Volltext : Jung, János: ¬Das Bergrecht in den sämmtlichen k. k. oesterreichischen Staaten

M.  B.  O.  a.  18
§.  1.
Kutt.  R.  Titl.  v.
Auflassen.
F.  B.  a.  78.  M.
B.  O.  a.  17,  §.  3.
J.  B.  O.  2.  Th.
2.  35.
J.  B.  O.  2.  Th.
a.  90.  Hengst.  B.
O.  a.  43  u.  s.  w.
J.  B.  O.  a.  85.
Schlag.  B.  O.  a.
21  u.  s.  w.
F.  B.  O.  a.  134.

96
Sind  die  Erzknappen  im  Scheiden  u.  s.  w.  nachlässig;
verläßt  der  Huttmann  oder  ein  Häuer  die  ihm  anvertraute =
  Zeche;  so  werden  sie  bestraft,  und  leisten  nebstdem =
  noch  Schadenersatz.
Würde  ein  solcher  Arbeiter  im  Einverständnisse  mit
einem  Dritten  die  Zechen  ungebaut  liegen  lassen,  damit
dieser  die  Zeche  aufnehmen  könne,  so  kann  dieselbe  den
Mitschuldigen  nicht  verliehen  werden.
§.  154.
Ohne  Einwilligung  der  Gewerken,  darf  kein  Verweser, ¬
  Mitgewerk,  Schichtenmeister  oder  Steiger,  in  ein
Geding  einer  Lehenschaft,  noch  weniger  in  mehrere  Lebenschaften ¬
  zugleich  treten;  auch  muß  jeder  der  aufgenommen =
  wird,  die  Hand  selbst  anlegen.
Die  Knappschaft  hat  aus  ihrer  Mitte  zwey  älteste  zu
wählen,  welche  die  Angelegenheiten  und  die  Büchsenpfennige =
  besorgen,  und  welche  nebst  dem  Schicht=  und
Zechmeister  (Schreiber)  Schlüssel  zur  Bruderlade
(Knappschaftskosten)  haben.
Ein  erkrankter  oder  beschädigter  Arbeiter,  erhaltet
durch  vier  Wochen  den  Lohn.
Durch  Alter  entkräftete,  erhalten,  so  wie  ihre  Witwen ¬
  und  Waisen,  Almosen  aus  der  Knappschafts=Casse.
(Heut  zu  Tage  trifft  man  bey  bedeutenden  Gewerkschaften
auch  andere  Versorgungsanstalten;  derley  Beyspiele  findet =
  man  in  den  Pensions=  und  Provisions=Normalien =
  u.  s.  w.)
§.  155.
Der  rückständige  Lohn  muß  den  Arbeitern  binnen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer