Full text: Köppen, Karl Friedrich Albert: ¬Die Erbschaft

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der nunmehr folgenden Darstellung, welche die Bestätigung un 
serer Ansicht in den Quellen darthun soll, kein Zweifel bleiben. 
§. 7. Die Stellen, welche von während der hereditas iacens 
möglichen Vermehrungen und Verminderungen der Erbschaft han 
deln, betreffen theils solche, welche durch, theils solche, welche 
ohne Vermittlung der Erbschaftssclaven bewirkt werden. Es soll 
hier zunächst von jenen die Rede sein. Es heißt 
pr. I. de stip. servor. (3, 17): 
Servus ex persona domini jus stipulandi habet. Sed 
et hereditas in plerisque personae defuncti vicem susti 
net, ideoque quod servus hereditarius ante aditam here 
ditatem stipulatur, acquirit hereditati ... 
Die Stipulation eines derelinquirten Sclaven ist nichtig, weil 
er selbst vermögensunfähig ist und daher Niemandem die For 
derung erwerben kann. Daraus ergiebt sich die Regel zu An 
fang der Stelle. Indessen diese Regel hebt die Möglichkeit 
von gültigen Stipulationen eines Sclaven nach dem Tode sei 
nes Dominus nicht auf, weil in Bezug auf sie im Allgemeinen 
das hinterlassene Vermögen seine Stelle zu vertreten vermag, 
insofern als statt seiner selbst dieses durch die stipulirte Forde 
rung bereichert werden kann. Bei Lebzeiten des Dominus ge 
schieht nämlich dieser Erwerb ohne daß er selbst dabei irgendwie 
thätig wird; es ist lediglich das am Sclaven bestehende Eigen 
thum, kraft dessen er zu dem Vermögenskreise seines Dominus 
gehört, welches auch die von ihm stipulirten Forderungen ipso 
iure in diesen Kreis hineinzieht. Dieselben werden daher in dem 
entwickelten Sinne unmittelbar dem Vermögen erworben. Durch 
den Tod des Dominus geht nun aber nur dieser, nicht auch das 
Eigenthumsrecht an dem Sclaven, noch der Vermögenskreis un 
ter, zu dem er durch jenes gehört. Der Sclave muß daher auch 
jetzt noch diesen Kreis durch seine Stipulationen erweitern, oder 
was dasselbe ist, sie statt seinem bisherigen Dominus dem von 
ihm hinterlassenen Vermögen erwerben können. Zwischen jenem 
und diesem Erwerb besteht nur Ein Unterschied: bei Lebzeiten
	        
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