Full text: Köppen, Karl Friedrich Albert: ¬Die Erbschaft

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untergegangen wären, also erst zu spät eintreten können, ande 
rerseits würde aber auch durch sie ein Wechsel des Subjects in 
den Obligationen in Wahrheit nicht vermieden werden. Die 
Substituirung der juristischen Person des Verstorbenen an Stelle 
seiner durch den Tod hinweggenommenen schließt offenbar auch 
einen solchen Wechsel, also die Constituirung eines neuen vin 
culum iuris in sich. Diese Fiction würde daher, anstatt sie zu 
wahren, selbst nur die vorausgesetzte Natur der Obligationen 
verletzen, falls sie überhaupt noch zur Zeit, wo sie eintritt, ihren 
Zweck erreichen könnte. 
Hieraus ergiebt sich: die römische Jurisprudenz muß den 
Begriff der Obligation anders construirt haben, als man heute 
annimmt, wenn ihre Fortdauer nach dem Tode ihrer Subjecte 
nicht als eine Inconsequenz erscheinen soll. 
§. 2. Soll ein sicherer Verkehr unter Menschen überhaupt 
möglich sein, so dürfen die Rechtsverhältnisse, welche denselben 
vermitteln, nicht unzertrennlich an die Personen geknüpft wer 
den, unter denen sie zunächst entstehen. Denn dadurch wird 
nothwendig die Wirksamkeit dieser Rechtsverhältnisse so prekär 
und ungewiß, wie es die Existenz dieser Personen ist. Damit 
dieselbe irgend welche Garam habe, müssen die Obligationen 
in dem Vermögen des Creditor und Debitor einen von der 
eigenen Existenz dieser unabhängigen Ausdruck erhalten und so 
durch sie mehr als die Contrahenten selbst die beiden Vermögen 
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derselben in ein rechtliches Verhältniß treten. Nur eine von die 
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ser Anschauung ausgehende Rechtstheorie steht, wie sie es muß, 
mit den Bedürfnissen des Verkehrs im Einklang. Denn nach ihr 
erscheint der Uebergang der Obligationen auf alle Personen, 
welche jemals die Herren dieser Vermögen werden, als eine 
nothwendige Consequenz. Die römischen Juristen, haben sie 
wirklich den Begriff der Obligation so gestaltet, wie es die heu 
tige Doctrin behauptet, trifft demnach der Vorwurf, bei dieser 
Begriffsbestimmung das, was unumgänglich das Leben und da 
her auch das positive römische Recht fordert, — die Fortdauer
	        
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