Geschichtliche Einleituug.
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ger des Orts versehen wurden. *) Die übrigen oben aufgezählten
in das Gebiet der willkührlichen Gerichtsbarkeit und in das Rechnungswesen ¬
einschlagenden Geschäfte besorgte der Stadtschreiber der
Oberamtsstadt, anfangs vom ganzen Oberamtsbezirke, später wurden
einzelne derselben in mehrere Stadt= und Amtsschreiberei=Bezirke
getheilt.2) In größeren Amtsorten gab es hin und wieder auch
Gerichtsschreiber, welche die Schreiberei erlernt hatten („von der
Feder", wie sich die Commun=Ordnung ausdrückt,) und diese durften ¬
mit landesherrlicher Bewilligung auch die Amtsschreiberei-Geschäfte ¬
verrichten.3) Durch die K. Verordn. vom 20—28. Juli 18094
wurden aber diese sogenannten großen Gerichtsschreibereien aufgehoben, ¬
und die zum Geschäftskreise der Stadt= und Amtsschreibereien
gehörigen Geschäfte diesen übertragen. Der Umstand nun, daß die
Stadt= und Amtsschreiber eine Menge schwieriger und zeitraubendet
Geschäfte nicht allein von einem einzigen Orte, sondern von einem
ganzen Bezirke zu besorgen hatten, wozu die Kräfte eines Mannes
nicht zureichten, führte auf die Einrichtung, daß die Stadtschreiber
sich durch Gehülfen — Substituten — unterstützen ließen. Auch diese
Einrichtung ist schon sehr alt; schon in dem ersten Landrechte von
1555 S. 5 wird von Substituten gesprochen, welche die Verrichtungen, ¬
die die Stadt= oder Gerichtsschreiber nicht thun könnten oder
möchten, an deren Statt verrichten sollen; und in dem zweiten Landrechte ¬
von 1567 S. 8—10 17 ff. und noch mehr im dritten Landr,
geschieht der Substituten häufig Erwähnung. In den Zeiten nun,
da die bürgerlichen Verhältnisse noch einfacher waren, so lange die
*) In Orten, wo ein Amtsschreiber seinen Sitz hatte, war die Gerichtsschreiberei ¬
meistens mit der Amtsschreiberei vereinigt.
2) In den frühesten Zeiten hatte der Stadtschreiber der Oberamtsstadt die
Geschäfte vom ganzen Oberamtsbezirk zu versehen, die Amtsschreibereien
entstanden erst später, und allmählig, bei Gelegenheit der Vergrößerung
einzelner Oberämter, bei Aemter=Combinationen, in Erledigungsfällen, und
aus andern speciellen Veranlassungen; es besteht darüber keine Verordnung.
In einzelnen Oberämtern bestanden bis zur Zeit ihrer Auflösung neben
den Stadtschreibereien keine Amtsschreibereien, sondern die ersteren hatten
fortan den ganzen Bezirk zu versehen. Insbesondere wurden durch die
K. V. vom 11. April 1810. (Reg. Bl. S. 125) in welcher die Bezirke
geregelt wurden, eine Anzahl neuer Amtsschreibereien gebildet.
*) Ordnung für die Communen von 1758. Cap. I. Abschnitt 5. §. 19.
*) Reg. Bl. S. 349. Pkt. 1.