Volltext : Civilrecht der Herzogthümer Mecklenburg (Theil 1, Abt. 2)

Gemeine  Bescheide
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gemeindt,  Am  nehest  kunfftigenn  Rechtstage  JhrImmatriculationis =
  documenta  einzuschicken  hiemit  befeligett ¬
  seinn,
N.  32.
Gemeiner  Bescheidt  Publicirt  zu  Güstrow
den  17.  Octobris  Anno  1597.
Weill  sich  befindet,  —  Das  durch  eingebung
Articulorum  additionalium,  correctionalium  ond  dergleichen ¬
  der  Proceß  sehr  aufgehalten,  Vnd  auch
nicht  wenig  Vorwirrett  wirdt,  So  wollen  und  ordnen
wir  hiemit,  Das  die  Aduocati  vnd  Procuratores  sich
dahin  müglichs  fleisses  bearbeiten  sollen,  das  sie  die
Positiones  oder  Defensionales  und  Elisiuos  dermassen
begreiffen  und  fertigen,  Das  der  Additionalium  oder
correctionalium  nicht  noͤtig  sey,  Da  aber  In  der
sachen  notturfft  erfurderte,  Additionales  oder  correc
tionales  einzubringen,  So  soll  solches  bei  Zeiten  geschehen, =
  damit  intra  terminum  probatorium  vber  Alle
ynd  jede  Articul  beweiß  zugleich  gefuhret  werden
muge,
So  wollen  wir  auch,  das  die  Notary  die  Examina
testium  vnd  rotulos  vnangesehen  Das  sie  Jhres  gehabten =
  Arbeits  halber  etwa  nicht  befriediget,  volnziehen =
  und  ins  gericht  einschieken  sollen,  Dagegen
dan  Jhnen,  Jyrer  gebuhr  halben  Hinwiedum  |  |
schleunig  soll  vorholffen  werden,  |
N.  33.
Gemeiner  Bescheidt  Publicirt  8.  May
Anno  1598.
Weil  sich  bei  erledigung  und  vorlesung  des  Protocols =
  der  Acten  befunden,  Das  die  Procuratores  die
dila¬
            
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