Volltext : Kamptz, Karl Christoph Albert Heinrich von: Handbuch des Mecklenburgischen Civil-Processes

Beweis  und  Gegenbeweis.
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nicht,  ein  vollständiger  oder  ein  unvollständiger ¬
  (§.  70).
§.  73.
9  nothwendiger  oder  freiwilliger.
Der  Beweis  wird  entweder  in  Folge  richterlicher =
  Aufgabe  oder  freiwillig  angetreten  und  ist
hiernach  ein  nothwendiger  (ordentlicher)
oder  freiwilliger  (außerordentlicher).
Zur  letztern  Gattung  gehört
I.  der,  auch  in  Mecklenburg  sowohl  für  die
Klage,  als  die  Einreden  zulässige,  antecipirte =
  Beweis  (1),  der,  wenn  er  unvollständig ¬
  ist  (§.  72),  durch  den,  dennoch  nach.* =
  .  .
her  freistehenden,  nothwendigen  Beweis  ergänzt =
  werden  kann,  wobei  der  Mitgebrauch
des  bisher  schon  beigebrachten,  auch  wenn  er
in  dem  Urtel  nicht  ausdrücklich  vorbehalten
sein  möchte,  erlaubt  ist.
II.  Der  Beweis  zum  ewigen  Gedächtniß ¬
  (2).
Bergl.  H.  F.  F.  V.  v.  13  Januar  1787.  (Schr.
I.  II.  90)  und  Bericht  des  H.  u.  LGerichts  v.
1787  (in  v.  Nettelbladt  1.  302  ff.
(2)  Die  näheren  Vorschriften  hieruber  hat  H.  u.  LGO.
II.  25.  u.  GCO.  II.  26.  Er  kommt  zuerst  in
der  H.  u.  LGO.  v.  1568  vor.
§.  74.
            
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