Metadaten : ¬Die preussische Justizverfassung in ihren Eigenthümlichkeiten verglichen mit der sächsischen (1)

Von  dem  Gerichtsstande.
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oder  ein  Untergericht  dazu  in  Ansehung  sämmtlicher
Eben  dieses  findet  statt  |
Verklagten  anweise.  r)
wenn  einer  oder  einige  Verklagte  dem  Ober=andere
aber  einem  oder  mehrern  Untergerichten  der  Provinz
unterworfen  sind.  s)  Wohnen  aber  die  mehrern
Verklagten  in  verschiedenen  Provinzen,  und  stehen
sie  also  unter  verschiedenen  Obergerichten,  so  ist  die
Sache  beym  Justizdepartement  anzubringen,  und
um  die  Bestimmung  eines  gemeinschaftlichen  Gerichts, =
  wo  die  Verklagten  Recht  nehmen  sollen,  anzusuchen. =
  t)  Im  uͤbrigen  aber  kommt  hierbey  nichts
darauf  an,  ob  der  Gegenstand  der  Sache  theilbar
ist  oder  nicht,  sondern  es  ist  schon  hinreichend,  wenn
nur  die  Vervielfältigung  der  Processe  dadurch  vermieden ¬
  wird;  u)  und  es  können  und  sollen  sogar
Ediktalprocesse  zum  Behuf  der  Todeserklärung  von
Verschollenen  zusammen  genommen,  und  vom
Obergerichte  einem  von  den  mehrern  Untergerichten, ¬
  wohin  die  Sachen  eigentlich  gehoͤren,  uͤbertragen ¬
  werden.  v)
Was  demnächst  den  dinglichen  Zusammenhang ¬
  anbetrifft,  so  findet  er  sich  bey  allen  Sachen,
welche  ohne  die  andere  nicht  seyn  können,  und  von
denen  beyde  auf  einerley  Entscheidungsgründen  beruhen. ¬
  Mithin  tritt  derselbe  ein  beym  possessorio
und  petitorio,  bey  der  Convention  und  Reconvention, ¬
  bey  Litisdenunciationen,  Interventionen,
und  wenn  eine  nominatio  auctoris  erfolgt,  ingleichen ¬
  bey  Erörterung  des  Civilanspruchs,  welcher
.
r)  Ger.  Ordn.  l.  2.  §.  136.
.*
s)  Ebend.  §.  137.
t)  Ebend.  §.  138.
.
*.*
u)  Ebend.  §.  139.
V)  Ebend.  Tit.  37.  §.  15.
            
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