Familienrecht.
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aufgehoben. Ges. v. 30. April 1851 (VIII 358, G.=S. S. 188); V. O.
v. 21. Juli 1849 (VIII 531, G.=S. S. 307); A.=G. C.-P.=O § 5. Das
materielle Eherecht wurde durch diese Verordnung nicht berührt. § 76
V.=O. v. 21 Juli 1849 cit.
§ 65.
B. Das Cherecht der Jnden.
Rücksichtlich der Eheschließung sind die Juden den Christen
gleichgestellt, da nach § 25 des Gesetzes vom 9. August 1837, die staats
bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen betr. (IV
571), „die nach den Gesetzen des Fürstenthums bestehenden Eheverbote
auch auf die Israeliten Anwendung“ finden. Es ist deshalb auf die
Darstellung in den §§ 55-59 zu verweisen. — Die in §§ 23, 24 des
citirten Gesetzes aufgestellten polizeilichen Ehebeschränkungen und Form
vorschriften sind durch das Reichsgesetz v. 4. Mai 1868 bezw. durch
das Reichsgesetz v. 6. Februar 1875 beseitigt.
Bezüglich der Ehescheidung sind die Gerichte durch § 27 Abs. 2 des
Gesetzes v. 9. August 1837 angewiesen, die Religionsgrundsätze und Ri
tualgesetze der Juden zu beachten; jedoch ist zur Begründung der bürger
lichen Wirkungen einer Ehrscheidung das Erkenntniß des competenten
Richters hinreichend und die Ausfertigung des Scheidebriefs nicht noth
wendig.
Ueber die Religionsgrundsätze und Ritualgesetze der Juden vgl.
Moses Mendelssohn, Ritualgesetze der Juden.
Zweites Kapitel.
Das hechinger Eherecht.
§ 66.
A. Für Christen.
Soweit nicht das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 entgegensteht,
kommt im Fürstenthum Hechingen hinsichtlich der Verlöbnisse und der
Eingehung und Trennung der Ehen für Katholiken das katholische, für
Protestanten das protestantische gemeine Kirchenrecht zur Anwendung.
Vgl. U. L.=G. Hech. C.=K. 1 21/12 1886 Bogenschütz ¼. Kohler O 66/86.
Bis zum Reichsgesetz v. 4. Mai 1868 war zu jeder Eheschließung
obrigkeitlicher Cousenserforderlich. L.=O. Tit. 71; Communordnung
v. 6.8 1814 Art. 7 und 8; V.=O. v. 10. Juli 1840 (V.=I.=Bl. S.
149) und V.=O. v. 13. Mai 1841 (V.=J.=Bl. S. 105). Der Mangel
des Eheconsenses war aber nur aufschiebendes Ehehinderniß. Cramer,