Full text: Köppen, Karl Friedrich Albert: ¬Die Erbschaft

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der augenblickliche Mangel eines solchen ein innerer Grund ih 
res Untergangs sein. Nur die Realisirung der rechtlichen Herr 
schaft, d. i. die Ausübung der Rechte, muß dadurch suspendirt 
werden: denn durch sie wird die rechtliche Herrschaft zur fac 
tischen. Ihrem Zwecke nach aber existiren alle Rechte nicht um 
ihrer selbst, sondern nur um der Menschen willen; diesen Zweck 
hat aber auch die Existenz der Erbschaftsrechte. Die Rechte des 
A existiren nach seinem Tode als eine von ihm für andere Per 
sonen rechtlich begründete Herrschaft, wenn auch noch nicht sofort 
im Todesmoment gewiß ist, wer diese Personen sein werden. 
Schon aus dem Begriff des Rechts überhaupt ergiebt sich 
demnach der hergebrachte Rechtsgrundsatz nicht, welcher auch 
nur die vorübergehende Existenz von Rechten, welche Niemanden 
zustehen, ausschließt. Dennoch kann derselbe dem römischen 
Recht angehören, er kann durch die eigenthümliche Natur, wenn 
nicht aller, so doch einzelner Vermögensrechte gefordert sein. 
Auch dieser Punkt ist daher zu untersuchen. 
In der Natur der Eigenthumsrechte und der vererblichen 
dinglichen Rechte kann ein besonderer Grund für jenes Princip 
nicht gefunden werden. Der einstweilige Mangel des Subjects 
hebt die juristischen Thatsachen, durch welche sie entstanden sind, 
nicht auf: denn dieser schließt so wenig wie der Wegfall des bis 
herigen Subjects eine Dereliction oder Remission in sich. 
Anders verhält es sich allerdings mit den Forderungen und 
Schulden, wenn das Wesen der Obligationen in der That in 
dem vinculum iuris zwischen ihren beiden ursprünglichen Sub 
jecten besteht. In diesem Fall ist es aber nicht sowohl der Man 
gel eines neuen, sondern schon der Wegfall ihres bisherigen 
Subjects, welcher ihren Untergang bewirken muß. Es kann 
dann auch die Fiction, welche sofort nach erfolgtem Tode für 
die untergegangene Person des Erblassers dessen juristische als 
Subject der Obligationen substituirt, die Aufrechterhaltung der 
selben theoretisch nicht ermöglichen. Denn einerseits würde diese 
Fiction erst, nachdem die Obligationen bereits durch den Tod
	        
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