Volltext : Manufactures, Arts et métiers. Dictionnaire des Teintures ([4])

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Anerkennung unehelicher Kinder.

zum Austrag gebracht werden. Die Nupturienten etwa unter allen
Umständen auf den Weg des ordentlichen Prozesses zu verweisen,
würde um so ungerechtfertigter sein, als es nicht selten an einem
Prozeßgegner fehlen würde.
Aehnlich im Strafprozeß. Im § 173 St.G.B. ist der Beischlaf
zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie, zwischen Verschwä-
gerten auf- und absteigender Linie und zwischen Geschwistern unter
Strafe gestellt. Dabei ist es gleichfalls unerheblich, ob die Verwandt-
schaft bezw. Schwägerschaft durch eheliche oder uneheliche Geburt
begründet ist (Entsch. d. R.G. in Str.S. Bd. 2 S. 239, Bd. 12
S. 275). Handelt es sich nun hier um Feststellung des durch un-
eheliche Geburt begründeten Familien-Verhältnisses, so ist nach dem
Grundsätze freier Beweiswürdigung (St.P.O. § 260) der Richter
weder an die im Civilrecht geltenden Präsumtionen, noch an irgend
welche Beweisregeln gebunden; er kann seine Feststellung auf Beweis-
erhebungen jeder Art gründen und er kann (muß aber nicht) auch
einem Anerkenntnisse der Vaterschaft nach Befinden Beweiskraft bei-
messen, indem er es, falls es sich um ein Verfahren gegen den An-
erkennenden selbst handelt, als ein außerprozessualisches Geständniß,
falls es sich um andere Personen handelt, als ein außerprozessualisches
Zeugniß würdigt.

Ueber die Eintragung der Anerkennung bestimmt das Gesetz vom
6. Februar 1875 Folgendes:
§ 25. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das
Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem
Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen
Urkunde erklärt ist.
§ 26. Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes
erst nach Eintragung des Geburtsfalles erfolgt . . . ., so ist dieser
Vorgang, sofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, auf
Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vor-
genommenen Eintragung zu vermerken.
Daraus ergiebt sich, daß die Anerkennung im Geburtsregister
zu beurkunden ist, und zwar entweder auf Grund unmittelbarer
persönlicher Erklärung vor dem Standesbeamten oder auf Grund
urkundlicher Unterlagen. Es ergeben sich folgende Möglichkeiten:
a) Die Anerkennung kann als protokollarische Erklärung in die
Eintragung des Geburtsfalles selbst mit ausgenommen werden.

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