Volltext : Hermann, Johannes: Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der deutschen Reichsgesetze

Geschäftsguthaben.  —  Geschäftsschulden.
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Die  Klage  des  ausgeschiedenen  Genossen  auf  Auszahlung
des  Geschäftsguthabens  verjährt  in  zwei  Jahren,
2  Jahre
§  74  leg.  cit.
Wird  die  Genossenschaft  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  6  Monate
Ausscheiden  des  Genossen  aufgelöst,  so  gilt  dasselbe  als  nicht
erfolgt.
§  75  leg.  cit.
Geschäftsschulden
eines  früheren  Firmeninhabers,  hier  Anspruchsverjährung
der  Gläubiger.
Wer  ein  unter  Lebenden  erworbenes  Handelsgeschäft
unter  der  bisherigen  Firma  mit  oder  ohne  Beifügung  eines
das  Nachfolgeverhältnis  andeutenden  Zusatzes  fortführt,  haftet
für  alle  im  Betriebe  des  Geschäfts  begründeten  Verbindlichkeiten
des  früheren  Inhabers.  Die  in  dem  Betriebe  begründeten
Forderungen  gelten  den  Schuldnern  gegenüber  als  auf  den
irw
der  übergegangen,  falls  der  bisherige  Inhaber  oder  seine
Erben  in  die  Fortführung  der  Firma  gewilligt  haben.
Eine  abweichende  Vereinbarung  ist  einem  Dritten  gegenüber ¬
  nur  wirksam,  wenn  sie  in  das  Handelsregister  eingetragen
und  bekannt  gemacht  oder  von  dem  Erwerber  oder  dem  Veräußerer ¬
  dem  Dritten  mitgeteilt  worden  ist.
Wird  die  Firma  nicht  fortgeführt,  so  haftet  der  Erwerber
eines  Handelsgeschäfts  für  die  früheren  Geschäftsverbindlichkeiten
nur,  wenn  ein  besonderer  Verpflichtungsgrund  vorliegt,  insbesondere ¬
  wenn  die  Uebernahme  der  Verbindlichkeiten  in  handelsüblicher ¬
  Weise  von  dem  Erwerber  bekannt  gemacht  worden  ist,
§  25  H.G.B.
Ist  der  Erwerber  des  Handelsgeschäfts  auf  Grund  der
Fortführung  der  Firma  oder  auf  Grund  der  im  §  25  Abs.  3
(siehe  oben)  bezeichneten  Bekanntmachung  für  die  früheren  Geschäftsverbindlichkeiten ¬
  haftbar,  so  verjähren  die  Ansprüche
der  Gläubiger  gegen  den  früheren  Inhaber  mit  dem  Ablaufe
von  fünf  Jahren,  falls  nicht  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  5  Jahre
die  Verjährung  schon  früher  eintritt.
Die  Verjährung  beginnt  im  Falle  des  §  25  Abs.  1
(siehe  oben)  mit  dem  Ende  des  Tages,  an  welchem  der  neue
            
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