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winnen zu rechnen ist, bey denen Rechtsunkunde hilft;
so ist doch schwerlich zu übersehen, daß hier nicht ein gegen ¬
einen Privatmann zu machender Gewinn, sondern
nur Befreyung von einer Strafe, die zum Vortheil des
Fiscus gereichen würde, in Frage steht. Da ist denn
wohl um so weniger ein Schluß auf irgend eine allgemeine ¬
Bestimmung im Privatrecht zu rechnen.
Endlich ist aber auch das noch wohl zu erwägen, ob
die in den drey letzten Stellen vorkommende rusticitas
auch eben das Verhältniß eines Landmanns allein und
nothwendig voraussetze. Uebrigens folgt aus einer Stelle
des Codex *) wohl sehr deutlich die ohnehin sehr natürliche ¬
Einschränkung, daß auch die sonst Begünstigten sich
auf Rechtsunkunde nicht berufen können, wenn die Rechtssätze, ¬
auf welche es ankommt, jeder schon durch seinen
natürlichen Verstand wissen und nicht erst erlernen dürfe.
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*) C. II, 2. c. 2. (de in jus vocando): Venia edicti non
petita, patronum seu patronam, eorumque parentes et
liberos, heredes insuper, etsi, extranei sint, a libertis,
seu liberis eorum, non debere in jus vocari, jus certissimum ¬
est: nec inea re rusticitate venia praebeatur, -
cum naturali ratione honor hujusmodi -
personis praebeatur.