Metadaten : Seuffert, Lothar von: ¬Die Lehre von der Ratihabition der Rechtsgeschäfte

56
Wie  die  Berufung  zur  Geschäftsführung  entweder
durch  Mandat  oder  durch  Dienstmiethe  geschieht  2),  so  erzeugt ¬
  auch  die  nachfolgende  Genehmigung  des  Geschäftsberrn ¬
  ein  entweder  dem  Mandate  oder  der  Dienstmiethe
analoges  Verhältniß  zwischen  Gestor  und  Dominus2).
Anhang  zu  §  4—10.
Neuere  deutsche  Gesetzgebungen.
In  diesen  sind  folgende  Vorschriften  über  Geschäftsführung  und  die
Wirkung  der  Genehmigung  auf  das  Verhältniß  zwischen  Gestor  und  Dominus ¬
  enthalten:
I.  Preußisches  Landrecht.  Th.  I.  Tit.  XIII.
„Auch  wenn  die  Genehmigung  nicht  erfolgt,  haftet  dennoch  der
§  235.
Eigenthümer  für  die  zur  Verhütung  des  Schadens  nützlich  aufgewendeten ¬
  Kosten.
„Wer  aber  die  Geschäfte  eines  Andern,  blos  um  dessen  Vor§ ¬
  238.
theil  zu  befördern,  ohne  Auftrag  übernimmt,  muß  sich  um  die
Genehmigung  desselben  bewerben."
„Erfolgt  diese  Genehmigung  ausdrücklich  und  ohne  Einschrän§ ¬
  239
kung,  so  entstehen  zwischen  den  Beiden  eben  die  Rechte  und
Pflichten,  wie  zwischen  einem  Vollmachtgeber  und  Bevollmachtigten." ¬

§  240.  „Soweit  der,  dessen  Geschäfte  besorgt  sind,  die  Genehmigung
versagt,  muß  er  sich  auch  des  aus  der  Besorgung  entstandenen
Vortheils  begeben.
Das  preußische  Landrecht  hat  sonach  die  Gleichstellung  des  Ratihabenten ¬
  und  Mandanten,  wie  das  R.  R.  Ein  Unterschied  vom  gem.  Recht
besteht  darin,  daß  das  Pr.  L.-R.  für  die  Genehmigung  eine  ausdrückliche ¬
  Willenserklärung  fordert,  sonach  Genehmigung  nicht  durch  concludente ¬
  Handlungen  geschehen  läßt.  Vergl.  n.  Koch  Lehrb.  des  pr.  gem.
Pr.  R.  I.  §  660.  661.
2)  Es  ward  bereits  oben  erwähnt,  daß  der  Societätsvertrag  als  Form  der  Verufung
zur  Geschäftsführung  aur  insofern  aufgeführt  werden  kann,  als  er  ein  Mandat  oder  eine
Dienstmiethe  enthält.
1)  Griesinger  a.  W.  S.  59,  60  gelangt  zu  dem  Refultate,  daß  die  Ratihabition
für  das  zwischen  Gestor  und  Dominus  bestehende  Verhältniß  vollkommen  indifferent  sei.
Diese  Ansicht  ist  so  grundfalsch,  daß  man  ihre  Aufstellung  nur  dann  begreifen  kann,
wenn  man  liest,  daß  Grieflnger  von  dem  Satze  ausgeht,  die  Haftung  des  Dominus
und  Ratihabenten  gehe  nie  über  das  Maß  der  Bereicherung  hinaus  (S.  88).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer