1. Capitel. Die Gesammtnachfolge.
§. 36.
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tiven Rechte der Vorkehrungen, daß dem berufenen Erben gegenüber das Interesse
aller der anderen Personen gesichert werde, welche bei dem Erbfalle noch außerdem
in Betracht kommen, und daß namentlich diese Personen durch die Hinzögerung
der Erbantretung nicht zu lange hingehalten werden." Vgl. jedoch auch Bruns
S. 121. 122. Nach vorjustin. Recht (L. 22 §. 14 C. cit. 6. 30) war allerdings
die Deliberationsfrist nur im Interesse der Gläubiger gesetzt worden. L. 69. 70
D. h. t. 29. 2. L. 23 §. 2. 3 D. de her. inst. 28. 5. cf. L. 1 pr. D. de
cur. bon. 42. 7. Leist, die B. P. II 1 S. 320 fg. 2 S. 460 Note 5. Bruns
S. 118 fg.
15 Diese Frist ist jedenfalls zu lang: vgl. §. 42 Anm. 3. Unger, die Verl. Abh.
S. 127 Note 10.
16 Es tritt also nur Präclusion von der Verlassenschaftsabhandlung, nicht Präclusion ¬
vom Erbrecht ein. Das Verhältniß ist ungefähr dasselbe wie bei der Versäumung ¬
der Frist zu Agnition der Bonorum Possessio, wodurch auch nur die Delation ¬
dieser aufgehoben (Ulp. XXVIII §. 11. §. 5 I. de B. P. 3. 9. L. 1 §. 8.
10 D. de succ. edict. 38. 9), nicht das Erbrecht selbst benommen wird (sed et
remota quoque bonorum possessione ad eos hereditas pertinet jure civili
§. 1I. cit.). Über die Unterscheidung zwischen Erklärungsfrist (Agnitionsfrist) und
Entscheidungsfrist (Deliberationsfrist) und über die Schicksale dieser Fristen in Österreich ¬
vgl. Unger, die Verl. Abh. S. 121...129.
17 Nach österr. Recht gilt abweichend vom röm. Recht (L. un. §. 5 C. de
cad. toll. 6. 51. L. 7 C. de jur. delib. 6. 30. L. 3 §. 7 D. de B. P. 37. 1
L. 4 C. qui admitt. 6. 9) die Regel: hereditas nondum adita transmittitur
ad heredes, was nur zu billigen ist. Vgl. auch Runde, patriotische Phantasien
1836 Nr. 20, der jedoch zur Beseitigung der gemeinrechtlichen Übelstände den
Grundsatz des preuß. Rechts empfiehlt, daß jede Erbschaft ipso jure erworben
werde, ein Grundsatz, dessen praktische Zweckmäßigkeit jedoch noch sehr fraglich ist.
Die Berufung auf §. 551 zur Begründung des Satzes, daß die Transmission
(Versendung) durch Ausschlagung des Delaten ausgeschlossen werde (Stubenrauch II
S. 779), ist ebenso unpassend als überflüssig (vgl. Stubenrauch selbst II S. 785.
252). — Hat der berufene Erbe mehrere Erben zurückgelassen, so transmittirt er
auf sie sein Recht zur Erbfolge doch wohl pro parte, nach Verhältniß ihrer Erbtheile ¬
(vgl. §. 62 Anm. 5): die entgegengesetzte Entscheidung würde bei ungleichen
Erbquoten der Transmissare zu widernatürlichen Resultaten führen. — Der
Transmissar muß natürlich die Erbschaft des Berufenen angetreten haben, um das
transmittirte Erbfolgerecht ausüben zu können. Vgl. Turnes in der G. Z. 1862,
Nr. 140. — Eine Übertragung des Erwerbrechts unter Lebenden mit der Wirkung,
daß nicht der Delat selbst Erbe würde, ist unmöglich; ef. L. 4 §. 28 D. de dol.
exc. 44. 4 und §. 1282. Mühlenbruch Bd. 43 S. 144. Scheurl, Beitr. I S. 100.
Arndts §. 512 Anm, 2. Brinz §. 195 Nr. I gegen Puchta §. 503 und Köppen,
die Erbschaft §. 20, der jedoch in der angef. Abhandlung S. 175 fg. seine frühere
Ansicht geändert hat.
18 Anders nach röm. Recht, indem die Transmission in der Regel der Substitution ¬
vorgeht. Arndts §. 512. Mühlenbruch Bd. 43 S. 237. 238. Es handelt