Inhaltsverzeichnis : Jung, János: ¬Das Bergrecht in den sämmtlichen k. k. oesterreichischen Staaten

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söhligen  und  seigeren  Gränzen  der  Maße  sich  befinde,
und  die  Richtung  des  Längenmaßes  zwischen  drey  fortlaufenden ¬
  Compaß=Stunden  ausgedrückt  werde,  wodurch
einer  Seits  zu  Gunsten  des  Muthers  der  Spielraum
bezeichnet  wird,  in  welchem  er  sich  die  Lagerung  der
Maße  bey  der  nachfolgenden  Verpflöckung  wählen  darf,
und  wodurch  zugleich  anderer  Seits  verhindert  wird,
daß  durch  ein  solches  unverpflöcktes  Lehen,  das  freye  Gebirge ¬
  zu  Abhaltung  anderer  Baulustigen  nicht  nach  allen
Richtungen  gesperrt  werde.
Viertens:  Gleichwie  die  bestehenden  Berggesetze
in  Hinsicht  der  Befugniß  des  jüngeren  Muthers,  den
älteren  zur  Verpflöckung  und  Maßnahme  anzustrengen,
so  wie  in  Hinsicht  der  Bauhaltung  eines  jeden  Grubenfeldes ¬
  aufrecht  verbleiben:  so  muß  auch  jede  neue  verliebene =
  Grubenmaße  durch  besondern  Einbau,  bauhaft  erhalten =
  werden;  nur  in  dem  einzigen  Falle  schwebender
und  flacher  Lagerstätten,  bis  zu  einem  Verflächungswinkel =
  von  30  Graden,  ist  den  Berggerichten  die  Befugniß =
  eingeräumt,  über  Ansuchen  der  Lehenswerber  oder
Belehnten,  und  über  vorgenommenen  Augenschein,  und
zugleich  bewerkstelligte  Verpflöckung  zweyer,  in  gleicher
Stunde  des  Längenmaßes,  und  in  der  Fortsetzung  des
Breitenmaßes  an  einander  geschlossenen,  und  in  gleicher
Seigerhöhe  befindlichen,  ertheilten  Feldmaßen  die  Bauhafthaltung ¬
  unter  Einem  Einbaue  zu  bewilligen.
Fünftens:  Diese  neuen  Bestimmungen  wirken
auf  bereits  verliehene,  ältere  und  neuere  Grubenmaßen
nicht  zurück,  und  haben  daher  ihre  gesetzliche  AnwenD =
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