Volltext : Ueber die Rechts- u. Gerichtsverfassung der, zum Regierungs-Bezirke Koblenz gehörigen, ostrheinischen Landestheile (2)

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§.  119.  —
fragten  Untergerichte  im  Allgemeinen  unterworfen  ist  c).
Endlich
4)  die  einschlagende  Steuerbehörde  auch  von  der  ihr
zustehenden  Befugniß,  die  Sache  selbst  zu  entschei— ¬
  indem  aller
den,  keinen  Gebrauch  machen  will  d);
und  jeder  Rekurs  gegen  ein  von  einer  Steuerbehörde
erlassenes  Strafresolut,  in  so  weit  nämlich  solcher  hier
überhaupt  wieder  zulässig  ist  e),  ausschließlich  vor  die
einschlagenden  Obergerichte  gehört  f).
Dergleichen  Rekursfälle,  so  wie  jene,  der  respektiven ¬
  *)  Kompetenz  unserer  Untergerichte  völlig  entzogene, ¬
  höhere  Straffälle  gehören  demnach  bei  uns
einzig  und  allein  zur  Kognition  und  Entscheidung  des
hiesigen  Königlichen  Justizsenats  bezüglich  des  FürstlichWiedschen ¬
  Obergerichts  zu  Neuwied  g),  als  der  eigentlichen ¬
  und  ordentlichen  Kriminal=Behörden  h).
§.  120.
Fortsetzung.
Hinsichtlich  des  Instruktionsverfahrens  liegen
keine  besondere  Vorschriften  vor;  weshalb  die  beiden
vorgenannten  Behörden  sich  hierbei  lediglich  nach  dem,
ihnen  im  Allgemeinen  zur  Norm  gegebenen  gemeinen
deutschen  Kriminalprozesse  a)  zu  richten,  daneben  jedoch
auch  folgende  besondere  Bestimmungen  nicht  ausser
Acht  zu  lassen  haben:
Vermöge  zweier  Verfügungen  des  Königlichen
e)  S.  den  §.  250.  des,  dem  Gesetze  vom  26.  Mai  1818  beigedruckten, ¬
  Anhangs  zur  allg.  Ger.=Ordn.  Nr.  2.
4)  Daselbst  Nr.  3.
Vergl.  den  vorigen  5.  unter  Nr.  2.
k)  Rescript  des  K.  Justizministeriums  vom  29.  Aug.  1827,  in
v.  Kamptz  Jahrbüchern  Band  30.  S.  154.  befindlich.
*)  Vergl.  die  in  der  Note  a.  bemerkten  Stellen.
g)  In  sofern  nämlich  dergleichen  Sachen  künftig  an  dasselbe  gelangen ¬
  mögten,  welches  bisher  der  Fall  nicht  war.  Vergl.
oben  5.  69.  Nr.  13.
h)  Vergl.  oben  §.  94.
2)  Bergl.  oben  §.  96.
            
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