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in der That ein durch den Begriff des Rechts selbst gegebenes
Postulat ist. Dies ist daher zuförderst näher zu prüfen.
Jedes Recht, so definirt man, ist eine Macht, und folgert
daraus, es kann daher nur durch eine Person existiren, die sein
Subject ist. Bestände das Wesen der Rechte in der factischen
Herrschaft über einen Gegenstand, so könnte man gegen jene
Folgerung nichts einwenden. Denn diese kann allerdings nur
existiren durch eine Person, weil sie nichts ist als die physische
Macht dieser Person. Allein die rechtliche Herrschaft über ei
nen Gegenstand ist nicht bedingt durch die factische Gewalt über
denselben. Diese wird durch sie nur vermittelt und legalisirt,
aber sie ist kein Bestandtheil der rechtlichen Herrschaft selbst:
denn die Existenz dieser wird durch den Mangel jener nicht alte
rirt. Die rechtliche Herrschaft ist demnach nur eine ideelle
Herrschaft. Sie existirt nicht, wie die factische Herrschaft, durch
die perpetuelle Macht ihres Subjects, sondern durch die Conti
nuität der juristischen Thatsachen, an welche das positive Recht
eines Volkes die Entstehung der verschiedenen Rechte knüpft.
Durch diese existiren sie für ihr gegenwärtiges Subject, aber
auch, sofern es vererbliche Rechte sind, für die, welche nach des
sen Tode in dieselben, wenn sie wollen, einzutreten berechtigt
sind, also einstweilen, indem sie, bis der Wille hierüber erklärt ist,
ihr neues Subject noch erwarten, als ein rein objectiver
Begriff. Lediglich zu einem solchen wird, firirt man den Mo
ment seiner Uebertragung, in diesem jedes Recht, als der Ge
genstand derselben, lediglich zu einem solchen werden auch mit
dem Tode des Menschen alle seine vererblichen Rechte, bis ihr
Uebergang auf die Ueberlebenden bewirkt ist. Die Rechte des A
sind dies nach seinem Tode nur noch in sofern, als sie von ihm
hinterlassen sind; sie bestehen, ohne daß sie ihm zustehen.
Und diese temporär subjectlose Existenz, sie steht weder mit dem
Begriff, noch mit dem allgemeinen Zweck der Rechte in Wider
spruch. Denn ihrem Begriff nach bestehen sie nicht durch die
Macht ihres Subjects; nach ihm kann daher auch nicht schon