Vorbegriffe.
gewalt — s. oben zu 1) zu -
den Staatsbürgern oder Unterthanen
beziehen.
Zu 12) Das Völkerrecht bestimmt das Verhältniß der Staaten
gegen Staaten. Es wurzelt in der übereinstimmenden Ueberzeugung
der civilisirten Nationen, beruht auf der wechselseitigen Anerkennung
der Staaten als freier und souveräner Potenzen, entzieht sich den
gewöhnlichen Zwangsmitteln und zielt auf die Gestaltung eines dehnbaren ¬
familienähnlichen Staatenbundes.
Zu 13) Das Privatrecht, jus civile im engern Sinn, begreift diejenigen ¬
Rechtswahrheiten, welche sich auf die Rechtsverhältnisse der
Unterthanen unter sich als Einzelne beziehen, oder die Grundsätze,
nach welchen ein Staat Rechte seiner Mitglieder über äußere Gegenstände ¬
anerkennt und schützt.
Zu 14) Aus dem Unterschied zwischen Rechts= und Sittengesetz,
welcher darin besteht, daß dieses nicht wie jenes die äußeren und
erzwingbaren Handlungen zum Gegenstand hat, sondern die innere
Handlung und die Gesinnung betrifft, ohne eine Nöthigung von Außen
anwendbar zu machen, ergibt sich von selbst, daß die Moral auf die
Rechtspflege keinen unmittelbaren Einfluß ausüben, sondern nur allenfalls ¬
mittelbar wirken kann, wie man sie auch in den [von Ulpian in
l. 10. §. 1. D. 1. 1. mitgetheilten juris praeceptis: honeste vive, neminem ¬
laede, suum cuique tribue findet. Man erkennt diesen Einfluß
im R. R. unter andern darin, daß mit unmoralischen Handlungen
eine Art Infamie verbunden wurde; daß die condictio indebiti da wegfällt, ¬
wo man moralisch aufgefordert war, zu geben; daß keine Anordnungen ¬
gegen Pflichten der Moral und gegen Anstand und Schicklichkeit ¬
gelten; l. 26. l. 35. §. 1. D. de V. 0. — l. 112. §. 3.
D. de leg. I. — l. 6. C. 2. 3, daß einer naturalis obligatio ad remu1. ¬
27.
neranda benesicia gedacht wird; l. 25. §. 11. D. 5. 3. —
l. 34. §. 1. D. 39. 5. — l. 54. §. 1. D. 47. 2. — u. dergl.
Zu 15) Unter Naturrecht ist eigentlich das Vernunftrecht zu
verstehen, vel quod ex ipsis rerum ideis profluit. — Natura juris explicanda ¬
est nobis eaque ab hominis repetenda natura. Cicero de
leg. I. 5. cf. Ci cero pro Milone cap. 4. Est haec non scripta, sed
nata lex, quam non didicimus, accepimus, legimus, verum ex natura
ipsa arripuimus, hausimus, expressimus, ad quam non docti sed facti,
non instituti sed imbuti sumus. Das Naturrecht kann jedoch nur in
so weit wirken, als das positive Gesetz nichts oder nichts anderes
bestimmt hat.
Zu 16) Der Begriff von Billigkeit kommt auf dem Rechtsgebiet