Siebenter Abschnitt.
I. Beendigungsgründe.
Da nach § 902 B.G.B. eine Verjährung eingetragener Rechte
nicht mehr eintreten kann, so kommen die im gemeinen Rechte
und in einzelnen Partikularrechten gültig gewesenen Erlöschungsgründe ¬
durch Nichtgebrauch und Ersitzung der Freiheit nicht
mehr in Betracht. Ferner ist die in der gemeinrechtlichen
Doktrin bestrittene Frage, ob dreijähriger Rückstand mit dem
solarium Verwirkung der superficies nach sich ziehe, bedeutungslos ¬
geworden, da ja für das Erbbaurecht des B.G.B. die Entrichtung -
eines Zinses überhaupt nicht wesentlich ist. Endlich
besteht auch der in der gemeinrechtlichen Doktrin behauptete
Erlöschungsgrund des unbeerbten Ablebens des Superfiziars
nicht mehr, da kein Grund vorliegt, im Falle der Sukzession
des Fiskus gemäß § 1936 B.G.B. das Erbbaurecht das Schicksal ¬
aller anderen Nachlaßgegenstände nicht teilen zu lassen
(vgl. Mot. III S. 469 Z. 12).
Für das geltende Recht kommen daher folgende Beendigungsgründe ¬
in Betracht.
a) Rechtsgeschäftliche Aufhebung.
Der obligatorische Vertrag, durch den sich der Erbbauberechtigte ¬
zur Aufhebung des Erbbaurechtes verpflichtet, ist
im Gegensätze zu dem zur Bestellung verpflichtenden Vertrage
formfrei.
Der 1. Entw. hatte für das Aufgeben nicht nur des
Eigentums, sondern auch jedes anderen (begrenzten) Rechtes
an einem Grundstücke eine besondere Vorschrift: für das Auf¬