Full text: Horn, Arnold: Zur Reform des deutschen Civilprozesses

Schlußwort. 
Wir stehen am Schluß dieser Studie, deren Inhalt 
kurz dahin zusammenzufassen ist: 
Weder historische noch rechtsphilosophische Betrachtung 
rechtfertigen die Definition des Prozesses als des vom Ge 
richt zu entscheidenden Rechtsstreits der über ihr Privatrecht 
uneinigen Parteien. Prozeß ist vielmehr: in erster 
Reihe Selbstverwirklichung des gestörten Privat 
rechts durch das einseitige aber staatlich geordnete Vorgehen 
des Beeinträchtigten; Prozeß ist sodann Selbstaus 
tragung des zwischen den Parteien über ihr Privatrecht 
entstandenen Streits durch die Parteien unter staatlicher 
Kontrolle und Mitwirkung; Prozeß ist endlich erst auf 
dritter Stufe der vor dem Gericht geführte, vom Gericht 
zu entscheidende Rechtsstreit. 
Keiner Art von Privatrechtsverletzungen (die mit öffent 
lichem Interesse verknüpften, wie Ehesachen, jedoch ausge 
nommen) darf principiell einer jener drei Wege zur Aus 
gleichung des Civilunrechts entzogen sein. Während nun 
bei den amtsgerichtlichen Fällen das summarische Verfahren 
vor dem Einzelrichter das Bedürfnis nach stärkerer 
Hervorhebung der beiden ersten Erledigungsarten nicht 
hervortreten läßt; leidet das kollegialgerichtliche Verfahren
	        
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