Inhaltsverzeichnis : C. L. Stengel's Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 17 (1803))

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dieselbe  nicht  auf  Verträgen,  Fideikommisstiftungen -
  und  dergleichen  mehr  beruhet,  ist  in  allen  bis
zum  1sten  Jun.  1804  entstehenden  Erbfällen  nach
den  bisherigen  Gesetzen,  nachher  aber,  wenn  der
Erblasser  keine  rechtsgültige  Abänderungen  gemacht
hat,  nach  den  Vorschriften  des  Allgem.  Landrechtes, -
  jedoch  unter  dem  §.  3.  in  Absicht  der  Gewohnheitsrechte -
  bemerkten  Vorbehalte  zu  beurtheilen -
  und  zu  entscheiden.
8.
Das  rechtliche  Verhältniß  der  Eheleute,  die
sich  vor  dem  1sten  Jun.  1804  verheirathet  haben,
soll  in  Absicht  der  Rechte  und  Pflichten  unter  Lebendigen, -
  so  wie  auch  der  Grundsätze  wegen  Trennung -
  der  Ehe  nach  den  zur  Zeit  der  geschlossenen
Ehe  bestandenen  Gesetzen  bestimmt  werden.  Bei
der  Erbfolge  hingegen,  wenn  sie  nicht  durch  Verträge, -
  letztwillige  Verordnungen  oder  Statuten
bestimmt  wird,  sondern  nach  gemeinen  Rechten
anzuordnen  ist,  soll  der  überlebende  Ehegatte  die
Wahl  haben,  ob  er  nach  den  zur  Zeit  der  geschlossenen -
  Ehe  geltend  gewesenen  Gesetzen,  oder  nach
den  Vorschriften  des  Allg.  Landrechts  erben  wolle.
9.
Die  Verjährung  soll  in  denjenigen  Fällen,  bei
welchen  sie  schon  vor  dem  1sten  Jun.  1804  vollendet -
  gewesen  ist,  lediglich  nach  bisherigen  Rechten
beurtheilt  werden,  wenn  gleich  die  daraus  entstandene -
  Befugnisse  oder  Einwendungen  erst  nachher
geltend
Max-Planck-Institut  für
            
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