51
nicht verlassen werden. Hat erst die Handlung den Erwerb ausgeschlossen, ¬
so liegt keine Verletzung der Gläubiger vor. Es ist in
keinem Momente ein zu ihrer Befriedigung verwendbares Mittel
vorhanden gewesen, ihnen also auch nichts entzogen worden. Es
kann ihnen auch kein Recht darauf zugestanden werden, daß der
Schulbner behufs ihrer Befriedigung etwas erwerbe.
Ob etwas
als schon erworben oder als noch nicht erworben anzusehen ist, das
kann von den verschiedenen Gesetzgebungen verschieden beantwortet
sein und bleiben. Darnach mag namentlich die Frage beantwortet
werden, ob eine Entsagung von Erbschaften und Vermächtnissen der
Anfechtbarkeit unterworfen oder entzogen ist. Als unanfechtbar betrachtet ¬
sie das römische Recht, welches sogar die Abstinenz des
heres suus et necessarius und die Repudiation eines Legats nicht
als ein alienare, sondern als ein nolle acquirere auffaßt. Dagegen
erklärt das sächsische bürgerliche Gesetzbuch die Ausschlagung einer
Erbschaft, eines Vermächtnisses oder einer Anwartschaft für eine
anfechtbare Veräußerung. Ebenso begründet nach preußischem und
französischem Recht schon der Anfall ein wohlerworbenes Recht
auf die Erbschaft oder das Vermächtniß." (S. 1415.)
Die hier gewonnenen Resultate haben aber in dem Gesetze
keinen Ausdruck gefunden, und es entsteht die Frage, ob ihnen beigetreten ¬
werden darf.
Meischeider nahm an, daß in den preußischen Gesetzen vom
Jahre 1855 der Standpunkt des römischen Rechts verlassen worden
sei, da in diesen Erbschafts- und Vermächtnißentsagungen den
Schenkungen ausdrücklich gleichgestellt und für anfechtbar erklärt
waren, und folgerte hieraus weiter, daß nach diesen Gesetzen die
Ausschlagung einer Vermögensvergrößerung der Anfechtungsklage
gegenüber einer Vermögensverringerung gleichstehe. „Dagegen,
fährt er im Anschluß an seinen Grundsatz, daß nur positives Thun
und keine Unterlassungen den Gegenstand der Anfechtung bilden
können, fort, „ist eine andere Frage, welche nach römischem Rechte
gleichgültig sein würde, von Erheblichkeit, ob nämlich die Nichterfüllung ¬
einer Bedingung auf einer Handlung oder auf einer
Unterlassung beruht. Wenn der Schuldner eine positive potestative
Bedingung nicht erfüllt, so findet die Klage nicht statt. Wenn er