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und die in diese Einheit eingeleitete Zwangsvollstreckung von der
Exekution auf die Unternehmensbestandteile gesondert hat, ist für
uns von Wichtigkeit. Der gesetzliche Standpunkt läßt uns nämlich
auch für das Gebiet des Realisierungsverfahrens Stellung nehmen
gegen eine Identifizierung des Unternehmensobjektes mit der Substanz
der einzelnen Geschäftsbestandteile. Wir haben das oben aufgezeigte
Verhältnis, in welchem das Unte
nehmen zu den seine Grundlage
bildenden Betriebsmitteln steht, auch hier festzuhalten, und so äußer
sich praktisch der Gegensatz dieser beiden Exekutionsobjekte in einer
durchgängigen Scheidung der Generalexekution auf das Unternehmen ¬
von der Spezialexekution auf dessen Bestandteile 76
eine Scheidung, die selbst für jene Fälle Geltung hat, in welchen
die innigste Verknüpfung des Unternehmensbetriebes mit seinem Standorte, ¬
d. i. den bestimmten Lokalitäten der Produktion, des Gewerbes
und dergleichen vorliegt. Hieraus ergibt sich nun ein zweites.
Rückschließend auf den Gehalt des Rechtes, dessen Objekt die einem
bestimmten Unternehmen gewidmete Realität bildet, ist als prinzipiell ¬
gültig der Satz anzuerkennen: Das Recht des Realgläubigers
insbesondere die Hypothek enthält da, wo etwa das Grundstück die
notwendige Betriebsanlage für ein Unternehmen bietet oder die erforderlichen ¬
Mittel der Produktion gewährt, die Befugnis zum Zugriffe
auf das Unternehmen nicht. Von dem Ertrage des Grundstückes
ist vielmehr auch in diesem Falle der Ertrag, den das Unternehmen ¬
erzielt, zu sondern, und das Recht an der Liegenschaft
muß, da es lediglich einen Bestandteil des Unternehmenskomplexes
ergreift, von dem Anspruche auf die Früchte des Unternehmensganzen ¬
unterschieden werden.
Man könnte a priori das Vorgebrachte als selbstverständlich
und keiner Hervorhebung bedür
tig halten. Wenn wir nun gleichwohl
ausdrücklich die Geltung des Satzes betonen, so liegt der Grund
darin: Es ist die Auffassung, als sei das vom Standorte getragene ¬
Unternehmen, der an einer bestimmten Realität haftende
Betrieb mit dieser seiner Betriebsgrundlage identisch, die Meinung
als sei gegebenenfalls das Unternehmen tatsächlich nicht mehr als die
Liegenschaft mit ihrem Zubehör nicht so ferne liegend, als fürs
erste anzunehmen."*) Prüfen wir im einzelnen diejenigen Fälle, in
7) Pollak a. a. O., 1ff.
7) In der Tat finden wir bei Neumann=Ettenreich a. a. O., 26 ff.
diese Konfundierung der (körperlichen) Betriebsmittel eines Unternehmens mit dem
Unternehmen selbst. Auch Pollak läßt vereinzelt (vgl. a. a. O., 3. Zeile 17) die
scharfe Sonderung vermissen. Vgl. ferner Geller a. a. O., 666, der geradezu
erklärt, die Wirkung der übertragung eines durch das Etablissement getragenen
Gewerbes erschöpfte sich in der übertragung des Etablissements (der Betriebsstätte
oder des Gewerbelokales) oder der Einräumung des Gebrauches desselben.
Auf die Irrtümer, welche sich aus der verfehlten Auffassung ergeben (vgl.
Neumann=Ettenreich a. a. O., 29), wird noch später zurückzukommen sein.