Volltext : Kohler, Josef: Lehrbuch des Konkursrechts

§  73.  Gantvergleich,  Arten,  Ausnahmen.
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Auch  bezüglich  der  Solidargläubiger  gilt  das  obige.  So  hat  insbesondere ¬
  der  Bürge  wegen  seines  Anspruchs  auf  Liberierung  kein
Ratenrecht  gegen  den  Kridar:  dieses  Liberierungsrecht  ist  mit  dem
kreditorischen  Zahlungsrecht  solidar.  Wenn  daher  der  Gläubiger
liquidiert  hat  und  seine  Akkordrate  zugewiesen  bekommt,  so  hat  der
Bürge  für  dasjenige,  was  er  über  die  Vergleichssumme  an  den  Gläubiger ¬
  zahlen  muß,  keinen  Regreß;  er  kann  insbesondere  für  diese
Restprozentsumme  nicht  wiederum  die  Akkordrate  verlangen,  da  ja
der  Grundsatz  von  der  Identität  dessen,  was  der  Gläubiger  und  was
der  Bürge  verlangt,  ein  zivilistischer,  kein  bloß  prozessualischer  ist,
und  daher  auch  nach  dem  Konkurse  gilt.  Der  sich  dabei  ergebende
Verlust  des  Bürgen  ist  eben  sein  Verlust;  denn  der  Kridar  ist  vorbehaltlich ¬
  der  naturalis  obligatio  bezüglich  des  Restes  seiner  Schuld
dechargiert,  er  ist  bezüglich  dieses  Restes  einem  jeden  gegenüber
dechargiert,  dem  Gläubiger  gegenüber,  wie  gegenüber  dem  regredierenden ¬
  Bürgen.  Der  Bürge  darf  sich  darüber  nicht  beklagen;  er
leidet  eben  nur  das  Schicksal  aller  Konkursgläubiger,  er  verliert  so
viel,  als  von  der  Hauptforderung  nach  Zahlung  der  Vergleichsdividende ¬
  übrig  bleibt:  der  Verlust  wird  vom  Gläubiger  auf  ihn
übergewälzt;  dafür  ist  er  da.
Auch  sonst  gilt  ja  der  Grundsatz,  daß  der  Schuldner,  welcher
die  Akkordrate  an  den  einen  Solidargläubiger  bezahlt,  bezüglich  aller
Solidargläubiger  befreit  wird;?  er  gilt  auch  dann,  wenn  etwa  der
eine  Solidargläubiger  nur  Gläubiger  unter  einer  Bedingung  wäre
und  die  Bedingung  noch  nicht  erfüllt  ist;  er  gilt,  obgleich  hier
der  bedingte  Solidargläubiger  nicht  Konkursgläubiger  ist.
Soweit,  was  die  Stellung  der  Mitschuldner  und  Bürgen  betrifft. ¬
  Etwas  anderes  kann  nicht  statuiert  werden;  es  kann  nicht
im  Vergleich  bestimmt  werden,  daß  die  Haftung  der  Bürgen  und  Mitaußer ¬
  mit  Genehmigung  des  Gläuschuldner ¬
  beschränkt  sein  solle  bigers -
  selbst,  welcher  dadurch  betroffen  wird.  Doch  gilt  eine  Ausnahme
1  Dies  ist  auch  in  den  Vereinigten  Staaten  anerkannt;  mit  Recht  sagt
Blumenman, -
  daß  sonst  die  Dechargierung  insofern  wirkungslos  wäre,
stiel  p.  545.  Ebenso  im  französ.  Recht,  Lyon=Caen  und  Renault
nr.  2915.
2  Vgl.  ROHG.  5.  November  1878  Entsch.  XXIV  S.  140.
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Kohler,  Konkursrecht.
            
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