thumbs : Hezel, Lorenz Friedrich: Grundsätze des Wechsel- und Handlungs-Rechts

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Preise  nicht  anders  als  zu  halben  Pfunden,  die  mittleren
nicht  unter  einem  Viertelpfund,  und  von  den  kostbaren
nicht  weniger  als  eine  Unze  verkaufen  a).
a)  Medicinal=Ordn.  Tit.  II.  §  21.
§  532.
In  Hinsicht  auf  die  Aufbewahrung  der  giftigen  und
statt
„kwirkenden  Arzneien,  Kräuter,  Wurzeln,  Extracte  und
anderer  Präparate  a),  die  Vorräthe  von  Terpentin-Oel
Steinöl,  Theer,  Weingeist,  dessen  Wassergehalt  weniger
als  die  Hälfte  des  Gewichtes  betrifft,  Campher,  Schwefel,
Harz  rc.  b),  auf  die  den  Kräutersammlern  vorzuschreibenden ¬
  Vorsichtsmaaßregeln
auf  die  Bereitung  von  Giften ¬
  d),  auf  die  Abgabe  von  Arzneien  an  andere  Personen
als  Apotheker  e),  auf  die  Abgabe  von  Waaren=Artikeln,
welche  unter  die  Gifte  gehören,  an  andere  Personen  als
Apotheker  und  Materialisten  f)  finden  dieselben  Vorschriften, ¬
  wie  bei  den  Apothekern  statt.
a)  M.  s.  §  514.
b)  M.  s.  §  516.
c)  M.  s.  §  517.
d)  M.  s.  §  518.
e)  M.  s.  §  520.  Dekret  v.  9.—17.  Januar  1810.
f)  M.  s.  §  524.  d.  a.  Dekr.  v.  9.—17.  Januar  1810.
VII.  Jtaliener.
§  533.
Eine  eigene  Handlung  treiben  öfters  die  Italiener,  ihre
Handlungsberechtigungen  hängen  davon  ab,  in  welche  Innung ¬
  sie  tretten,  oder  zu  welchen  Handlungs-Artikeln
privilegirt  werden,  und  wenn  beides  nicht  der  Fall  ist,  so
sind  sie  bloß  auf  den  Handel  mit  italienischen  Fungibilien
beschränkt  a).
a)  Musäus  i.  a.  B.  §  53.
            
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