Anhang.
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Dem vor dem Einzelrichter sich abspielenden amts
gerichtlichen Verfahren in seiner freien Beweglichkeit steht das
rfahren vor dem Kollegialgericht eigentlich als ein ganz
fremdes, kaum noch blutsverwandtes Wesen gegenüber. Zwar
scheinen theoretisch die Unterschiede nicht so gewaltig; bleibt
doch die Grundlage des amtsgerichtlichen Verfahrens, die Münd
lichkeit, und scheint doch der ganze Unterschied lediglich darin
zu bestehen, daß statt des Einzelrichters ein Dreimännerkollegium
am Richtertisch Platz nimmt, vor demselben aber statt der
turbulent durcheinander schreienden Parteien zwei Rechtsanwälte
in geordnetem Vortrag ihre Anträge begründen.
Die nähere Untersuchung zeigt jedoch, daß gerade mit
Rücksicht auf diese Veränderung der im landgerichtlichen Prozeß
agierenden Personen das bei dem Amtsgericht so schnell arbei
tende, bewegliche mündliche Verfahren vor dem Landgericht zu
einer langsam, schwerfällig und unsicher arbeitenden Maschinerie
umgestaltet worden ist.
Zwar läßt sich diese Maschine bei Beginn des Prozesses
leicht und rasch in Bewegung setzen.
gan
Hat die klagende Partei das nötige Kleingeld zur Vor
schußleistung, oder genießt sie bei dem Rechtsanwalt (was ja
regelmäßig der Fall sein dürfte) einstweiligen Kredit, so kann
schon nach wenigen Tagen die Vorladung vor das Landgericht
in den Händen des Beklagten sich befinden. Freilich ist schon
alsbald mit der Benachrichtigung von der Klagzustellung eine
unangenehme Enttäuschung dem Kläger bereitet. Die Ver
handlung seiner Sache, auch wenn letztere noch so einfach ist
auch wenn von vornherein ein Widerspruch des Beklagten
gar nicht zu befürchten ist, soll erst nach zwei, drei Monaten
und gar, sowie die grüne Oase der Gerichtsferien als entferntes
Pünktchen am dürren Sommerhorizont der Juristenwelt auf¬