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6. Das Capital muss mindestens im Jahre einmal umgesetzt werden:
im anderen Falle tritt eine sachgemäße Reducierung des Credits für das
folgende Jahr ein.
7. Der nach Jahresabschluss
sich eventuell ergebende Saldoschuldbetrag
des Contocorrentinhabers ist innerhalb zweier Monate zu begleichen, falls
eine Neuordnung nicht eingetreten ist.
8. Für den Geschäftsverkehr mit der Genossenschaftbank erkennen die
Einzelgenossenschaften den Büchern der Genossenschaftsbank Beweiskraft und
der
dem Vorstande das Recht zu, wechselmäßige Verbindlichkeiten außerhalb
laufenden Rechnung geltend zu machen. Die letztere Bestimmung gilt nur
den Fall, dass Discontowechsel ausnahmsweise durch die Einzelgenossenschaften
in den Verkehr kommen; in der Regel ist der Discontowechselverkehr ausgeschlossen.
9. Beträge bis zu 3000 Mark werden spätestens innerhalb vier, solche
bis zu 6000 Mark in längstens acht und solche über 6000 Mark in zehn
Tagen nach ergangener Aufforderung von der Genossenschaftsbank an die
Mitglieder ausgezahlt, sofern die vorgeschriebenen Bedingungen der Sicherheit
bei der Darlehensforderung seitens der letzteren bereits erfüllt sind. Beträge
von dem Guthaben des Contoinhabers sind sofort zahlbar.
10. Alle von den Mitgliedern, bezw. für die Mitglieder vereinnahmten
Beträge werden denselben einen Tag nach Eintreffen bei der Genossenschaftsbank ¬
gutgeschrieben, resp. von diesem Termin an verzinst; wenn dieser Tag
ein Sonn= oder Feiertag ist, vom nächstfolgenden Werktage an; die an und
für die Mitglieder verausgabten Beträge werden denselben am gleichen Tage
belastet und sind von da ab zu verzinsen.
11. Die Bestimmung der Zins= und Provisionssätze bleibt der Beschlussfassung ¬
des Vorstandes überlassen, welcher die Zustimmung des Aufsichtsrathes
einzuholen hat. Aenderungen können jederzeit erfolgen und müssen unter Mittheilung ¬
des Termines zur Kenntnis der Contoinhaber gebracht werden.
12. Für je 4500 Mark Credit oder, falls der Umsatz zu Grunde gelegt
wird, für je 45.000 Mark Umsatz wird der Besitz eines Geschäftsantheiles der
Genossenschaftsbank, e. G. m. b. H., zu Halle a. S. vorausgesetzt.
13. Diese Geschäftsbedingungen können in dringenden Fällen durch einstimmigen ¬
Beschluss des Vorstandes und Aufsichtsrathes Aenderungen erfahren,
welche von der Generalversammlung nachträglich zu genehmigen sind.
Fünfter Abschnitt.
Isolierte Verbände.
Die landwirtschaftliche Creditorganisation in Baiern."
A. Entwicklung.
Die Landesorganisation, zu der sich der überwiegende Theil der Sparund ¬
Darlehenscassenvereine im Königreich Baiern zusammengeschlossen hat,
*) Diese Schilderung wurde der besseren Uebersicht halber in den Abschnitt Isolierte Verbände
aufgenommen, obwohl der baierische Landesverband seit Juli d. J. der Offenbacher Organisation
beigetreten ist.