Volltext : Civilrecht der Herzogthümer Mecklenburg (Theil 1, Abt. 1)

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des  Hof=  und  Land=Gerichts.
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und  förderlicher  Handhabung  der  heilsamen
Justice  renoviret  und  durch  den  öffentlichen
Druck  zu  Jedermännigs  Wissenschaft  und
pflichtmässiger  genauen  Beobachtung  wieder
gebracht  worden  (Güstrow  bey  Johann  Heinrich
Rußworm  1716  (ausser  dem  Register  72  S.)  4.);
diese  Sammlung  ist  in  1)  Sammlung  Niecklenb.
Landes=Gesetze  in  Justitz=Sachen  n.  XIII.  und
2)  Neue  Sammlung  Mecklenb.  Landes=Gesetze =
  Thl.  II.  n.  LXXII.  S.  200-278.  abgedruckt.
Vergl.  Kraft  bey  Ungnade  a.  a.  D.  S.  502.
es  war  wohl  eine  Sammlung  unter  öffentlicher  Authorität =
  beabsichtigt,  denn  die  Herzogl.  Regierung
zu  Schwerin  gab  dem  Hof=  und  Land=Gericht  durch
das  Rescript  v.  20  Februar  1781  auf:  „Die  seit  dem
„24  April  1716  publicirten  Gemeinen  Bescheide  zu
„dem  Ende  abschriftlich  einzusenden,  um  davon  al„lenfalls =
  durch  continuation  des,  mit  dem  eben  er„sagten =
  dato  des  Monaths  und  Jahrs  zu  Ende  ge„gangenen, =
  öffentlichen  Abdruckes  sothaner  Be„scheide =
  oder  auch  sonst  noch  diensamen  Gebrauch
„zu  machen.  Diese  Fortsetzung  ist  aber  nicht  erfolgt, =
  obgleich  die  Gem.  Bescheide  unterm  4  April
1781  zur  Regierung  eingesandt  wurden.
Klüver  behauptet  Thl.  I.  Cap.  XXXI.  §.  2.  Anmerk. =
  a.  S.  415.,  daß  auch  von  dem  Herzogl.  Consistorium =
  zu  Rostock  Gemeine  Bescheide  erlassen  worden; =
  allein  dies  ist,  wie  ich  aus  authentischer  Quelle
versichern  kann,  ungegründet,  mindestens  ist  in  der
Registratur  des  Herzogl.  Consistoriums  kein  einziger, =
  von  demselben  erlassener,  Gem.  Bescheid  vorhanden =
  und  auch  sonst  bekannt  oder  von  dem  Consistorial=Rath =
  Mantzel  oder  einem  andern  Schrift** =

steller  je  angeführt.  S.  oben  §.  53.  Anmerk.
ReunG -
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