Full text: Horn, Arnold: Zur Reform des deutschen Civilprozesses

Anhang. 
—— 
Dem vor dem Einzelrichter sich abspielenden amts 
gerichtlichen Verfahren in seiner freien Beweglichkeit steht das 
rfahren vor dem Kollegialgericht eigentlich als ein ganz 
fremdes, kaum noch blutsverwandtes Wesen gegenüber. Zwar 
scheinen theoretisch die Unterschiede nicht so gewaltig; bleibt 
doch die Grundlage des amtsgerichtlichen Verfahrens, die Münd 
lichkeit, und scheint doch der ganze Unterschied lediglich darin 
zu bestehen, daß statt des Einzelrichters ein Dreimännerkollegium 
am Richtertisch Platz nimmt, vor demselben aber statt der 
turbulent durcheinander schreienden Parteien zwei Rechtsanwälte 
in geordnetem Vortrag ihre Anträge begründen. 
Die nähere Untersuchung zeigt jedoch, daß gerade mit 
Rücksicht auf diese Veränderung der im landgerichtlichen Prozeß 
agierenden Personen das bei dem Amtsgericht so schnell arbei 
tende, bewegliche mündliche Verfahren vor dem Landgericht zu 
einer langsam, schwerfällig und unsicher arbeitenden Maschinerie 
umgestaltet worden ist. 
Zwar läßt sich diese Maschine bei Beginn des Prozesses 
leicht und rasch in Bewegung setzen. 
gan 
Hat die klagende Partei das nötige Kleingeld zur Vor 
schußleistung, oder genießt sie bei dem Rechtsanwalt (was ja 
regelmäßig der Fall sein dürfte) einstweiligen Kredit, so kann 
schon nach wenigen Tagen die Vorladung vor das Landgericht 
in den Händen des Beklagten sich befinden. Freilich ist schon 
alsbald mit der Benachrichtigung von der Klagzustellung eine 
unangenehme Enttäuschung dem Kläger bereitet. Die Ver 
handlung seiner Sache, auch wenn letztere noch so einfach ist 
auch wenn von vornherein ein Widerspruch des Beklagten 
gar nicht zu befürchten ist, soll erst nach zwei, drei Monaten 
und gar, sowie die grüne Oase der Gerichtsferien als entferntes 
Pünktchen am dürren Sommerhorizont der Juristenwelt auf¬
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer