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bloße Erklärung des Vorstehers eines Kreisscheckbureaus auf
dem Scheck selbst sollte g
enügen, um den wechselrechtlichen
Regreß zu sichern.
Nun ist gegen die Zulassung des Postprotestes bein
Wechsel die Befürchtung geäußert worden, die mit der Protestaufnahme ¬
betrauten Postbeamten würden sich infolge ihrer
unzureichenden allgemeinen Bildung der ihnen zugedachten
Aufgabe — besonders an kleinen Orten — nicht gewachsen
zeigen; deshalb würde sich auch der Staat weigern, die
Haftung für die Versehen der Beamten entweder gar nicht
oder doch nur in beschränktem Maße zu übernehmen’).
Für den Postscheck entbehrt diese Besorgnis jeder Begründung; ¬
denn hier soll die Dishonorierungserklärung durch
die besonders im Scheckdienst vorgebildeten Beamten der
Kreisscheckbureaus erfolgen, von denen bei ihrer Dienst
erfahrung kaum Irrtümer zu erwarten sind.
Die Übernahme der Haftung für diese Beamten braucht
der Staat nicht zu scheuen.
Für die Verjährung gelten, wie für den Bankcheck die
Wechselrechtsbestimmungen. Demnach beginnt die Verjährungsfrist ¬
für die Regreßklage des Inhabers gegen den
Aussteller mit dem Ablauf der Präsentationsfrist und dauert
für den deutschen und österreichischen Postscheck nach der
allgemeinen deutschen Wechselordnung Art. 78 drei Monate?
für den schweizerischen nach dem Sch.-O.-R. Art. 803 nur
einen Monat. Einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt
die Bereicherungsklage 3) des Inhabers gegen den Aussteller
und ebenso die Scheckvertragsklage des Ausstellers gegen den
Bezogenen. (Vergl. Sch.-O.-R. Art. 146.)
Entwurf der Reichsregierung betr. die Erleichterung des Wechselprotestes.
In Belgien besteht der Postprotest bereits gemäß den Gesetzen vom
10. Juli 1877 und vom 30. Mai 1879.
’) Vgl. die Zusammenstellung der gutachtlichen Äußerungen der
deutschen Handelskammern 1. c. sub II B.
2) Cosack, Deutsches Handelsrecht, S. 322.
3) Für die nach der Theorie Birnbaums, Simonsons und Hammerschlags
zu gewährende Klage aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl.
S. 113, Note 2) trifft das nicht überall zu.