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untergegangen wären, also erst zu spät eintreten können, ande
rerseits würde aber auch durch sie ein Wechsel des Subjects in
den Obligationen in Wahrheit nicht vermieden werden. Die
Substituirung der juristischen Person des Verstorbenen an Stelle
seiner durch den Tod hinweggenommenen schließt offenbar auch
einen solchen Wechsel, also die Constituirung eines neuen vin
culum iuris in sich. Diese Fiction würde daher, anstatt sie zu
wahren, selbst nur die vorausgesetzte Natur der Obligationen
verletzen, falls sie überhaupt noch zur Zeit, wo sie eintritt, ihren
Zweck erreichen könnte.
Hieraus ergiebt sich: die römische Jurisprudenz muß den
Begriff der Obligation anders construirt haben, als man heute
annimmt, wenn ihre Fortdauer nach dem Tode ihrer Subjecte
nicht als eine Inconsequenz erscheinen soll.
§. 2. Soll ein sicherer Verkehr unter Menschen überhaupt
möglich sein, so dürfen die Rechtsverhältnisse, welche denselben
vermitteln, nicht unzertrennlich an die Personen geknüpft wer
den, unter denen sie zunächst entstehen. Denn dadurch wird
nothwendig die Wirksamkeit dieser Rechtsverhältnisse so prekär
und ungewiß, wie es die Existenz dieser Personen ist. Damit
dieselbe irgend welche Garam habe, müssen die Obligationen
in dem Vermögen des Creditor und Debitor einen von der
eigenen Existenz dieser unabhängigen Ausdruck erhalten und so
durch sie mehr als die Contrahenten selbst die beiden Vermögen
â
derselben in ein rechtliches Verhältniß treten. Nur eine von die
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ser Anschauung ausgehende Rechtstheorie steht, wie sie es muß,
mit den Bedürfnissen des Verkehrs im Einklang. Denn nach ihr
erscheint der Uebergang der Obligationen auf alle Personen,
welche jemals die Herren dieser Vermögen werden, als eine
nothwendige Consequenz. Die römischen Juristen, haben sie
wirklich den Begriff der Obligation so gestaltet, wie es die heu
tige Doctrin behauptet, trifft demnach der Vorwurf, bei dieser
Begriffsbestimmung das, was unumgänglich das Leben und da
her auch das positive römische Recht fordert, — die Fortdauer