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Wie die Berufung zur Geschäftsführung entweder
durch Mandat oder durch Dienstmiethe geschieht 2), so erzeugt ¬
auch die nachfolgende Genehmigung des Geschäftsberrn ¬
ein entweder dem Mandate oder der Dienstmiethe
analoges Verhältniß zwischen Gestor und Dominus2).
Anhang zu § 4—10.
Neuere deutsche Gesetzgebungen.
In diesen sind folgende Vorschriften über Geschäftsführung und die
Wirkung der Genehmigung auf das Verhältniß zwischen Gestor und Dominus ¬
enthalten:
I. Preußisches Landrecht. Th. I. Tit. XIII.
„Auch wenn die Genehmigung nicht erfolgt, haftet dennoch der
§ 235.
Eigenthümer für die zur Verhütung des Schadens nützlich aufgewendeten ¬
Kosten.
„Wer aber die Geschäfte eines Andern, blos um dessen Vor§ ¬
238.
theil zu befördern, ohne Auftrag übernimmt, muß sich um die
Genehmigung desselben bewerben."
„Erfolgt diese Genehmigung ausdrücklich und ohne Einschrän§ ¬
239
kung, so entstehen zwischen den Beiden eben die Rechte und
Pflichten, wie zwischen einem Vollmachtgeber und Bevollmachtigten." ¬
§ 240. „Soweit der, dessen Geschäfte besorgt sind, die Genehmigung
versagt, muß er sich auch des aus der Besorgung entstandenen
Vortheils begeben.
Das preußische Landrecht hat sonach die Gleichstellung des Ratihabenten ¬
und Mandanten, wie das R. R. Ein Unterschied vom gem. Recht
besteht darin, daß das Pr. L.-R. für die Genehmigung eine ausdrückliche ¬
Willenserklärung fordert, sonach Genehmigung nicht durch concludente ¬
Handlungen geschehen läßt. Vergl. n. Koch Lehrb. des pr. gem.
Pr. R. I. § 660. 661.
2) Es ward bereits oben erwähnt, daß der Societätsvertrag als Form der Verufung
zur Geschäftsführung aur insofern aufgeführt werden kann, als er ein Mandat oder eine
Dienstmiethe enthält.
1) Griesinger a. W. S. 59, 60 gelangt zu dem Refultate, daß die Ratihabition
für das zwischen Gestor und Dominus bestehende Verhältniß vollkommen indifferent sei.
Diese Ansicht ist so grundfalsch, daß man ihre Aufstellung nur dann begreifen kann,
wenn man liest, daß Grieflnger von dem Satze ausgeht, die Haftung des Dominus
und Ratihabenten gehe nie über das Maß der Bereicherung hinaus (S. 88).