Metadaten : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1)

§  10.  Die  Resolutivbedingung.
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schäftes;  „mit  diesem  Zeitpunkte  tritt  der  frühere
Rechtszustand  wieder  ein“  (also  ipso  jure).
Hiernach  ist  das  Rechtsverhältniss  pendente  conditione
folgendes:  Der  Inhaber  des  auflösend  bedingten  Rechtes  kann
das  Recht  in  seinem  ganzen  Umfange  geltend  machen,  wer  z.  B.
das  Eigenthum  einer  Sache  unter  auflösender  Bedingung  erworben ¬
  hat,  kann  die  Sache  weiterübereignen,  wie  ein  unbedingter ¬
  Eigenthümer;  wer  unter  auflösender  Bedingung  eine
Forderung  erlangt  hat,  kann  den  Schuldner  zur  Erfüllung  der
selben  anhalten  u.  s.  w.  Mit  dem  Eintritt  der  Bedingung  aber
verliert  er  sein  bisheriges  Recht  kraft  Gesetzes,  ohne  dass  es
erst  einer  besonderen  Rückübertragung  des  Eigenthums
oder  der  Forderung  an  den  Bedingtberechtigten  bedürfte.  Ja,
diese  dingliche  Wirkung  hat  sogar  insofern  rückwirkende
Kraft,  als  nach  §  161  Abs.  2  auch  bei  einer  auflösenden -
  Bedingung,  jede  Verfügung  des  resolutiv  Berechtigten,
die  er  während  der  Schwebezeit  über  den  Gegenstand  getroffen
hat,  ipso  jure  insoweit  unwirksam  wird,  als  sie  die  von
der  Bedingung  abhängigen  Wirkungen  vereiteln  oder  beeinBeschränkt ¬
  wird  übrigens  diese  nach
trächtigen  würde.1
v.  Ihering  bedenkliche  Wirkung  durch  die  von  ihr  nicht
berührten  Vorschriften  zu  Gunsten  des  gutgläubigen  Erwerbers
(§§  405,  892,  893,  932—936,  1032,  1207).
Abgesehen  von  §  161,  2  ist  indessen  die  „Rückbeziehung
des  Eintritts  der  Resolutivbedingung  kraft  Gesetzes“  ausgeschlossen ¬
  und,  soweit  sie  etwa  ausdrücklich  oder  stillschweigend
vereinbart  sein  sollte,  nur  von  obligatorischer  Bedeutung.  Nur
der  resolutiv  Berechtigte  wird  durch  eine  schuldhafte  Beeinträchtigung ¬
  oder  Vereitelung  der  Wirkungen  des  Eintritts  der
Bedingung,  ebenso  wie  der  suspensiv  Verpflichtete  dem  anderen
Theile  schadensersatzpflichtig  (§  160,  2).  Endlich  gelten  noch
die  Vorschriften  des  §  162,  nach  dem  die  Bedingung  als  eingetreten ¬
  gilt,  wenn  ihr  Eintritt  wider  Treu  und  Glauben  von
der  interessirten  Partei  verhindert,  bezw.  als  nicht  eingetreten
’)  „Einer  solchen  Verfügung  steht  eine  Verfügung  gleich,  die  während
der  Schwebezeit  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung ¬
  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt“  (§  161  Abs.  1,  2).
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Kuhlenbeck,  Vom  Pandektenrecht  zum  Bürg.  Gesetzb.
            
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