M. B. O. a. 18
§. 1.
Kutt. R. Titl. v.
Auflassen.
F. B. a. 78. M.
B. O. a. 17, §. 3.
J. B. O. 2. Th.
2. 35.
J. B. O. 2. Th.
a. 90. Hengst. B.
O. a. 43 u. s. w.
J. B. O. a. 85.
Schlag. B. O. a.
21 u. s. w.
F. B. O. a. 134.
96
Sind die Erzknappen im Scheiden u. s. w. nachlässig;
verläßt der Huttmann oder ein Häuer die ihm anvertraute =
Zeche; so werden sie bestraft, und leisten nebstdem =
noch Schadenersatz.
Würde ein solcher Arbeiter im Einverständnisse mit
einem Dritten die Zechen ungebaut liegen lassen, damit
dieser die Zeche aufnehmen könne, so kann dieselbe den
Mitschuldigen nicht verliehen werden.
§. 154.
Ohne Einwilligung der Gewerken, darf kein Verweser, ¬
Mitgewerk, Schichtenmeister oder Steiger, in ein
Geding einer Lehenschaft, noch weniger in mehrere Lebenschaften ¬
zugleich treten; auch muß jeder der aufgenommen =
wird, die Hand selbst anlegen.
Die Knappschaft hat aus ihrer Mitte zwey älteste zu
wählen, welche die Angelegenheiten und die Büchsenpfennige =
besorgen, und welche nebst dem Schicht= und
Zechmeister (Schreiber) Schlüssel zur Bruderlade
(Knappschaftskosten) haben.
Ein erkrankter oder beschädigter Arbeiter, erhaltet
durch vier Wochen den Lohn.
Durch Alter entkräftete, erhalten, so wie ihre Witwen ¬
und Waisen, Almosen aus der Knappschafts=Casse.
(Heut zu Tage trifft man bey bedeutenden Gewerkschaften
auch andere Versorgungsanstalten; derley Beyspiele findet =
man in den Pensions= und Provisions=Normalien =
u. s. w.)
§. 155.
Der rückständige Lohn muß den Arbeitern binnen