Full text: Hodler, Adolf: ¬Das particuläre Civilrecht der Hohenzollerschen Lande

Familienrecht. 
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aufgehoben. Ges. v. 30. April 1851 (VIII 358, G.=S. S. 188); V. O. 
v. 21. Juli 1849 (VIII 531, G.=S. S. 307); A.=G. C.-P.=O § 5. Das 
materielle Eherecht wurde durch diese Verordnung nicht berührt. § 76 
V.=O. v. 21 Juli 1849 cit. 
§ 65. 
B. Das Cherecht der Jnden. 
Rücksichtlich der Eheschließung sind die Juden den Christen 
gleichgestellt, da nach § 25 des Gesetzes vom 9. August 1837, die staats 
bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen betr. (IV 
571), „die nach den Gesetzen des Fürstenthums bestehenden Eheverbote 
auch auf die Israeliten Anwendung“ finden. Es ist deshalb auf die 
Darstellung in den §§ 55-59 zu verweisen. — Die in §§ 23, 24 des 
citirten Gesetzes aufgestellten polizeilichen Ehebeschränkungen und Form 
vorschriften sind durch das Reichsgesetz v. 4. Mai 1868 bezw. durch 
das Reichsgesetz v. 6. Februar 1875 beseitigt. 
Bezüglich der Ehescheidung sind die Gerichte durch § 27 Abs. 2 des 
Gesetzes v. 9. August 1837 angewiesen, die Religionsgrundsätze und Ri 
tualgesetze der Juden zu beachten; jedoch ist zur Begründung der bürger 
lichen Wirkungen einer Ehrscheidung das Erkenntniß des competenten 
Richters hinreichend und die Ausfertigung des Scheidebriefs nicht noth 
wendig. 
Ueber die Religionsgrundsätze und Ritualgesetze der Juden vgl. 
Moses Mendelssohn, Ritualgesetze der Juden. 
Zweites Kapitel. 
Das hechinger Eherecht. 
§ 66. 
A. Für Christen. 
Soweit nicht das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 entgegensteht, 
kommt im Fürstenthum Hechingen hinsichtlich der Verlöbnisse und der 
Eingehung und Trennung der Ehen für Katholiken das katholische, für 
Protestanten das protestantische gemeine Kirchenrecht zur Anwendung. 
Vgl. U. L.=G. Hech. C.=K. 1 21/12 1886 Bogenschütz ¼. Kohler O 66/86. 
Bis zum Reichsgesetz v. 4. Mai 1868 war zu jeder Eheschließung 
obrigkeitlicher Cousenserforderlich. L.=O. Tit. 71; Communordnung 
v. 6.8 1814 Art. 7 und 8; V.=O. v. 10. Juli 1840 (V.=I.=Bl. S. 
149) und V.=O. v. 13. Mai 1841 (V.=J.=Bl. S. 105). Der Mangel 
des Eheconsenses war aber nur aufschiebendes Ehehinderniß. Cramer,
	        
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