Full text: Hodler, Adolf: ¬Das particuläre Civilrecht der Hohenzollerschen Lande

Obligationenrecht. 
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gen Kinder oder die Gläubiger benachtheiligt würden, so konnten die 
Aemter vor der Verhandlung über die Gutsübergabe den Activ= und 
Passivstand des Vermögens erheben und abschätzen lassen. Ziff. 3—4 
sigm. V.=O. v. 8. Jan. 1813; § 18 sigm. Dienstinstr. cit.' 
d. Bei Hausübergaben war im Fürstenthum Sigmaringen die 
Bedingung, daß dem Pfründner bei eintretendem Wittwenstande die 
Wiederverehelichung in das übergebene Haus vorbehalten bleiben solle, 
nichtig. R.=V. v. 12. April 1824, den Vorbehalt der Wiederverehelichung 
von Seite der Pfründner bei Gutsübergaben betr. (II 130); § 18 sigm. 
Dinstinstr. cit. 
Die Bestimmungen zu a—c sind mit der gerichtlichen Bestätigung 
der Verträge fortgefallen. Die Bestimmung zu d hing mit der beschränk 
ten Anzahl der Aktivbürger und der Feuerstellen — V.=O. v. 12. März 
1809 (I 13) — zusammen und ist deshalb durch das Bürgerrechtsgesetz 
vom 5. August 1837 §§ 3, 6 als aufgehoben zu betrachten. 
§ 42. 
3. Gewährleistung wegen Viehmängeln. 
Es gilt das Gesetz für die Hohenzollernschen Lande vom 5. Juni 
1863, betr. die Gewährleistung bei einigen Arten von Hausthieren (G. 
S. S. 445). 
Commentare: Hachenburg, das Recht der Gewährleistung beim 
Thierhandel auf Grundlage des gemeinsamen Gesetzes u. s. w. Mann 
heim 1888. Lebrecht, das Württembergische und Badische Gesetz, betr. 
die Gewährleistung beim Viehhandel. Stuttgart 1890. 
Zu §§ 5 u. 11 d. Ges. entschied das L.=G. Hechingen C.=K. II 1,6 
1892 Levi ¾. Levi (Rundschau 1892 S. 49) im Anschluß an Pfitzer, 
Württ. Arch. 18 S. 14 ff., daß der Verkäufer die Kosten des Prozesses 
mit seinem Nachmann von seinem Vormanne nicht ersetzt verlangen könne; 
man wird indessen einen Anspruch auf Ersatz der bona fide aufgewen 
** 
deten Prozeßkosten nicht versagen können. 
— -  
— 
*) 
Trotz dieser Vorschrift wurde das Recht der Eltern, 
sämmtliche Grund 
stücke an Ein Kind zu übertragen oder an Andere zu veräußern, nie bezweifelt. Zu 
11 
Gutsüberiragungen von Wittwen wurde nur die Zustimmung des Geschlechtsbei 
standes, nicht auch des Pflegers der minderjährigen Kinder oder der Vormund 
schaftsbehörde gefordert. Vgl. Rescr. der Kreisgerichtsdeputation Sigmaringen v 29, 
Januar 1861, act. gen. des Amtsgerichts Sigmaringen I 3, betr. Verfügungen in 
Waisenangelegenheiten. Cramer, ehel. Güterrecht, S. 25. 
**) Das landgerichtliche Urtheil beruht darauf, daß der Verkäufer den Vor 
prozeß durch außergerichtliches oder gerichtliches Anerkenntniß vermeiden oder ab 
kürzen und so die Vorprozeßkosten ganz oder theilweise ersparen könne. Man kann 
aber dem Verkäufer ein Anerkenntniß nicht zumuthen, weil er durch ein solches seine 
prozessuale Lage gegenüber seinem Vormann verschlechtert. Führt er nemlich den 
Prozeß mit seinem Nachmann unter Streitverkündung an seinen Vormann durch
	        
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