Volltext : Ueber den eigenthümlichen Geist des römischen Rechts im Allgemeinen und im Einzelnen mit Vergleichungen neuer Gesetzgebungen (Theil 1)

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winnen  zu  rechnen  ist,  bey  denen  Rechtsunkunde  hilft;
so  ist  doch  schwerlich  zu  übersehen,  daß  hier  nicht  ein  gegen ¬
  einen  Privatmann  zu  machender  Gewinn,  sondern
nur  Befreyung  von  einer  Strafe,  die  zum  Vortheil  des
Fiscus  gereichen  würde,  in  Frage  steht.  Da  ist  denn
wohl  um  so  weniger  ein  Schluß  auf  irgend  eine  allgemeine ¬
  Bestimmung  im  Privatrecht  zu  rechnen.
Endlich  ist  aber  auch  das  noch  wohl  zu  erwägen,  ob
die  in  den  drey  letzten  Stellen  vorkommende  rusticitas
auch  eben  das  Verhältniß  eines  Landmanns  allein  und
nothwendig  voraussetze.  Uebrigens  folgt  aus  einer  Stelle
des  Codex  *)  wohl  sehr  deutlich  die  ohnehin  sehr  natürliche ¬
  Einschränkung,  daß  auch  die  sonst  Begünstigten  sich
auf  Rechtsunkunde  nicht  berufen  können,  wenn  die  Rechtssätze, ¬
  auf  welche  es  ankommt,  jeder  schon  durch  seinen
natürlichen  Verstand  wissen  und  nicht  erst  erlernen  dürfe.
—
*)  C.  II,  2.  c.  2.  (de  in  jus  vocando):  Venia  edicti  non
petita,  patronum  seu  patronam,  eorumque  parentes  et
liberos,  heredes  insuper,  etsi,  extranei  sint,  a  libertis,
seu  liberis  eorum,  non  debere  in  jus  vocari,  jus  certissimum ¬
  est:  nec  inea  re  rusticitate  venia  praebeatur, -
  cum  naturali  ratione  honor  hujusmodi -
  personis  praebeatur.
            
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