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Indem wir uns zu der Ansicht, daß „das aequum der
Grund aller Exceptionen gewesen“ ist, bekennen, verstehen
wir dies so, daß der letzte Grund, welcher das römische
Recht bewog, gewissen Thatsachen einem ipso jure begründeten ¬
Klagrecht gegenüber Verteidigungskraft zuzugestehen,
immer und überall die aequitas gewesen ist; zu behaupten,
daß alle Exceptionsthatsachen überhaupt erst ex aequo et
bono rechtserheblich geworden seien, liegt uns ferne *); hierauf ¬
kann es auch für unsre Frage nicht ankommen?) und
wir halten diese Behauptung auch für einen großen Theil
der Exceptionen geradezu für irrig 3).
I. Jene andre aber wollen wir zunächst aus der Natur ¬
der Sache, nämlich dem Wesen der aequitas einerseits,
dem der exceptio (und insbesondre der exceptio doli) andrerseits, ¬
zu begründen versuchen, da die für sie sprechenden
Quellenstellen bis jetzt zu ihren Gunsten nicht bei Allen
durchzuschlagen vermochten.
1) Wenn wir bezüglich des Wesens der aequitas den
durch ihre Gründlichkeit vollkommen überzeugenden Untersuchungen ¬
Voigt's (die Lehre vom jus naturale, aequum
et bonum und jus gentium der Römer) folgen, so hätten
wir von der uns hier allein interessirenden rechtswissenschaft1) ¬
Diese zwiefach verschiedene Auffassung der aequitas als Grundes
aller Exceptionen hat zuerst scharf hervorgehoben Brackenhöft
a. o. a. O. §. 1 u. 2 bei Gelegenheit der Interpretation von
Gai. IV. 116.
Wir können den Gegensatz vielleicht kurz so bezeichnen: Nicht
alle Exceptionsthatsachen, aber alle Exceptionen stammen aus
der Aequitas.
2) Denn da der judex im b. f. judicium ex aequo et bono zu
judiciren hatte, so mußte er natürlich auch alle jene Thatsachen
beachten, welche, wenn auch an sich nicht der aequitas angehörig, ¬
doch die condemnatio zur iniqua machen würden; ef.
Zimmern III. §. 60 S. 177 zu N. 10.
3) Vgl. unten sub IV.