Metadaten : Kohn, Max: ¬Das Erbbaurecht nach dem BGB

Siebenter  Abschnitt.
I.  Beendigungsgründe.
Da  nach  §  902  B.G.B.  eine  Verjährung  eingetragener  Rechte
nicht  mehr  eintreten  kann,  so  kommen  die  im  gemeinen  Rechte
und  in  einzelnen  Partikularrechten  gültig  gewesenen  Erlöschungsgründe ¬
  durch  Nichtgebrauch  und  Ersitzung  der  Freiheit  nicht
mehr  in  Betracht.  Ferner  ist  die  in  der  gemeinrechtlichen
Doktrin  bestrittene  Frage,  ob  dreijähriger  Rückstand  mit  dem
solarium  Verwirkung  der  superficies  nach  sich  ziehe,  bedeutungslos ¬
  geworden,  da  ja  für  das  Erbbaurecht  des  B.G.B.  die  Entrichtung -
  eines  Zinses  überhaupt  nicht  wesentlich  ist.  Endlich
besteht  auch  der  in  der  gemeinrechtlichen  Doktrin  behauptete
Erlöschungsgrund  des  unbeerbten  Ablebens  des  Superfiziars
nicht  mehr,  da  kein  Grund  vorliegt,  im  Falle  der  Sukzession
des  Fiskus  gemäß  §  1936  B.G.B.  das  Erbbaurecht  das  Schicksal ¬
  aller  anderen  Nachlaßgegenstände  nicht  teilen  zu  lassen
(vgl.  Mot.  III  S.  469  Z.  12).
Für  das  geltende  Recht  kommen  daher  folgende  Beendigungsgründe ¬
  in  Betracht.
a)  Rechtsgeschäftliche  Aufhebung.
Der  obligatorische  Vertrag,  durch  den  sich  der  Erbbauberechtigte ¬
  zur  Aufhebung  des  Erbbaurechtes  verpflichtet,  ist
im  Gegensätze  zu  dem  zur  Bestellung  verpflichtenden  Vertrage
formfrei.
Der  1.  Entw.  hatte  für  das  Aufgeben  nicht  nur  des
Eigentums,  sondern  auch  jedes  anderen  (begrenzten)  Rechtes
an  einem  Grundstücke  eine  besondere  Vorschrift:  für  das  Auf¬
            
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