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Erbbaurecht. § 1015.
2. Die wenig praktische Frage, ob ein Erbbaurecht auf einen Teil eines Bauwerks,
das kein Gebäude ist, beschränkt werden kann, wird mit Kretzschmar a. a. O. gegen Planck
zu verneinen sein.
§ 1015.
Die zur Bestellung des Erbbaurechts nach § 873 erforderliche Einigung
des Eigentümers und des Erwerbers muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Teile vor dem Grundbuchamt erklärt werden.
1. Für die Begründung des Erbbaurechts erfordert das BGB. dieselbe Form wie
für die Auflassung (Prot. III S. 284). Für die übertragung ergibt sich dies Erfordernis
aus § 1017. Man hat erwogen, daß man für die Begründung nicht wohl geringere
Erfordernisse aufstellen könne, als für die Übertragung. Außerdem komme in Betracht,
daß die Begründung des Erbbaurechts eine Veräußerung sei, die der Veräußerung des
Eigentums sehr nahe komme (Mot. III S. 471). Die Bezeichnung „Auflassung“ legt das
368, dem Begründungsakte nicht bei; doch scheint sich die Bezeichnung auch dieses Aktes
als Auflassung einzubürgern. Auch die 6BO. vermeidet übrigens im § 20 die Anwendung
dieser Bezeichnung auf die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechts. Nach Art. 143
Abs. 1 EG. z. BGB. bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt, die in Anfehung
der im Gebiete des Bundesstaats liegenden Grundstücke bestimmen, daß die Einigung der
Parteien im Falle des § 1015 BGB. außer vor dem Grundbuchamt auch vor Gericht, vor
einem Notar, vor einer anderen Behörde oder vor einem anderen Beamten erklärt werden
kann. Das PAG. z. BGB. Art. 26 bestimmt für die im bisherigen Geltungsbereiche des
rheinischen Rechtes belegenen Grundstücke, daß die zur Bestellung oder Übertragung eineErbbaurechts ¬
erforderliche Einigung außer vor dem Grundbuchamt auch vor einem anderer
preuß, Amtsgericht oder vor einem preuß. Notar erklärt werden kann. Von dem Erfordernisse
der gleichzeitigen Anwesenheit der erklärenden Parteien kann unter keinen Umständen
abgesehen werden, insbesondere findet Art. 143 Abs. 2 EG. z. BGB. auf die Begründung
und auch auf die Übertragung eines Erbbaurechts keine Anwendung. Im übrigen wird
auf die Bemerkung in Anm. I 1 S. 438 verwiesen.
2. „Der Begründungsvertrag hat den Inhalt der eingeräumten Benutzungsbefugnis
positiv vorzuschreiben. Der Inhalt des Erbbaurechts ist nicht in gleicher Weise wie der
Inhalt des Nießbrauchs vom Gesetze dergestalt bestimmt, daß die Beteiligten nur über
etwaige Einschränkungen des gesetzlichen Inhalts sich zu einigen hätten. Es kann dahingestellt ¬
bleiben, ob nicht unter Umständen und je nach den Verhältnissen des zu belastenden
Grundstücks zur Begründung des Rechtes und zur Eintragung die akzeptierte Eintragungsbewilligung ¬
genüge, die nur die Erklärung enthält, es werde vom Eigentümer für den
anderen Teil die Eintragung „eines" oder „des" Erbbaurechts bewilligt. Jedenfalls wird
regelmäßig der Inhalt dieses Rechtes durch die vor dem Grundbuchamt abzugebenden
Vertragserklärungen näher bestimmt werden. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit
zu stellen sind, erhellt aus der allgemeinen Vorschrift und den Grundsätzen, die für rechtsgeschäftliche ¬
Erklärungen gelten (vgl. § 154 Abs. 1). Wird vor dem Grundbuchamt ein
Vertrag geschlossen, der bei der Bestimmung des Inhalts und des zu begründenden Rechtes
nicht schon durch die Bezeichnung des Rechtes einen durch das Gesetz genau bestimmter
Rechtsinhalt ergibt, so ist die Lage des Grundbuchamts eine etwas schwierigere als bei
der Begründung eines Nießbrauchs oder auch einer Hypothek, bei welcher letzten der notwendige ¬
weitere Vertragsinhalt auf die Angabe des Geldbetrags der zu versichernden
Forderung sich beschränkt. Die Kognition, ob das eingeräumte Benutzungsrecht unter den
gesetzlichen Begriff des Erbbaurechts falle und ob die Vertragserklärungen der erforderlichen
Bestimmtheit nicht entbehren, ist dem Grundbuchamte nicht abzunehmen.“ (Mot. III S. 471.)
Diese Bemerkungen treffen auch dann zu, wenn der Begründungsvertrag nach Art. 143
Eo. z. BGB. vor anderen Behörden oder Beamten geschlossen ist, denn auch in diesem Falle