Full text: Horn, Arnold: Zur Reform des deutschen Civilprozesses

Zweite Abteilung. 
Die Reichscivilprozeßordnung, ihre 
Kritik und Reform. 
A. Die Forderung erweiterter Befugnis der Parteien 
zur Selbstaustragung ihrer Prozesse. 
Nach den bereits an verschiedenen Stellen dieser Ar 
beit vom Verfasser gemachten Andeutungen kann es nicht 
mehr zweifelhaft sein, daß derselbe ein Hauptgebrechen 
des deutschen Prozesses in der rücksichtslosen Zuschneidung 
des ganzen Verfahrens für den allein als maßgebend unter 
stellten Zweck der Herbeiführung eines richterlichen Urteils 
zur Entscheidung des Rechtsstreits findet. 
Es ist zwar auch bereits hervorgehoben worden, daß 
thatsächlich, wenn auch vielleicht dem Gesetzgeber selber nicht 
klar bewußt, in einzelnen Prozeduren dem Gedanken Ein 
laß gewährt wurde, daß die Parteien ihr Privatrecht ohne 
Rechtsstreit, einseitig feststellen können. Es wurde dafür auf das 
Institut der vollstreckbaren Notariatsurkunden (bei deren Er 
richtung allerdings der Beklagte im Gegensatz zum französischen 
Prozeßrecht sich ausdrücklich der event. Vollstreckung unter 
werfen muß), auf das Mahnverfahren, Aufgebotsverfahren 
und auch auf die Kontumacialbetreibung hingewiesen.
	        
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