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der nunmehr folgenden Darstellung, welche die Bestätigung un
serer Ansicht in den Quellen darthun soll, kein Zweifel bleiben.
§. 7. Die Stellen, welche von während der hereditas iacens
möglichen Vermehrungen und Verminderungen der Erbschaft han
deln, betreffen theils solche, welche durch, theils solche, welche
ohne Vermittlung der Erbschaftssclaven bewirkt werden. Es soll
hier zunächst von jenen die Rede sein. Es heißt
pr. I. de stip. servor. (3, 17):
Servus ex persona domini jus stipulandi habet. Sed
et hereditas in plerisque personae defuncti vicem susti
net, ideoque quod servus hereditarius ante aditam here
ditatem stipulatur, acquirit hereditati ...
Die Stipulation eines derelinquirten Sclaven ist nichtig, weil
er selbst vermögensunfähig ist und daher Niemandem die For
derung erwerben kann. Daraus ergiebt sich die Regel zu An
fang der Stelle. Indessen diese Regel hebt die Möglichkeit
von gültigen Stipulationen eines Sclaven nach dem Tode sei
nes Dominus nicht auf, weil in Bezug auf sie im Allgemeinen
das hinterlassene Vermögen seine Stelle zu vertreten vermag,
insofern als statt seiner selbst dieses durch die stipulirte Forde
rung bereichert werden kann. Bei Lebzeiten des Dominus ge
schieht nämlich dieser Erwerb ohne daß er selbst dabei irgendwie
thätig wird; es ist lediglich das am Sclaven bestehende Eigen
thum, kraft dessen er zu dem Vermögenskreise seines Dominus
gehört, welches auch die von ihm stipulirten Forderungen ipso
iure in diesen Kreis hineinzieht. Dieselben werden daher in dem
entwickelten Sinne unmittelbar dem Vermögen erworben. Durch
den Tod des Dominus geht nun aber nur dieser, nicht auch das
Eigenthumsrecht an dem Sclaven, noch der Vermögenskreis un
ter, zu dem er durch jenes gehört. Der Sclave muß daher auch
jetzt noch diesen Kreis durch seine Stipulationen erweitern, oder
was dasselbe ist, sie statt seinem bisherigen Dominus dem von
ihm hinterlassenen Vermögen erwerben können. Zwischen jenem
und diesem Erwerb besteht nur Ein Unterschied: bei Lebzeiten