Volltext : Kappler, Friedrich: ¬Das Königlich württembergische Gesetz über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843

Geschichtliche  Einleituug.
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ger  des  Orts  versehen  wurden.  *)  Die  übrigen  oben  aufgezählten
in  das  Gebiet  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeit  und  in  das  Rechnungswesen ¬
  einschlagenden  Geschäfte  besorgte  der  Stadtschreiber  der
Oberamtsstadt,  anfangs  vom  ganzen  Oberamtsbezirke,  später  wurden
einzelne  derselben  in  mehrere  Stadt=  und  Amtsschreiberei=Bezirke
getheilt.2)  In  größeren  Amtsorten  gab  es  hin  und  wieder  auch
Gerichtsschreiber,  welche  die  Schreiberei  erlernt  hatten  („von  der
Feder",  wie  sich  die  Commun=Ordnung  ausdrückt,)  und  diese  durften ¬
  mit  landesherrlicher  Bewilligung  auch  die  Amtsschreiberei-Geschäfte ¬
  verrichten.3)  Durch  die  K.  Verordn.  vom  20—28.  Juli  18094
wurden  aber  diese  sogenannten  großen  Gerichtsschreibereien  aufgehoben, ¬
  und  die  zum  Geschäftskreise  der  Stadt=  und  Amtsschreibereien
gehörigen  Geschäfte  diesen  übertragen.  Der  Umstand  nun,  daß  die
Stadt=  und  Amtsschreiber  eine  Menge  schwieriger  und  zeitraubendet
Geschäfte  nicht  allein  von  einem  einzigen  Orte,  sondern  von  einem
ganzen  Bezirke  zu  besorgen  hatten,  wozu  die  Kräfte  eines  Mannes
nicht  zureichten,  führte  auf  die  Einrichtung,  daß  die  Stadtschreiber
sich  durch  Gehülfen  —  Substituten  —  unterstützen  ließen.  Auch  diese
Einrichtung  ist  schon  sehr  alt;  schon  in  dem  ersten  Landrechte  von
1555  S.  5  wird  von  Substituten  gesprochen,  welche  die  Verrichtungen, ¬
  die  die  Stadt=  oder  Gerichtsschreiber  nicht  thun  könnten  oder
möchten,  an  deren  Statt  verrichten  sollen;  und  in  dem  zweiten  Landrechte ¬
  von  1567  S.  8—10  17  ff.  und  noch  mehr  im  dritten  Landr,
geschieht  der  Substituten  häufig  Erwähnung.  In  den  Zeiten  nun,
da  die  bürgerlichen  Verhältnisse  noch  einfacher  waren,  so  lange  die
*)  In  Orten,  wo  ein  Amtsschreiber  seinen  Sitz  hatte,  war  die  Gerichtsschreiberei ¬
  meistens  mit  der  Amtsschreiberei  vereinigt.
2)  In  den  frühesten  Zeiten  hatte  der  Stadtschreiber  der  Oberamtsstadt  die
Geschäfte  vom  ganzen  Oberamtsbezirk  zu  versehen,  die  Amtsschreibereien
entstanden  erst  später,  und  allmählig,  bei  Gelegenheit  der  Vergrößerung
einzelner  Oberämter,  bei  Aemter=Combinationen,  in  Erledigungsfällen,  und
aus  andern  speciellen  Veranlassungen;  es  besteht  darüber  keine  Verordnung.
In  einzelnen  Oberämtern  bestanden  bis  zur  Zeit  ihrer  Auflösung  neben
den  Stadtschreibereien  keine  Amtsschreibereien,  sondern  die  ersteren  hatten
fortan  den  ganzen  Bezirk  zu  versehen.  Insbesondere  wurden  durch  die
K.  V.  vom  11.  April  1810.  (Reg.  Bl.  S.  125)  in  welcher  die  Bezirke
geregelt  wurden,  eine  Anzahl  neuer  Amtsschreibereien  gebildet.
*)  Ordnung  für  die  Communen  von  1758.  Cap.  I.  Abschnitt  5.  §.  19.
*)  Reg.  Bl.  S.  349.  Pkt.  1.
            
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