Vormundschaft.
113
Personen und ihr Vermögen einem Dritten als ein Amt, welches „Vormundschaft" ¬
(Curatel, Tutel) genannt wird, und welches der „Vormund" ¬
über den „Mündel" unter obrigkeitlicher Aufsicht ausübt.
So lange die väterliche Gewalt besteht, ist der Vater der natürliche Verhältniß
zur väterVormund =
seiner Kinder, und diese erhalten nur ausnahmsweise einen
lichen Gewalt. =
besonderen Vormund von der Obrigkeit beigegeben, wenn das Vermögen
der Kinder durch die schlechte Verwaltung des Vaters gefährdet
erscheint; wenn der Vater an der Verwaltung dieses Vermögens verhindert ¬
ist (z. B. bei Verbüßung langer Freiheitsstrafen); wenn die
Verwaltung des Vaters in Beziehung auf einen Erbtheil des Kindes
von dem Erblasser untersagt ist; endlich auch, wenn es sich um
Rechtsgeschäfte des Kindes mit dem Vater handelt, vergl. §. 186.
Der Umfang der Vormundschaft über ein Hauskind ist durch den
Zweck der Anordnung derselben begrenzt, so daß daneben die väterliche
Gewalt ungestört bleibt.
Einen Vormund erhalten 1) alle Minderjährigen, d. h. Alle,
Arten der
Vormundwelche ¬
noch nicht 22 Jahr alt „volljährig" geworden sind (§. 203);
schaft.
2) Wahnsinnige und sonstige Geisteskranke, und solche körperlich ¬
leidende Personen, deren Krankheitszustand sie andauernd
an der selbstständigen Verwaltung ihres Vermögens hindert; *) 3) Verschwender. ¬
Außerdem giebt es noch Vermögensverwaltungen, welche auf Anordnung ¬
und unter Aufsicht der Obrigkeit geführt und mit dem Namen
„Curatelen" bezeichnet werden, jedoch nur in einigen, keineswegs in
allen Richtungen nach den für die „Vormundschaft" geltenden Grundsätzen ¬
behandelt werden. Dahin gehören: a) die Curatelen über das
Vermögen Abwesender; b) die Curatelen über Erbschaftsmassen, und
c) die Concurscuratel.
Obervor§. =
190. Die Staatsbehörden, welche das Vormundschaftswesen
mundschaft.
leiten, werden die „obervormundschaftlichen", ihr Geschäftskreis
die „Obervormundschaft" genannt. Zu dem letzteren gehört die
Anordnung der Vormundschaften durch Bestellung des Vormunds, die
Ueberwachung desselben, insbesondere durch die jährliche Rechnungsabhörung ¬
und die Ertheilung der Genehmigung zu den wichtigeren Verwaltungshandlungen, ¬
die Aufhebung von Vormundschaften und Entlassung
der Vormünder, endlich die Sorge für die Ablieferung des verwalteten
Vermögens nach beendigter Vormundschaft.
Das Amt des Obervormundes beschränkt sich aber nicht auf die
genannten Geschäfte und die Wahrung der gesetzlichen Formen bei denselben,
sondern es begreift zugleich im Allgemeinen die Aufgabe, für das Wohl
des Mündels zu sorgen, also darauf zu sehen, daß die Amtsführung des
Vormundes sowohl in Bezug auf die Person, wie auf das Vermögen
des Mündels ihren Zweck erfülle. Der wohlverstandene Vortheil des Pflegbefohlenen, ¬
für dessen Beurtheilung der Obervormund auf sein pflichtmäßiges
Ermessen hingewiesen ist, bleibt überall die oberste entscheidende Rücksicht, und
1) Schaumburger Pol.=Ordn. v. 1615 Kap. X. Just.=Ordn. für Fulda v.
28. Dec. 16 §. 58.
2) Siehe §. 206 unten.