fullscreen : ¬Das Liegenschaftsrecht nach den deutschen Reichsgesetzen und den preußischen Ausführungsbestimmungen (1)

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Erbbaurecht.  §  1015.
2.  Die  wenig  praktische  Frage,  ob  ein  Erbbaurecht  auf  einen  Teil  eines  Bauwerks,
das  kein  Gebäude  ist,  beschränkt  werden  kann,  wird  mit  Kretzschmar  a.  a.  O.  gegen  Planck
zu  verneinen  sein.
§  1015.
Die  zur  Bestellung  des  Erbbaurechts  nach  §  873  erforderliche  Einigung
des  Eigentümers  und  des  Erwerbers  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider
Teile  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt  werden.
1.  Für  die  Begründung  des  Erbbaurechts  erfordert  das  BGB.  dieselbe  Form  wie
für  die  Auflassung  (Prot.  III  S.  284).  Für  die  übertragung  ergibt  sich  dies  Erfordernis
aus  §  1017.  Man  hat  erwogen,  daß  man  für  die  Begründung  nicht  wohl  geringere
Erfordernisse  aufstellen  könne,  als  für  die  Übertragung.  Außerdem  komme  in  Betracht,
daß  die  Begründung  des  Erbbaurechts  eine  Veräußerung  sei,  die  der  Veräußerung  des
Eigentums  sehr  nahe  komme  (Mot.  III  S.  471).  Die  Bezeichnung  „Auflassung“  legt  das
368,  dem  Begründungsakte  nicht  bei;  doch  scheint  sich  die  Bezeichnung  auch  dieses  Aktes
als  Auflassung  einzubürgern.  Auch  die  6BO.  vermeidet  übrigens  im  §  20  die  Anwendung
dieser  Bezeichnung  auf  die  Bestellung  oder  Übertragung  des  Erbbaurechts.  Nach  Art.  143
Abs.  1  EG.  z.  BGB.  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  unberührt,  die  in  Anfehung
der  im  Gebiete  des  Bundesstaats  liegenden  Grundstücke  bestimmen,  daß  die  Einigung  der
Parteien  im  Falle  des  §  1015  BGB.  außer  vor  dem  Grundbuchamt  auch  vor  Gericht,  vor
einem  Notar,  vor  einer  anderen  Behörde  oder  vor  einem  anderen  Beamten  erklärt  werden
kann.  Das  PAG.  z.  BGB.  Art.  26  bestimmt  für  die  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  belegenen  Grundstücke,  daß  die  zur  Bestellung  oder  Übertragung  eineErbbaurechts ¬
  erforderliche  Einigung  außer  vor  dem  Grundbuchamt  auch  vor  einem  anderer
preuß,  Amtsgericht  oder  vor  einem  preuß.  Notar  erklärt  werden  kann.  Von  dem  Erfordernisse
der  gleichzeitigen  Anwesenheit  der  erklärenden  Parteien  kann  unter  keinen  Umständen
abgesehen  werden,  insbesondere  findet  Art.  143  Abs.  2  EG.  z.  BGB.  auf  die  Begründung
und  auch  auf  die  Übertragung  eines  Erbbaurechts  keine  Anwendung.  Im  übrigen  wird
auf  die  Bemerkung  in  Anm.  I  1  S.  438  verwiesen.
2.  „Der  Begründungsvertrag  hat  den  Inhalt  der  eingeräumten  Benutzungsbefugnis
positiv  vorzuschreiben.  Der  Inhalt  des  Erbbaurechts  ist  nicht  in  gleicher  Weise  wie  der
Inhalt  des  Nießbrauchs  vom  Gesetze  dergestalt  bestimmt,  daß  die  Beteiligten  nur  über
etwaige  Einschränkungen  des  gesetzlichen  Inhalts  sich  zu  einigen  hätten.  Es  kann  dahingestellt ¬
  bleiben,  ob  nicht  unter  Umständen  und  je  nach  den  Verhältnissen  des  zu  belastenden
Grundstücks  zur  Begründung  des  Rechtes  und  zur  Eintragung  die  akzeptierte  Eintragungsbewilligung ¬
  genüge,  die  nur  die  Erklärung  enthält,  es  werde  vom  Eigentümer  für  den
anderen  Teil  die  Eintragung  „eines"  oder  „des"  Erbbaurechts  bewilligt.  Jedenfalls  wird
regelmäßig  der  Inhalt  dieses  Rechtes  durch  die  vor  dem  Grundbuchamt  abzugebenden
Vertragserklärungen  näher  bestimmt  werden.  Welche  Anforderungen  an  die  Bestimmtheit
zu  stellen  sind,  erhellt  aus  der  allgemeinen  Vorschrift  und  den  Grundsätzen,  die  für  rechtsgeschäftliche ¬
  Erklärungen  gelten  (vgl.  §  154  Abs.  1).  Wird  vor  dem  Grundbuchamt  ein
Vertrag  geschlossen,  der  bei  der  Bestimmung  des  Inhalts  und  des  zu  begründenden  Rechtes
nicht  schon  durch  die  Bezeichnung  des  Rechtes  einen  durch  das  Gesetz  genau  bestimmter
Rechtsinhalt  ergibt,  so  ist  die  Lage  des  Grundbuchamts  eine  etwas  schwierigere  als  bei
der  Begründung  eines  Nießbrauchs  oder  auch  einer  Hypothek,  bei  welcher  letzten  der  notwendige ¬
  weitere  Vertragsinhalt  auf  die  Angabe  des  Geldbetrags  der  zu  versichernden
Forderung  sich  beschränkt.  Die  Kognition,  ob  das  eingeräumte  Benutzungsrecht  unter  den
gesetzlichen  Begriff  des  Erbbaurechts  falle  und  ob  die  Vertragserklärungen  der  erforderlichen
Bestimmtheit  nicht  entbehren,  ist  dem  Grundbuchamte  nicht  abzunehmen.“  (Mot.  III  S.  471.)
Diese  Bemerkungen  treffen  auch  dann  zu,  wenn  der  Begründungsvertrag  nach  Art.  143
Eo.  z.  BGB.  vor  anderen  Behörden  oder  Beamten  geschlossen  ist,  denn  auch  in  diesem  Falle
            
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