§ 10. Die Resolutivbedingung.
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schäftes; „mit diesem Zeitpunkte tritt der frühere
Rechtszustand wieder ein“ (also ipso jure).
Hiernach ist das Rechtsverhältniss pendente conditione
folgendes: Der Inhaber des auflösend bedingten Rechtes kann
das Recht in seinem ganzen Umfange geltend machen, wer z. B.
das Eigenthum einer Sache unter auflösender Bedingung erworben ¬
hat, kann die Sache weiterübereignen, wie ein unbedingter ¬
Eigenthümer; wer unter auflösender Bedingung eine
Forderung erlangt hat, kann den Schuldner zur Erfüllung der
selben anhalten u. s. w. Mit dem Eintritt der Bedingung aber
verliert er sein bisheriges Recht kraft Gesetzes, ohne dass es
erst einer besonderen Rückübertragung des Eigenthums
oder der Forderung an den Bedingtberechtigten bedürfte. Ja,
diese dingliche Wirkung hat sogar insofern rückwirkende
Kraft, als nach § 161 Abs. 2 auch bei einer auflösenden -
Bedingung, jede Verfügung des resolutiv Berechtigten,
die er während der Schwebezeit über den Gegenstand getroffen
hat, ipso jure insoweit unwirksam wird, als sie die von
der Bedingung abhängigen Wirkungen vereiteln oder beeinBeschränkt ¬
wird übrigens diese nach
trächtigen würde.1
v. Ihering bedenkliche Wirkung durch die von ihr nicht
berührten Vorschriften zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers
(§§ 405, 892, 893, 932—936, 1032, 1207).
Abgesehen von § 161, 2 ist indessen die „Rückbeziehung
des Eintritts der Resolutivbedingung kraft Gesetzes“ ausgeschlossen ¬
und, soweit sie etwa ausdrücklich oder stillschweigend
vereinbart sein sollte, nur von obligatorischer Bedeutung. Nur
der resolutiv Berechtigte wird durch eine schuldhafte Beeinträchtigung ¬
oder Vereitelung der Wirkungen des Eintritts der
Bedingung, ebenso wie der suspensiv Verpflichtete dem anderen
Theile schadensersatzpflichtig (§ 160, 2). Endlich gelten noch
die Vorschriften des § 162, nach dem die Bedingung als eingetreten ¬
gilt, wenn ihr Eintritt wider Treu und Glauben von
der interessirten Partei verhindert, bezw. als nicht eingetreten
’) „Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während
der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ¬
oder durch den Konkursverwalter erfolgt“ (§ 161 Abs. 1, 2).
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Kuhlenbeck, Vom Pandektenrecht zum Bürg. Gesetzb.