§ 119. B. Form der Klage.
217
nicht wissen konnte, ob es sich verlaufen habe oder gestohlen worden
sei, und dann, weil derjenige, welcher ein ihm zugelaufenes Thier,
eine gefundene Sache nicht öffentlich aufbot, sondern heimlich für sich
behielt, wohl gar dem Suchenden den Besitz ableugnete, als Dieb
galt. Die Klage, die der Verfolger der Sache gegen den die Herausgabe -
weigernden Inhaber anstellte, mag daher meistens einen strafrechtlichen ¬
Charakter gehabt haben, worauf auch Ed. Roth. 232 und
Liutpr. 79 hinweisen; aber nothwendig war es nicht, sie brauchte
nicht auf peinliche Anschuldigung zu gehen, und z. B. ein Verfolger,
der erst nach Ablauf der drei Tage, vielleicht erst nach Wochen die
Sache bei einem Ändern entdeckte, welcher sie durch Kauf oder sonst
erworben zu haben behauptete, mochte sich zweimal besinnen, die
peinliche Klage zu erheben, und liess es vorläufig wenigstens lieber
bei der Civilklage bewenden. In beiden Fällen jedoch hatte der Anevang ¬
für den Kläger den nicht zu unterschätzenden Werth, den jedes
streng formale Verfahren für die sichere Durchführung eines Anspruchs
darbietet.
Es musste nämlich dem Verfolger, zumal wenn er die Diebstahlsklage ¬
anzustellen beabsichtigte, alles daran liegen, die Thatsache, dass
der Beklagte kurze Zeit nach dem Diebstahl im Besitz der Sache sei
gefunden worden, sicher zu stellen. Schon von diesem Gesichtspunkte
aus hatte es einen guten Sinn, in Gegenwart des mitgenommenen
Trosses der Nachbarn den Anevang zu vollziehen, zweifelsohne unter
Constatierung der Identität der entdeckten mit der gestohlenen Sache,
Nachweisung der Kennzeichen u. s. w., sodass der Beklagte später
nicht blos den Besitz nicht mehr ableugnen konnte, sondern auch die
Identität nicht mehr zu bestreiten im Fall war. Die Sache konnte
daher auch im Besitze des Beklagten gelassen werden; weder nach
den Volksrechten noch nach den Rechtsbüchern ist von einer Sequestration ¬
in dritter Hand die Rede; das mittat eam in tertia manu der
lex Sal. 47, 1 hat nicht diesen Sinn, sondern bedeutet gemäss lex
Rib. 33, 1: mittat manum super rem ad intertiandum, d. h. ut ille,
super quem intertiatur, tertiam manum (nämlich seinen Autor) quaerat5.
Erst in späteren Stadtrechten ist der Anevang zu einer wirklichen Sequestration ¬
geworden.
Dieses Anevangsverfahren hat, so viel wir sehen, das alte Recht
in dem Falle nicht gekannt, wo der Eigenthümer gegen seinen Vertrauensmann ¬
auf Rückgabe der anvertrauten Sache klagen wollte.
5 Vgl. Ssp II 36 § 8; Richtst. Landr. 13 § 2 a. E.; Verm. Ssp IV 9 d. 4 a. E.;
Laband, Vermög. Klagen S 103.