Volltext : Klauhold, Alfred: Kurhessisches Rechtsbuch

Vormundschaft.
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Personen  und  ihr  Vermögen  einem  Dritten  als  ein  Amt,  welches  „Vormundschaft" ¬
  (Curatel,  Tutel)  genannt  wird,  und  welches  der  „Vormund" ¬
  über  den  „Mündel"  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht  ausübt.
So  lange  die  väterliche  Gewalt  besteht,  ist  der  Vater  der  natürliche  Verhältniß
zur  väterVormund =
  seiner  Kinder,  und  diese  erhalten  nur  ausnahmsweise  einen
lichen  Gewalt. =

besonderen  Vormund  von  der  Obrigkeit  beigegeben,  wenn  das  Vermögen
der  Kinder  durch  die  schlechte  Verwaltung  des  Vaters  gefährdet
erscheint;  wenn  der  Vater  an  der  Verwaltung  dieses  Vermögens  verhindert ¬
  ist  (z.  B.  bei  Verbüßung  langer  Freiheitsstrafen);  wenn  die
Verwaltung  des  Vaters  in  Beziehung  auf  einen  Erbtheil  des  Kindes
von  dem  Erblasser  untersagt  ist;  endlich  auch,  wenn  es  sich  um
Rechtsgeschäfte  des  Kindes  mit  dem  Vater  handelt,  vergl.  §.  186.
Der  Umfang  der  Vormundschaft  über  ein  Hauskind  ist  durch  den
Zweck  der  Anordnung  derselben  begrenzt,  so  daß  daneben  die  väterliche
Gewalt  ungestört  bleibt.
Einen  Vormund  erhalten  1)  alle  Minderjährigen,  d.  h.  Alle,
Arten  der
Vormundwelche ¬
  noch  nicht  22  Jahr  alt  „volljährig"  geworden  sind  (§.  203);
schaft.
2)  Wahnsinnige  und  sonstige  Geisteskranke,  und  solche  körperlich ¬
  leidende  Personen,  deren  Krankheitszustand  sie  andauernd
an  der  selbstständigen  Verwaltung  ihres  Vermögens  hindert;  *)  3)  Verschwender. ¬

Außerdem  giebt  es  noch  Vermögensverwaltungen,  welche  auf  Anordnung ¬
  und  unter  Aufsicht  der  Obrigkeit  geführt  und  mit  dem  Namen
„Curatelen"  bezeichnet  werden,  jedoch  nur  in  einigen,  keineswegs  in
allen  Richtungen  nach  den  für  die  „Vormundschaft"  geltenden  Grundsätzen ¬
  behandelt  werden.  Dahin  gehören:  a)  die  Curatelen  über  das
Vermögen  Abwesender;  b)  die  Curatelen  über  Erbschaftsmassen,  und
c)  die  Concurscuratel.
Obervor§. =
  190.  Die  Staatsbehörden,  welche  das  Vormundschaftswesen
mundschaft.
leiten,  werden  die  „obervormundschaftlichen",  ihr  Geschäftskreis
die  „Obervormundschaft"  genannt.  Zu  dem  letzteren  gehört  die
Anordnung  der  Vormundschaften  durch  Bestellung  des  Vormunds,  die
Ueberwachung  desselben,  insbesondere  durch  die  jährliche  Rechnungsabhörung ¬
  und  die  Ertheilung  der  Genehmigung  zu  den  wichtigeren  Verwaltungshandlungen, ¬
  die  Aufhebung  von  Vormundschaften  und  Entlassung
der  Vormünder,  endlich  die  Sorge  für  die  Ablieferung  des  verwalteten
Vermögens  nach  beendigter  Vormundschaft.
Das  Amt  des  Obervormundes  beschränkt  sich  aber  nicht  auf  die
genannten  Geschäfte  und  die  Wahrung  der  gesetzlichen  Formen  bei  denselben,
sondern  es  begreift  zugleich  im  Allgemeinen  die  Aufgabe,  für  das  Wohl
des  Mündels  zu  sorgen,  also  darauf  zu  sehen,  daß  die  Amtsführung  des
Vormundes  sowohl  in  Bezug  auf  die  Person,  wie  auf  das  Vermögen
des  Mündels  ihren  Zweck  erfülle.  Der  wohlverstandene  Vortheil  des  Pflegbefohlenen, ¬
  für  dessen  Beurtheilung  der  Obervormund  auf  sein  pflichtmäßiges
Ermessen  hingewiesen  ist,  bleibt  überall  die  oberste  entscheidende  Rücksicht,  und
1)  Schaumburger  Pol.=Ordn.  v.  1615  Kap.  X.  Just.=Ordn.  für  Fulda  v.
28.  Dec.  16  §.  58.
2)  Siehe  §.  206  unten.
            
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