  Bedingung  auf  einer  Handlung  oder  auf  einer
Unterlassung  beruht.  Wenn  der  Schuldner  eine  positive  potestative
Bedingung  nicht  erfüllt,  so  findet  die  Klage  nicht  statt.  Wenn  er
            
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