Volltext : Hoffmann, Emil: Ausführliche Erläuterung der allgemeinen deutschen Wechselordnung

Vom  Zahlungstage,  §.  41  [§.  30—35  d.  a.  d.  W.).
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Zu  §.  32.  Die  Berechnung  der  Zeit  bei  Dato-  und  ZeitSichtwechsel ¬
  geschieht  nach  den  gewöhnlichen  Grundsätzen.  Sollte
ein  am  1.  Juli  ausgestellter  Wechsel  acht  Tage  nach  dato  zahlbar
lauten,  so  würde  der  9.  Juli  der  Verfalltag  sein;  denn  unter  der
Bezeichnung  acht  Tage  wird  hier  keine  Woche  verstanden.  Sollte
ein  derartiger  Wechsel  in  drei  Wochen  nach  dato  gestellt  sein,  so
würde  der  22.  Juli  der  Verfalltag  sein;  es  würde  dieser  im
Wochentage  mit  dem  Tage  der  Ausstellung  übereinstimmen.  Sollte
ein  am  30.  November  1858  ausgestellter  Wechsel  in  drei  Monate
a  dato  zahlbar  lauten,  so  würde  der  28.  Februar  1859  der  Verfalltag ¬
  sein.  Sollte  ein  am  28.  Februar  ausgestellter  Wechsel  in
drei  Monate  nach  dato  zahlbar  lauten,  so  würde  der  28.  nicht
der  31.  Mai  der  Verfalltag  sein.  —  Wichtig  ist  der  letzte  Satz
des  letzten  Absatzes  des  §.  32.  Es  kann  hier  sehr  praktisch  werden, ¬
  ob  man  die  15  Tage  zuerst  oder  zuletzt  zählt.  Sollte  z.  B.
ein  am  15.  Februar  ausgestellter  Wechsel  auf  3½  Monate  a  dato
zahlbar  lauten,  so  würde,  wenn  man  die  15  Tage  zuerst  zählt,  der
Verfalltag  auf  den  2.  Juni,  andernfalls  aber  auf  den  30.  Mai  fallen.
Zu  §.  33.  Die  Respecttage  zum  Vortheil  des  Bezogenen,  wie
zum  Vortheil  des  Wechselinhabers,  sind  abgeschafft.  Gewissermaßen
kann  man  aber  die  zwei  im  §.  41  erwähnten  Protesttage  als
Respecttage  zum  Vortheile  des  Wechselinhabers  ansehen.  Die  a.  d.  W.
folgt  hier  mehreren  neueren  Gesetzgebungen.  Denn  nach  Art.  135
des  Code  de  commerce  sollen  keine  Respecttage  mehr  stattfinden.
Die  Portugiesische,  sowie  die  Niederländische  Wechselordnung  und
das  Spanische  Handelsgesetzbuch  hat  dieselben  stillschweigend  abgeschafft, ¬
  indem  sie  dort  nicht  erwähnt  werden.  Nach  §.  67  der
Russischen  Wechselordnung  sollen  Respecttage  bei  nicht  acceptirten
Wechseln  nicht  gelten.  Bei  acceptirten  Wechseln  ist  im  §.  66  die
Verfallzeit  verschieden  bestimmt.  Nach  §.  52  der  Dänischen  Wechselfordnung ¬
  kommen  dem  Acceptanten  noch  acht  Tage  nach  der  Verallzeit ¬
  zu  gut.  Wird  dann  der  Wechsel  nicht  eingelöst,  so  kann
noch  zwei  Tage  mit  der  Aufnahme  des  Protestes  gewartet  werden.
Nach  Art.  XIII.  §.  1  der  Schwedischen  Wechselordnung  hat  der
Acceptant  sechs,  und  nach  Englischem  Recht  drei  Respecttage  anzusprechen. ¬

Zu  §.  34.  Diese  Bestimmung  wird  praktisch  in  Rußland  und
dem  Orient,  wo  der  Gregorianische  Kalender  noch  nicht  gilt.  Hier
            
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