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der augenblickliche Mangel eines solchen ein innerer Grund ih
res Untergangs sein. Nur die Realisirung der rechtlichen Herr
schaft, d. i. die Ausübung der Rechte, muß dadurch suspendirt
werden: denn durch sie wird die rechtliche Herrschaft zur fac
tischen. Ihrem Zwecke nach aber existiren alle Rechte nicht um
ihrer selbst, sondern nur um der Menschen willen; diesen Zweck
hat aber auch die Existenz der Erbschaftsrechte. Die Rechte des
A existiren nach seinem Tode als eine von ihm für andere Per
sonen rechtlich begründete Herrschaft, wenn auch noch nicht sofort
im Todesmoment gewiß ist, wer diese Personen sein werden.
Schon aus dem Begriff des Rechts überhaupt ergiebt sich
demnach der hergebrachte Rechtsgrundsatz nicht, welcher auch
nur die vorübergehende Existenz von Rechten, welche Niemanden
zustehen, ausschließt. Dennoch kann derselbe dem römischen
Recht angehören, er kann durch die eigenthümliche Natur, wenn
nicht aller, so doch einzelner Vermögensrechte gefordert sein.
Auch dieser Punkt ist daher zu untersuchen.
In der Natur der Eigenthumsrechte und der vererblichen
dinglichen Rechte kann ein besonderer Grund für jenes Princip
nicht gefunden werden. Der einstweilige Mangel des Subjects
hebt die juristischen Thatsachen, durch welche sie entstanden sind,
nicht auf: denn dieser schließt so wenig wie der Wegfall des bis
herigen Subjects eine Dereliction oder Remission in sich.
Anders verhält es sich allerdings mit den Forderungen und
Schulden, wenn das Wesen der Obligationen in der That in
dem vinculum iuris zwischen ihren beiden ursprünglichen Sub
jecten besteht. In diesem Fall ist es aber nicht sowohl der Man
gel eines neuen, sondern schon der Wegfall ihres bisherigen
Subjects, welcher ihren Untergang bewirken muß. Es kann
dann auch die Fiction, welche sofort nach erfolgtem Tode für
die untergegangene Person des Erblassers dessen juristische als
Subject der Obligationen substituirt, die Aufrechterhaltung der
selben theoretisch nicht ermöglichen. Denn einerseits würde diese
Fiction erst, nachdem die Obligationen bereits durch den Tod