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den Keim zur Erzeugung von neuen Rechtsverhältnissen, von
Rechten und Schulden, in sich und zwar auch so, daß aus
ihnen, ohne daß ihr Subject dabei als ein actives oder auch
nur als ein passives nöthig wäre, neue Rechte und Schulden
entstehen können. Aus dieser organischen Natur der Bestand
theile eines Vermögens entspringt der Begriff der Accession.
Die Vermögenserweiterungen, welche unter diesen Begriff fallen,
muß demnach auch noch die subjectlose Erbschaft erfahren kön
nen, ebenso aber auch diejenigen, welche zwar zu ihrer Begrün
dung Handlungen des Vermögenssubjects voraussetzen, im
Moment ihrer wirklichen Entstehung aber dem Vermögen ipso
iure zugehen: denn in diesem Moment haben auch sie die Na
tur der Accessionen
Die Ausübung des Rechts an der Erbschaft bewirkt die
Erbfolge d. i. den Eintritt in die einzelnen Erbschaftsrechte.
Diese erhält der Delat als Erbe auf Grund, aber auch an Stelle
seines bisherigen Rechts an der Erbschaft als solcher. Die Erb
folge ist daher eine bloße Erwerbsart von Rechten und das Erb
recht ihre iusta causa. Demgemäß führt die Universalsuccession
ebenso zu einem unmittelbaren Erwerb von Rechten, wie
die Singularsuccession?. Der Unterschied zwischen beiden be
steht, wo sie nicht ipso iure eintreten, lediglich darin, daß bei
1) Nachträglich bemerke ich noch, daß auch Kuntze, die Obligation
und die Singularsuccession S. 376 ff. beiläufig über die Natur der Erbschaft
handelt. Auch er fordert, um die Fortdauer der Erbschaftsrechte theoretisch
zu ermöglichen, die Persönlichkeit der hereditas iacens. Da aber Persön
lichkeit eine bloße Eigenschaft sei, die an gewissen Individuen anerkannt
werde, und demgemäß als Substrat ein Subject voraussetze, so könne die
Persönlichkeit der Erbschaft nur so construirt werden, daß für dieselbe durch
die Fiction, der Erblasser lebe noch fort, die logisch nothwendige
Unterlage gewonnen werde. Diese Ansicht würde durchaus richtig sein, wenn
das vorausgesetzte Erforderniß eines Subjects für die iura hereditaria be
gründet wäre.
2) 1. 80 D. de legat. (31) Legatum ita dominium roi legatarii facit,
ut hereditas heredis res singulas...