§ 73. Gantvergleich, Arten, Ausnahmen.
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Auch bezüglich der Solidargläubiger gilt das obige. So hat insbesondere ¬
der Bürge wegen seines Anspruchs auf Liberierung kein
Ratenrecht gegen den Kridar: dieses Liberierungsrecht ist mit dem
kreditorischen Zahlungsrecht solidar. Wenn daher der Gläubiger
liquidiert hat und seine Akkordrate zugewiesen bekommt, so hat der
Bürge für dasjenige, was er über die Vergleichssumme an den Gläubiger ¬
zahlen muß, keinen Regreß; er kann insbesondere für diese
Restprozentsumme nicht wiederum die Akkordrate verlangen, da ja
der Grundsatz von der Identität dessen, was der Gläubiger und was
der Bürge verlangt, ein zivilistischer, kein bloß prozessualischer ist,
und daher auch nach dem Konkurse gilt. Der sich dabei ergebende
Verlust des Bürgen ist eben sein Verlust; denn der Kridar ist vorbehaltlich ¬
der naturalis obligatio bezüglich des Restes seiner Schuld
dechargiert, er ist bezüglich dieses Restes einem jeden gegenüber
dechargiert, dem Gläubiger gegenüber, wie gegenüber dem regredierenden ¬
Bürgen. Der Bürge darf sich darüber nicht beklagen; er
leidet eben nur das Schicksal aller Konkursgläubiger, er verliert so
viel, als von der Hauptforderung nach Zahlung der Vergleichsdividende ¬
übrig bleibt: der Verlust wird vom Gläubiger auf ihn
übergewälzt; dafür ist er da.
Auch sonst gilt ja der Grundsatz, daß der Schuldner, welcher
die Akkordrate an den einen Solidargläubiger bezahlt, bezüglich aller
Solidargläubiger befreit wird;? er gilt auch dann, wenn etwa der
eine Solidargläubiger nur Gläubiger unter einer Bedingung wäre
und die Bedingung noch nicht erfüllt ist; er gilt, obgleich hier
der bedingte Solidargläubiger nicht Konkursgläubiger ist.
Soweit, was die Stellung der Mitschuldner und Bürgen betrifft. ¬
Etwas anderes kann nicht statuiert werden; es kann nicht
im Vergleich bestimmt werden, daß die Haftung der Bürgen und Mitaußer ¬
mit Genehmigung des Gläuschuldner ¬
beschränkt sein solle bigers -
selbst, welcher dadurch betroffen wird. Doch gilt eine Ausnahme
1 Dies ist auch in den Vereinigten Staaten anerkannt; mit Recht sagt
Blumenman, -
daß sonst die Dechargierung insofern wirkungslos wäre,
stiel p. 545. Ebenso im französ. Recht, Lyon=Caen und Renault
nr. 2915.
2 Vgl. ROHG. 5. November 1878 Entsch. XXIV S. 140.
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Kohler, Konkursrecht.