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des Hof= und Land=Gerichts.
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und förderlicher Handhabung der heilsamen
Justice renoviret und durch den öffentlichen
Druck zu Jedermännigs Wissenschaft und
pflichtmässiger genauen Beobachtung wieder
gebracht worden (Güstrow bey Johann Heinrich
Rußworm 1716 (ausser dem Register 72 S.) 4.);
diese Sammlung ist in 1) Sammlung Niecklenb.
Landes=Gesetze in Justitz=Sachen n. XIII. und
2) Neue Sammlung Mecklenb. Landes=Gesetze =
Thl. II. n. LXXII. S. 200-278. abgedruckt.
Vergl. Kraft bey Ungnade a. a. D. S. 502.
es war wohl eine Sammlung unter öffentlicher Authorität =
beabsichtigt, denn die Herzogl. Regierung
zu Schwerin gab dem Hof= und Land=Gericht durch
das Rescript v. 20 Februar 1781 auf: „Die seit dem
„24 April 1716 publicirten Gemeinen Bescheide zu
„dem Ende abschriftlich einzusenden, um davon al„lenfalls =
durch continuation des, mit dem eben er„sagten =
dato des Monaths und Jahrs zu Ende ge„gangenen, =
öffentlichen Abdruckes sothaner Be„scheide =
oder auch sonst noch diensamen Gebrauch
„zu machen. Diese Fortsetzung ist aber nicht erfolgt, =
obgleich die Gem. Bescheide unterm 4 April
1781 zur Regierung eingesandt wurden.
Klüver behauptet Thl. I. Cap. XXXI. §. 2. Anmerk. =
a. S. 415., daß auch von dem Herzogl. Consistorium =
zu Rostock Gemeine Bescheide erlassen worden; =
allein dies ist, wie ich aus authentischer Quelle
versichern kann, ungegründet, mindestens ist in der
Registratur des Herzogl. Consistoriums kein einziger, =
von demselben erlassener, Gem. Bescheid vorhanden =
und auch sonst bekannt oder von dem Consistorial=Rath =
Mantzel oder einem andern Schrift** =
steller je angeführt. S. oben §. 53. Anmerk.
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