Metadaten : Ohmeyer, Kamillo von: ¬Das Unternehmen als Rechtsobjekt

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und  die  in  diese  Einheit  eingeleitete  Zwangsvollstreckung  von  der
Exekution  auf  die  Unternehmensbestandteile  gesondert  hat,  ist  für
uns  von  Wichtigkeit.  Der  gesetzliche  Standpunkt  läßt  uns  nämlich
auch  für  das  Gebiet  des  Realisierungsverfahrens  Stellung  nehmen
gegen  eine  Identifizierung  des  Unternehmensobjektes  mit  der  Substanz
der  einzelnen  Geschäftsbestandteile.  Wir  haben  das  oben  aufgezeigte
Verhältnis,  in  welchem  das  Unte
nehmen  zu  den  seine  Grundlage
bildenden  Betriebsmitteln  steht,  auch  hier  festzuhalten,  und  so  äußer
sich  praktisch  der  Gegensatz  dieser  beiden  Exekutionsobjekte  in  einer
durchgängigen  Scheidung  der  Generalexekution  auf  das  Unternehmen ¬
  von  der  Spezialexekution  auf  dessen  Bestandteile  76
eine  Scheidung,  die  selbst  für  jene  Fälle  Geltung  hat,  in  welchen
die  innigste  Verknüpfung  des  Unternehmensbetriebes  mit  seinem  Standorte, ¬
  d.  i.  den  bestimmten  Lokalitäten  der  Produktion,  des  Gewerbes
und  dergleichen  vorliegt.  Hieraus  ergibt  sich  nun  ein  zweites.
Rückschließend  auf  den  Gehalt  des  Rechtes,  dessen  Objekt  die  einem
bestimmten  Unternehmen  gewidmete  Realität  bildet,  ist  als  prinzipiell ¬
  gültig  der  Satz  anzuerkennen:  Das  Recht  des  Realgläubigers
insbesondere  die  Hypothek  enthält  da,  wo  etwa  das  Grundstück  die
notwendige  Betriebsanlage  für  ein  Unternehmen  bietet  oder  die  erforderlichen ¬
  Mittel  der  Produktion  gewährt,  die  Befugnis  zum  Zugriffe
auf  das  Unternehmen  nicht.  Von  dem  Ertrage  des  Grundstückes
ist  vielmehr  auch  in  diesem  Falle  der  Ertrag,  den  das  Unternehmen ¬
  erzielt,  zu  sondern,  und  das  Recht  an  der  Liegenschaft
muß,  da  es  lediglich  einen  Bestandteil  des  Unternehmenskomplexes
ergreift,  von  dem  Anspruche  auf  die  Früchte  des  Unternehmensganzen ¬
  unterschieden  werden.
Man  könnte  a  priori  das  Vorgebrachte  als  selbstverständlich
und  keiner  Hervorhebung  bedür
tig  halten.  Wenn  wir  nun  gleichwohl
ausdrücklich  die  Geltung  des  Satzes  betonen,  so  liegt  der  Grund
darin:  Es  ist  die  Auffassung,  als  sei  das  vom  Standorte  getragene ¬
  Unternehmen,  der  an  einer  bestimmten  Realität  haftende
Betrieb  mit  dieser  seiner  Betriebsgrundlage  identisch,  die  Meinung
als  sei  gegebenenfalls  das  Unternehmen  tatsächlich  nicht  mehr  als  die
Liegenschaft  mit  ihrem  Zubehör  nicht  so  ferne  liegend,  als  fürs
erste  anzunehmen."*)  Prüfen  wir  im  einzelnen  diejenigen  Fälle,  in
7)  Pollak  a.  a.  O.,  1ff.
7)  In  der  Tat  finden  wir  bei  Neumann=Ettenreich  a.  a.  O.,  26  ff.
diese  Konfundierung  der  (körperlichen)  Betriebsmittel  eines  Unternehmens  mit  dem
Unternehmen  selbst.  Auch  Pollak  läßt  vereinzelt  (vgl.  a.  a.  O.,  3.  Zeile  17)  die
scharfe  Sonderung  vermissen.  Vgl.  ferner  Geller  a.  a.  O.,  666,  der  geradezu
erklärt,  die  Wirkung  der  übertragung  eines  durch  das  Etablissement  getragenen
Gewerbes  erschöpfte  sich  in  der  übertragung  des  Etablissements  (der  Betriebsstätte
oder  des  Gewerbelokales)  oder  der  Einräumung  des  Gebrauches  desselben.
Auf  die  Irrtümer,  welche  sich  aus  der  verfehlten  Auffassung  ergeben  (vgl.
Neumann=Ettenreich  a.  a.  O.,  29),  wird  noch  später  zurückzukommen  sein.
            
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