Das hessische Grundeigentum und das hessische Hypothekenwesen 2c.
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c. In den Fällen der §§ 906, 907 kann nach § 1004 B. G.
auf Beseitigung der Beeinträchtigung und, falls weitere Beeinträchtigungen ¬
zu besorgen sind, auf Unterlassung geklagt werden
d. Einschränkend greift jedoch der durch das B. G. und das E.=G.
unberührt gebliebene § 26 der Gewerbeordnung ein, wonach einer
mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten gewerblichen Anlage
gegenüber niemals auf Einstellung des Gewerbebetriebs geklagt
werden kann, sondern nur auf Herstellung von Einrichtungen, welche
die benachteiligende Einwirkung ausschließen oder, wo solche Einrichtungen ¬
untunlich oder mit einem gehörigen Betriebe des Gewerbes
unvereinbar sind, auf Schadloshaltung.
e. Auf Grund des Art. 125 E.=G. und in Anlehnung an dessen
Wortlaut bestimmt Art. 92 A.=G.: Die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung ¬
findet auf Eisenbahn=, Dampfschiffahrts- und ähnliche ¬
Verkehrsunternehmungen entsprechende Anwendung.
D. Ansprüche aus dem Eigentum.
Hier greifen lediglich die Vorschriften des B. G. von dessen Inkrafttreten ¬
Platz; es sind dies die §§ 985—1007, die sich zugleich auf
unbewegliche und bewegliche Sachen beziehen.
Beseitigt ist hiernach die Vindikation gegen den fictus possessor
und denjenigen qui dolo malo desiit possidere; falls die erforderlichen ¬
Voraussetzungen gegeben sind, kann auf Grund einer unerlaubten ¬
Handlung geklagt werden, oder auf Grund ungerechtfertigter
ereicherung.
Wer gutgläubig besaß, den Besitz aber vor der Klageerhebung
verlor, unterliegt nach gemeinem Recht der Vindikation nicht.
Hat
er aber gegen Entgelt veräußert, so haftet er dem Eigentümer persönlich ¬
bis zum Belaufe seiner Bereicherung, wenn die Sache nachher
unterging und demzufolge nicht mehr vindiziert werden kann. Die
Quellen reden bald von einer condictio, bald von einer actio negotiorum ¬
gestorum directa. Streitig war, ob die Klage nur gegen
redliche Besitzer ohne Titel zu gewähren sei oder auch gegen solche
mit Titel. Nach dem B. G. gibt es hier gleichfalls keine Vindikation, ¬
sondern nur Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung oder
unerlaubter Handlung, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben ¬
sind.
Nach den Vorschriften über Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlungen haftet der mit der Eigentumsklage belangte Besitzer nur
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