Volltext : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

§  119.  B.  Form  der  Klage.
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nicht  wissen  konnte,  ob  es  sich  verlaufen  habe  oder  gestohlen  worden
sei,  und  dann,  weil  derjenige,  welcher  ein  ihm  zugelaufenes  Thier,
eine  gefundene  Sache  nicht  öffentlich  aufbot,  sondern  heimlich  für  sich
behielt,  wohl  gar  dem  Suchenden  den  Besitz  ableugnete,  als  Dieb
galt.  Die  Klage,  die  der  Verfolger  der  Sache  gegen  den  die  Herausgabe -
  weigernden  Inhaber  anstellte,  mag  daher  meistens  einen  strafrechtlichen ¬
  Charakter  gehabt  haben,  worauf  auch  Ed.  Roth.  232  und
Liutpr.  79  hinweisen;  aber  nothwendig  war  es  nicht,  sie  brauchte
nicht  auf  peinliche  Anschuldigung  zu  gehen,  und  z.  B.  ein  Verfolger,
der  erst  nach  Ablauf  der  drei  Tage,  vielleicht  erst  nach  Wochen  die
Sache  bei  einem  Ändern  entdeckte,  welcher  sie  durch  Kauf  oder  sonst
erworben  zu  haben  behauptete,  mochte  sich  zweimal  besinnen,  die
peinliche  Klage  zu  erheben,  und  liess  es  vorläufig  wenigstens  lieber
bei  der  Civilklage  bewenden.  In  beiden  Fällen  jedoch  hatte  der  Anevang ¬
  für  den  Kläger  den  nicht  zu  unterschätzenden  Werth,  den  jedes
streng  formale  Verfahren  für  die  sichere  Durchführung  eines  Anspruchs
darbietet.
Es  musste  nämlich  dem  Verfolger,  zumal  wenn  er  die  Diebstahlsklage ¬
  anzustellen  beabsichtigte,  alles  daran  liegen,  die  Thatsache,  dass
der  Beklagte  kurze  Zeit  nach  dem  Diebstahl  im  Besitz  der  Sache  sei
gefunden  worden,  sicher  zu  stellen.  Schon  von  diesem  Gesichtspunkte
aus  hatte  es  einen  guten  Sinn,  in  Gegenwart  des  mitgenommenen
Trosses  der  Nachbarn  den  Anevang  zu  vollziehen,  zweifelsohne  unter
Constatierung  der  Identität  der  entdeckten  mit  der  gestohlenen  Sache,
Nachweisung  der  Kennzeichen  u.  s.  w.,  sodass  der  Beklagte  später
nicht  blos  den  Besitz  nicht  mehr  ableugnen  konnte,  sondern  auch  die
Identität  nicht  mehr  zu  bestreiten  im  Fall  war.  Die  Sache  konnte
daher  auch  im  Besitze  des  Beklagten  gelassen  werden;  weder  nach
den  Volksrechten  noch  nach  den  Rechtsbüchern  ist  von  einer  Sequestration ¬
  in  dritter  Hand  die  Rede;  das  mittat  eam  in  tertia  manu  der
lex  Sal.  47,  1  hat  nicht  diesen  Sinn,  sondern  bedeutet  gemäss  lex
Rib.  33,  1:  mittat  manum  super  rem  ad  intertiandum,  d.  h.  ut  ille,
super  quem  intertiatur,  tertiam  manum  (nämlich  seinen  Autor)  quaerat5.
Erst  in  späteren  Stadtrechten  ist  der  Anevang  zu  einer  wirklichen  Sequestration ¬
  geworden.
Dieses  Anevangsverfahren  hat,  so  viel  wir  sehen,  das  alte  Recht
in  dem  Falle  nicht  gekannt,  wo  der  Eigenthümer  gegen  seinen  Vertrauensmann ¬
  auf  Rückgabe  der  anvertrauten  Sache  klagen  wollte.
5  Vgl.  Ssp  II  36  §  8;  Richtst.  Landr.  13  §  2  a.  E.;  Verm.  Ssp  IV  9  d.  4  a.  E.;
Laband,  Vermög.  Klagen  S  103.
            
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