Metadaten : ¬Das österreichische Erbrecht (600)

1.  Capitel.  Die  Gesammtnachfolge.
§.  36.
151
tiven  Rechte  der  Vorkehrungen,  daß  dem  berufenen  Erben  gegenüber  das  Interesse
aller  der  anderen  Personen  gesichert  werde,  welche  bei  dem  Erbfalle  noch  außerdem
in  Betracht  kommen,  und  daß  namentlich  diese  Personen  durch  die  Hinzögerung
der  Erbantretung  nicht  zu  lange  hingehalten  werden."  Vgl.  jedoch  auch  Bruns
S.  121.  122.  Nach  vorjustin.  Recht  (L.  22  §.  14  C.  cit.  6.  30)  war  allerdings
die  Deliberationsfrist  nur  im  Interesse  der  Gläubiger  gesetzt  worden.  L.  69.  70
D.  h.  t.  29.  2.  L.  23  §.  2.  3  D.  de  her.  inst.  28.  5.  cf.  L.  1  pr.  D.  de
cur.  bon.  42.  7.  Leist,  die  B.  P.  II  1  S.  320  fg.  2  S.  460  Note  5.  Bruns
S.  118  fg.
15  Diese  Frist  ist  jedenfalls  zu  lang:  vgl.  §.  42  Anm.  3.  Unger,  die  Verl.  Abh.
S.  127  Note  10.
16  Es  tritt  also  nur  Präclusion  von  der  Verlassenschaftsabhandlung,  nicht  Präclusion ¬
  vom  Erbrecht  ein.  Das  Verhältniß  ist  ungefähr  dasselbe  wie  bei  der  Versäumung ¬
  der  Frist  zu  Agnition  der  Bonorum  Possessio,  wodurch  auch  nur  die  Delation ¬
  dieser  aufgehoben  (Ulp.  XXVIII  §.  11.  §.  5  I.  de  B.  P.  3.  9.  L.  1  §.  8.
10  D.  de  succ.  edict.  38.  9),  nicht  das  Erbrecht  selbst  benommen  wird  (sed  et
remota  quoque  bonorum  possessione  ad  eos  hereditas  pertinet  jure  civili
§.  1I.  cit.).  Über  die  Unterscheidung  zwischen  Erklärungsfrist  (Agnitionsfrist)  und
Entscheidungsfrist  (Deliberationsfrist)  und  über  die  Schicksale  dieser  Fristen  in  Österreich ¬
  vgl.  Unger,  die  Verl.  Abh.  S.  121...129.
17  Nach  österr.  Recht  gilt  abweichend  vom  röm.  Recht  (L.  un.  §.  5  C.  de
cad.  toll.  6.  51.  L.  7  C.  de  jur.  delib.  6.  30.  L.  3  §.  7  D.  de  B.  P.  37.  1
L.  4  C.  qui  admitt.  6.  9)  die  Regel:  hereditas  nondum  adita  transmittitur
ad  heredes,  was  nur  zu  billigen  ist.  Vgl.  auch  Runde,  patriotische  Phantasien
1836  Nr.  20,  der  jedoch  zur  Beseitigung  der  gemeinrechtlichen  Übelstände  den
Grundsatz  des  preuß.  Rechts  empfiehlt,  daß  jede  Erbschaft  ipso  jure  erworben
werde,  ein  Grundsatz,  dessen  praktische  Zweckmäßigkeit  jedoch  noch  sehr  fraglich  ist.
Die  Berufung  auf  §.  551  zur  Begründung  des  Satzes,  daß  die  Transmission
(Versendung)  durch  Ausschlagung  des  Delaten  ausgeschlossen  werde  (Stubenrauch  II
S.  779),  ist  ebenso  unpassend  als  überflüssig  (vgl.  Stubenrauch  selbst  II  S.  785.
252).  —  Hat  der  berufene  Erbe  mehrere  Erben  zurückgelassen,  so  transmittirt  er
auf  sie  sein  Recht  zur  Erbfolge  doch  wohl  pro  parte,  nach  Verhältniß  ihrer  Erbtheile ¬
  (vgl.  §.  62  Anm.  5):  die  entgegengesetzte  Entscheidung  würde  bei  ungleichen
Erbquoten  der  Transmissare  zu  widernatürlichen  Resultaten  führen.  —  Der
Transmissar  muß  natürlich  die  Erbschaft  des  Berufenen  angetreten  haben,  um  das
transmittirte  Erbfolgerecht  ausüben  zu  können.  Vgl.  Turnes  in  der  G.  Z.  1862,
Nr.  140.  —  Eine  Übertragung  des  Erwerbrechts  unter  Lebenden  mit  der  Wirkung,
daß  nicht  der  Delat  selbst  Erbe  würde,  ist  unmöglich;  ef.  L.  4  §.  28  D.  de  dol.
exc.  44.  4  und  §.  1282.  Mühlenbruch  Bd.  43  S.  144.  Scheurl,  Beitr.  I  S.  100.
Arndts  §.  512  Anm,  2.  Brinz  §.  195  Nr.  I  gegen  Puchta  §.  503  und  Köppen,
die  Erbschaft  §.  20,  der  jedoch  in  der  angef.  Abhandlung  S.  175  fg.  seine  frühere
Ansicht  geändert  hat.
18  Anders  nach  röm.  Recht,  indem  die  Transmission  in  der  Regel  der  Substitution ¬
  vorgeht.  Arndts  §.  512.  Mühlenbruch  Bd.  43  S.  237.  238.  Es  handelt
            
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