Obligationenrecht.
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gen Kinder oder die Gläubiger benachtheiligt würden, so konnten die
Aemter vor der Verhandlung über die Gutsübergabe den Activ= und
Passivstand des Vermögens erheben und abschätzen lassen. Ziff. 3—4
sigm. V.=O. v. 8. Jan. 1813; § 18 sigm. Dienstinstr. cit.'
d. Bei Hausübergaben war im Fürstenthum Sigmaringen die
Bedingung, daß dem Pfründner bei eintretendem Wittwenstande die
Wiederverehelichung in das übergebene Haus vorbehalten bleiben solle,
nichtig. R.=V. v. 12. April 1824, den Vorbehalt der Wiederverehelichung
von Seite der Pfründner bei Gutsübergaben betr. (II 130); § 18 sigm.
Dinstinstr. cit.
Die Bestimmungen zu a—c sind mit der gerichtlichen Bestätigung
der Verträge fortgefallen. Die Bestimmung zu d hing mit der beschränk
ten Anzahl der Aktivbürger und der Feuerstellen — V.=O. v. 12. März
1809 (I 13) — zusammen und ist deshalb durch das Bürgerrechtsgesetz
vom 5. August 1837 §§ 3, 6 als aufgehoben zu betrachten.
§ 42.
3. Gewährleistung wegen Viehmängeln.
Es gilt das Gesetz für die Hohenzollernschen Lande vom 5. Juni
1863, betr. die Gewährleistung bei einigen Arten von Hausthieren (G.
S. S. 445).
Commentare: Hachenburg, das Recht der Gewährleistung beim
Thierhandel auf Grundlage des gemeinsamen Gesetzes u. s. w. Mann
heim 1888. Lebrecht, das Württembergische und Badische Gesetz, betr.
die Gewährleistung beim Viehhandel. Stuttgart 1890.
Zu §§ 5 u. 11 d. Ges. entschied das L.=G. Hechingen C.=K. II 1,6
1892 Levi ¾. Levi (Rundschau 1892 S. 49) im Anschluß an Pfitzer,
Württ. Arch. 18 S. 14 ff., daß der Verkäufer die Kosten des Prozesses
mit seinem Nachmann von seinem Vormanne nicht ersetzt verlangen könne;
man wird indessen einen Anspruch auf Ersatz der bona fide aufgewen
**
deten Prozeßkosten nicht versagen können.
— -
—
*)
Trotz dieser Vorschrift wurde das Recht der Eltern,
sämmtliche Grund
stücke an Ein Kind zu übertragen oder an Andere zu veräußern, nie bezweifelt. Zu
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Gutsüberiragungen von Wittwen wurde nur die Zustimmung des Geschlechtsbei
standes, nicht auch des Pflegers der minderjährigen Kinder oder der Vormund
schaftsbehörde gefordert. Vgl. Rescr. der Kreisgerichtsdeputation Sigmaringen v 29,
Januar 1861, act. gen. des Amtsgerichts Sigmaringen I 3, betr. Verfügungen in
Waisenangelegenheiten. Cramer, ehel. Güterrecht, S. 25.
**) Das landgerichtliche Urtheil beruht darauf, daß der Verkäufer den Vor
prozeß durch außergerichtliches oder gerichtliches Anerkenntniß vermeiden oder ab
kürzen und so die Vorprozeßkosten ganz oder theilweise ersparen könne. Man kann
aber dem Verkäufer ein Anerkenntniß nicht zumuthen, weil er durch ein solches seine
prozessuale Lage gegenüber seinem Vormann verschlechtert. Führt er nemlich den
Prozeß mit seinem Nachmann unter Streitverkündung an seinen Vormann durch