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Erste Frage: „Ist der Angeklagte Mathias Schmitz schuldig, in
einer Schrift folgenden Inhalts:
Bocket den 17. September 1845.
An den Herrn. Schlömer in Eschweiler, Sie erhalten auf Bestellung
des Herrn Hüsgen 14 Traffen von 10' — 7 von 12' 4 ä 5
Zoll, 2 von 10 Fuß 5 ä 6 Zoll. Belieben sie an Fracht zu geben,
2 Thlr. 5 Sgr.
Es grüßet sie Joseph Evertz.
das Wort 2 Ln 3 Ln der Absicht verändert zu haben, zum Nachtheil
des Ausstellers oder des Adressaten die so veränderte Schrift für
ächt auszugeben und sich auf Grund derselben von dem Adressaten statt
2 Thlr. 5 Sgr. — 3 Thlr. 5 Sgr. auszahlen zu lassen."
Antwort: „Ja der Angeklagte ist schuldig, mit absoluter Stimmen-
mehrheit."
Zweite Frage: „Ist derselbe Angeklagte schuldig, von der in vor-
stehender Frage bezeichnten Schrift, nachdem darin das Wort zwei
in drei verändert worden war, wissend, daß diese Veränderung ohne
Einwilligung oder Genehmigung des Ausstellers der Schrift statt ge-
funden hatte, zum Nachtheil des Ausstellers oder des Adressaten dadurch
Gebrauch gemacht zu haben, daß er sich von dem Adressaten statt
2 Thlr. 5 Sgr. — 3 Thlr. 5 Sgr. auszahlen ließ."
Antwort: ,,Ja der Angeklagte ist schuldig mit absoluter Stimmen-
mehrheit."
Dritte Frage: ,,Ist derselbe Angeklagte schuldig, Ln einer Schrift fol-
genden Inhalts:
Bocket den 13. Oktober 1845.
An Herrn Baumeister Göbbels in Aachen. Sie erhalten 2 Strich
von 33 Fuß, 5 von 23 Fuß 34/a a 7 Zoll; belieben Sie an Fracht zu
geben, 2 Thlr. Es grüßet Sie mit Achtung
Joseph Evertz.
abzuladen vor Albertsthor.
das Wort 2 in 3 Ln der Absicht verändert- zu haben, zum Nach-
theil. des Ausstellers oder des Adressaten, die so veränderte Schrift
für ächt auszugeben, und sich auf Grund derselben von dem Adressaten
statt 2 Thlr. 5 Sgr. — 3 Thlr. 5 Sgr. auszahlen zu lassen."
Antwort: „Ja der Angeklagte ist schuldig mit absoluter Stimmen-
mehrheit."
Vierte Frage: „Ist derselbe Angeklagte schuldig, von der in vorstehen-
der Frage bezeichneten Schrift, nachdem darin das Wort 2 in 3 ver-
ändert worden war, wissend, daß diese Veränderung ohne Einwilligung
und Genehmigung des Ausstellers der Schrift stattgefunden hatte,
zum Nachlheile des Ausstellers oder des Adressaten dadurch Gebrauch
gemacht zu haben, daß er sich von dem Adressaten statt 2 Thlr. 3
Thlr. auszahlen ließ."
Antwort: „Ja der Angeklagte ist schuldig mit absoluter Stimmen-
mehrheit."
Auf Grund der Art. 150, 151, 164, 21, 47, 44, 36 des Str. G.
B., Art. 368 der Cr. P. O. und der allerhöchsten Kabinets-Ordre