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söhligen und seigeren Gränzen der Maße sich befinde,
und die Richtung des Längenmaßes zwischen drey fortlaufenden ¬
Compaß=Stunden ausgedrückt werde, wodurch
einer Seits zu Gunsten des Muthers der Spielraum
bezeichnet wird, in welchem er sich die Lagerung der
Maße bey der nachfolgenden Verpflöckung wählen darf,
und wodurch zugleich anderer Seits verhindert wird,
daß durch ein solches unverpflöcktes Lehen, das freye Gebirge ¬
zu Abhaltung anderer Baulustigen nicht nach allen
Richtungen gesperrt werde.
Viertens: Gleichwie die bestehenden Berggesetze
in Hinsicht der Befugniß des jüngeren Muthers, den
älteren zur Verpflöckung und Maßnahme anzustrengen,
so wie in Hinsicht der Bauhaltung eines jeden Grubenfeldes ¬
aufrecht verbleiben: so muß auch jede neue verliebene =
Grubenmaße durch besondern Einbau, bauhaft erhalten =
werden; nur in dem einzigen Falle schwebender
und flacher Lagerstätten, bis zu einem Verflächungswinkel =
von 30 Graden, ist den Berggerichten die Befugniß =
eingeräumt, über Ansuchen der Lehenswerber oder
Belehnten, und über vorgenommenen Augenschein, und
zugleich bewerkstelligte Verpflöckung zweyer, in gleicher
Stunde des Längenmaßes, und in der Fortsetzung des
Breitenmaßes an einander geschlossenen, und in gleicher
Seigerhöhe befindlichen, ertheilten Feldmaßen die Bauhafthaltung ¬
unter Einem Einbaue zu bewilligen.
Fünftens: Diese neuen Bestimmungen wirken
auf bereits verliehene, ältere und neuere Grubenmaßen
nicht zurück, und haben daher ihre gesetzliche AnwenD =
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