Full text: Köppen, Karl Friedrich Albert: ¬Die Erbschaft

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in der That ein durch den Begriff des Rechts selbst gegebenes 
Postulat ist. Dies ist daher zuförderst näher zu prüfen. 
Jedes Recht, so definirt man, ist eine Macht, und folgert 
daraus, es kann daher nur durch eine Person existiren, die sein 
Subject ist. Bestände das Wesen der Rechte in der factischen 
Herrschaft über einen Gegenstand, so könnte man gegen jene 
Folgerung nichts einwenden. Denn diese kann allerdings nur 
existiren durch eine Person, weil sie nichts ist als die physische 
Macht dieser Person. Allein die rechtliche Herrschaft über ei 
nen Gegenstand ist nicht bedingt durch die factische Gewalt über 
denselben. Diese wird durch sie nur vermittelt und legalisirt, 
aber sie ist kein Bestandtheil der rechtlichen Herrschaft selbst: 
denn die Existenz dieser wird durch den Mangel jener nicht alte 
rirt. Die rechtliche Herrschaft ist demnach nur eine ideelle 
Herrschaft. Sie existirt nicht, wie die factische Herrschaft, durch 
die perpetuelle Macht ihres Subjects, sondern durch die Conti 
nuität der juristischen Thatsachen, an welche das positive Recht 
eines Volkes die Entstehung der verschiedenen Rechte knüpft. 
Durch diese existiren sie für ihr gegenwärtiges Subject, aber 
auch, sofern es vererbliche Rechte sind, für die, welche nach des 
sen Tode in dieselben, wenn sie wollen, einzutreten berechtigt 
sind, also einstweilen, indem sie, bis der Wille hierüber erklärt ist, 
ihr neues Subject noch erwarten, als ein rein objectiver 
Begriff. Lediglich zu einem solchen wird, firirt man den Mo 
ment seiner Uebertragung, in diesem jedes Recht, als der Ge 
genstand derselben, lediglich zu einem solchen werden auch mit 
dem Tode des Menschen alle seine vererblichen Rechte, bis ihr 
Uebergang auf die Ueberlebenden bewirkt ist. Die Rechte des A 
sind dies nach seinem Tode nur noch in sofern, als sie von ihm 
hinterlassen sind; sie bestehen, ohne daß sie ihm zustehen. 
Und diese temporär subjectlose Existenz, sie steht weder mit dem 
Begriff, noch mit dem allgemeinen Zweck der Rechte in Wider 
spruch. Denn ihrem Begriff nach bestehen sie nicht durch die 
Macht ihres Subjects; nach ihm kann daher auch nicht schon
	        
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