Volltext : Kirschberg, Manfred: ¬Der Postscheck

138
bloße  Erklärung  des  Vorstehers  eines  Kreisscheckbureaus  auf
dem  Scheck  selbst  sollte  g
enügen,  um  den  wechselrechtlichen
Regreß  zu  sichern.
Nun  ist  gegen  die  Zulassung  des  Postprotestes  bein
Wechsel  die  Befürchtung  geäußert  worden,  die  mit  der  Protestaufnahme ¬
  betrauten  Postbeamten  würden  sich  infolge  ihrer
unzureichenden  allgemeinen  Bildung  der  ihnen  zugedachten
Aufgabe  —  besonders  an  kleinen  Orten  —  nicht  gewachsen
zeigen;  deshalb  würde  sich  auch  der  Staat  weigern,  die
Haftung  für  die  Versehen  der  Beamten  entweder  gar  nicht
oder  doch  nur  in  beschränktem  Maße  zu  übernehmen’).
Für  den  Postscheck  entbehrt  diese  Besorgnis  jeder  Begründung; ¬
  denn  hier  soll  die  Dishonorierungserklärung  durch
die  besonders  im  Scheckdienst  vorgebildeten  Beamten  der
Kreisscheckbureaus  erfolgen,  von  denen  bei  ihrer  Dienst
erfahrung  kaum  Irrtümer  zu  erwarten  sind.
Die  Übernahme  der  Haftung  für  diese  Beamten  braucht
der  Staat  nicht  zu  scheuen.
Für  die  Verjährung  gelten,  wie  für  den  Bankcheck  die
Wechselrechtsbestimmungen.  Demnach  beginnt  die  Verjährungsfrist ¬
  für  die  Regreßklage  des  Inhabers  gegen  den
Aussteller  mit  dem  Ablauf  der  Präsentationsfrist  und  dauert
für  den  deutschen  und  österreichischen  Postscheck  nach  der
allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  Art.  78  drei  Monate?
für  den  schweizerischen  nach  dem  Sch.-O.-R.  Art.  803  nur
einen  Monat.  Einer  zehnjährigen  Verjährungsfrist  unterliegt
die  Bereicherungsklage  3)  des  Inhabers  gegen  den  Aussteller
und  ebenso  die  Scheckvertragsklage  des  Ausstellers  gegen  den
Bezogenen.  (Vergl.  Sch.-O.-R.  Art.  146.)
Entwurf  der  Reichsregierung  betr.  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes.
In  Belgien  besteht  der  Postprotest  bereits  gemäß  den  Gesetzen  vom
10.  Juli  1877  und  vom  30.  Mai  1879.
’)  Vgl.  die  Zusammenstellung  der  gutachtlichen  Äußerungen  der
deutschen  Handelskammern  1.  c.  sub  II  B.
2)  Cosack,  Deutsches  Handelsrecht,  S.  322.
3)  Für  die  nach  der  Theorie  Birnbaums,  Simonsons  und  Hammerschlags
zu  gewährende  Klage  aus  dem  zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnis  (vgl.
S.  113,  Note  2)  trifft  das  nicht  überall  zu.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer