Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (1)

Vorbegriffe.
gewalt  —  s.  oben  zu  1)  zu -
  den  Staatsbürgern  oder  Unterthanen
beziehen.
Zu  12)  Das  Völkerrecht  bestimmt  das  Verhältniß  der  Staaten
gegen  Staaten.  Es  wurzelt  in  der  übereinstimmenden  Ueberzeugung
der  civilisirten  Nationen,  beruht  auf  der  wechselseitigen  Anerkennung
der  Staaten  als  freier  und  souveräner  Potenzen,  entzieht  sich  den
gewöhnlichen  Zwangsmitteln  und  zielt  auf  die  Gestaltung  eines  dehnbaren ¬
  familienähnlichen  Staatenbundes.
Zu  13)  Das  Privatrecht,  jus  civile  im  engern  Sinn,  begreift  diejenigen ¬
  Rechtswahrheiten,  welche  sich  auf  die  Rechtsverhältnisse  der
Unterthanen  unter  sich  als  Einzelne  beziehen,  oder  die  Grundsätze,
nach  welchen  ein  Staat  Rechte  seiner  Mitglieder  über  äußere  Gegenstände ¬
  anerkennt  und  schützt.
Zu  14)  Aus  dem  Unterschied  zwischen  Rechts=  und  Sittengesetz,
welcher  darin  besteht,  daß  dieses  nicht  wie  jenes  die  äußeren  und
erzwingbaren  Handlungen  zum  Gegenstand  hat,  sondern  die  innere
Handlung  und  die  Gesinnung  betrifft,  ohne  eine  Nöthigung  von  Außen
anwendbar  zu  machen,  ergibt  sich  von  selbst,  daß  die  Moral  auf  die
Rechtspflege  keinen  unmittelbaren  Einfluß  ausüben,  sondern  nur  allenfalls ¬
  mittelbar  wirken  kann,  wie  man  sie  auch  in  den  [von  Ulpian  in
l.  10.  §.  1.  D.  1.  1.  mitgetheilten  juris  praeceptis:  honeste  vive,  neminem ¬
  laede,  suum  cuique  tribue  findet.  Man  erkennt  diesen  Einfluß
im  R.  R.  unter  andern  darin,  daß  mit  unmoralischen  Handlungen
eine  Art  Infamie  verbunden  wurde;  daß  die  condictio  indebiti  da  wegfällt, ¬
  wo  man  moralisch  aufgefordert  war,  zu  geben;  daß  keine  Anordnungen ¬
  gegen  Pflichten  der  Moral  und  gegen  Anstand  und  Schicklichkeit ¬
  gelten;  l.  26.  l.  35.  §.  1.  D.  de  V.  0.  —  l.  112.  §.  3.
D.  de  leg.  I.  —  l.  6.  C.  2.  3,  daß  einer  naturalis  obligatio  ad  remu1. ¬
  27.
neranda  benesicia  gedacht  wird;  l.  25.  §.  11.  D.  5.  3.  —
l.  34.  §.  1.  D.  39.  5.  —  l.  54.  §.  1.  D.  47.  2.  —  u.  dergl.
Zu  15)  Unter  Naturrecht  ist  eigentlich  das  Vernunftrecht  zu
verstehen,  vel  quod  ex  ipsis  rerum  ideis  profluit.  —  Natura  juris  explicanda ¬
  est  nobis  eaque  ab  hominis  repetenda  natura.  Cicero  de
leg.  I.  5.  cf.  Ci  cero  pro  Milone  cap.  4.  Est  haec  non  scripta,  sed
nata  lex,  quam  non  didicimus,  accepimus,  legimus,  verum  ex  natura
ipsa  arripuimus,  hausimus,  expressimus,  ad  quam  non  docti  sed  facti,
non  instituti  sed  imbuti  sumus.  Das  Naturrecht  kann  jedoch  nur  in
so  weit  wirken,  als  das  positive  Gesetz  nichts  oder  nichts  anderes
bestimmt  hat.
Zu  16)  Der  Begriff  von  Billigkeit  kommt  auf  dem  Rechtsgebiet
            
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