Von dem Gerichtsstande.
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oder ein Untergericht dazu in Ansehung sämmtlicher
Eben dieses findet statt |
Verklagten anweise. r)
wenn einer oder einige Verklagte dem Ober=andere
aber einem oder mehrern Untergerichten der Provinz
unterworfen sind. s) Wohnen aber die mehrern
Verklagten in verschiedenen Provinzen, und stehen
sie also unter verschiedenen Obergerichten, so ist die
Sache beym Justizdepartement anzubringen, und
um die Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts, =
wo die Verklagten Recht nehmen sollen, anzusuchen. =
t) Im uͤbrigen aber kommt hierbey nichts
darauf an, ob der Gegenstand der Sache theilbar
ist oder nicht, sondern es ist schon hinreichend, wenn
nur die Vervielfältigung der Processe dadurch vermieden ¬
wird; u) und es können und sollen sogar
Ediktalprocesse zum Behuf der Todeserklärung von
Verschollenen zusammen genommen, und vom
Obergerichte einem von den mehrern Untergerichten, ¬
wohin die Sachen eigentlich gehoͤren, uͤbertragen ¬
werden. v)
Was demnächst den dinglichen Zusammenhang ¬
anbetrifft, so findet er sich bey allen Sachen,
welche ohne die andere nicht seyn können, und von
denen beyde auf einerley Entscheidungsgründen beruhen. ¬
Mithin tritt derselbe ein beym possessorio
und petitorio, bey der Convention und Reconvention, ¬
bey Litisdenunciationen, Interventionen,
und wenn eine nominatio auctoris erfolgt, ingleichen ¬
bey Erörterung des Civilanspruchs, welcher
.
r) Ger. Ordn. l. 2. §. 136.
.*
s) Ebend. §. 137.
t) Ebend. §. 138.
.
*.*
u) Ebend. §. 139.
V) Ebend. Tit. 37. §. 15.