Schlußwort.
Wir stehen am Schluß dieser Studie, deren Inhalt
kurz dahin zusammenzufassen ist:
Weder historische noch rechtsphilosophische Betrachtung
rechtfertigen die Definition des Prozesses als des vom Ge
richt zu entscheidenden Rechtsstreits der über ihr Privatrecht
uneinigen Parteien. Prozeß ist vielmehr: in erster
Reihe Selbstverwirklichung des gestörten Privat
rechts durch das einseitige aber staatlich geordnete Vorgehen
des Beeinträchtigten; Prozeß ist sodann Selbstaus
tragung des zwischen den Parteien über ihr Privatrecht
entstandenen Streits durch die Parteien unter staatlicher
Kontrolle und Mitwirkung; Prozeß ist endlich erst auf
dritter Stufe der vor dem Gericht geführte, vom Gericht
zu entscheidende Rechtsstreit.
Keiner Art von Privatrechtsverletzungen (die mit öffent
lichem Interesse verknüpften, wie Ehesachen, jedoch ausge
nommen) darf principiell einer jener drei Wege zur Aus
gleichung des Civilunrechts entzogen sein. Während nun
bei den amtsgerichtlichen Fällen das summarische Verfahren
vor dem Einzelrichter das Bedürfnis nach stärkerer
Hervorhebung der beiden ersten Erledigungsarten nicht
hervortreten läßt; leidet das kollegialgerichtliche Verfahren