Vom Zahlungstage, §. 41 [§. 30—35 d. a. d. W.).
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Zu §. 32. Die Berechnung der Zeit bei Dato- und ZeitSichtwechsel ¬
geschieht nach den gewöhnlichen Grundsätzen. Sollte
ein am 1. Juli ausgestellter Wechsel acht Tage nach dato zahlbar
lauten, so würde der 9. Juli der Verfalltag sein; denn unter der
Bezeichnung acht Tage wird hier keine Woche verstanden. Sollte
ein derartiger Wechsel in drei Wochen nach dato gestellt sein, so
würde der 22. Juli der Verfalltag sein; es würde dieser im
Wochentage mit dem Tage der Ausstellung übereinstimmen. Sollte
ein am 30. November 1858 ausgestellter Wechsel in drei Monate
a dato zahlbar lauten, so würde der 28. Februar 1859 der Verfalltag ¬
sein. Sollte ein am 28. Februar ausgestellter Wechsel in
drei Monate nach dato zahlbar lauten, so würde der 28. nicht
der 31. Mai der Verfalltag sein. — Wichtig ist der letzte Satz
des letzten Absatzes des §. 32. Es kann hier sehr praktisch werden, ¬
ob man die 15 Tage zuerst oder zuletzt zählt. Sollte z. B.
ein am 15. Februar ausgestellter Wechsel auf 3½ Monate a dato
zahlbar lauten, so würde, wenn man die 15 Tage zuerst zählt, der
Verfalltag auf den 2. Juni, andernfalls aber auf den 30. Mai fallen.
Zu §. 33. Die Respecttage zum Vortheil des Bezogenen, wie
zum Vortheil des Wechselinhabers, sind abgeschafft. Gewissermaßen
kann man aber die zwei im §. 41 erwähnten Protesttage als
Respecttage zum Vortheile des Wechselinhabers ansehen. Die a. d. W.
folgt hier mehreren neueren Gesetzgebungen. Denn nach Art. 135
des Code de commerce sollen keine Respecttage mehr stattfinden.
Die Portugiesische, sowie die Niederländische Wechselordnung und
das Spanische Handelsgesetzbuch hat dieselben stillschweigend abgeschafft, ¬
indem sie dort nicht erwähnt werden. Nach §. 67 der
Russischen Wechselordnung sollen Respecttage bei nicht acceptirten
Wechseln nicht gelten. Bei acceptirten Wechseln ist im §. 66 die
Verfallzeit verschieden bestimmt. Nach §. 52 der Dänischen Wechselfordnung ¬
kommen dem Acceptanten noch acht Tage nach der Verallzeit ¬
zu gut. Wird dann der Wechsel nicht eingelöst, so kann
noch zwei Tage mit der Aufnahme des Protestes gewartet werden.
Nach Art. XIII. §. 1 der Schwedischen Wechselordnung hat der
Acceptant sechs, und nach Englischem Recht drei Respecttage anzusprechen. ¬
Zu §. 34. Diese Bestimmung wird praktisch in Rußland und
dem Orient, wo der Gregorianische Kalender noch nicht gilt. Hier