Volltext : Heinzerling, Georg: ¬Das Großherzoglich Hessische Privatrecht

Das  hessische  Grundeigentum  und  das  hessische  Hypothekenwesen  2c.
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c.  In  den  Fällen  der  §§  906,  907  kann  nach  §  1004  B.  G.
auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  und,  falls  weitere  Beeinträchtigungen ¬
  zu  besorgen  sind,  auf  Unterlassung  geklagt  werden
d.  Einschränkend  greift  jedoch  der  durch  das  B.  G.  und  das  E.=G.
unberührt  gebliebene  §  26  der  Gewerbeordnung  ein,  wonach  einer
mit  obrigkeitlicher  Genehmigung  errichteten  gewerblichen  Anlage
gegenüber  niemals  auf  Einstellung  des  Gewerbebetriebs  geklagt
werden  kann,  sondern  nur  auf  Herstellung  von  Einrichtungen,  welche
die  benachteiligende  Einwirkung  ausschließen  oder,  wo  solche  Einrichtungen ¬
  untunlich  oder  mit  einem  gehörigen  Betriebe  des  Gewerbes
unvereinbar  sind,  auf  Schadloshaltung.
e.  Auf  Grund  des  Art.  125  E.=G.  und  in  Anlehnung  an  dessen
Wortlaut  bestimmt  Art.  92  A.=G.:  Die  Vorschrift  des  §  26  der  Gewerbeordnung ¬
  findet  auf  Eisenbahn=,  Dampfschiffahrts-  und  ähnliche ¬
  Verkehrsunternehmungen  entsprechende  Anwendung.
D.  Ansprüche  aus  dem  Eigentum.
Hier  greifen  lediglich  die  Vorschriften  des  B.  G.  von  dessen  Inkrafttreten ¬
  Platz;  es  sind  dies  die  §§  985—1007,  die  sich  zugleich  auf
unbewegliche  und  bewegliche  Sachen  beziehen.
Beseitigt  ist  hiernach  die  Vindikation  gegen  den  fictus  possessor
und  denjenigen  qui  dolo  malo  desiit  possidere;  falls  die  erforderlichen ¬
  Voraussetzungen  gegeben  sind,  kann  auf  Grund  einer  unerlaubten ¬
  Handlung  geklagt  werden,  oder  auf  Grund  ungerechtfertigter
ereicherung.
Wer  gutgläubig  besaß,  den  Besitz  aber  vor  der  Klageerhebung
verlor,  unterliegt  nach  gemeinem  Recht  der  Vindikation  nicht.
Hat
er  aber  gegen  Entgelt  veräußert,  so  haftet  er  dem  Eigentümer  persönlich ¬
  bis  zum  Belaufe  seiner  Bereicherung,  wenn  die  Sache  nachher
unterging  und  demzufolge  nicht  mehr  vindiziert  werden  kann.  Die
Quellen  reden  bald  von  einer  condictio,  bald  von  einer  actio  negotiorum ¬
  gestorum  directa.  Streitig  war,  ob  die  Klage  nur  gegen
redliche  Besitzer  ohne  Titel  zu  gewähren  sei  oder  auch  gegen  solche
mit  Titel.  Nach  dem  B.  G.  gibt  es  hier  gleichfalls  keine  Vindikation, ¬
  sondern  nur  Klage  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung  oder
unerlaubter  Handlung,  wenn  die  erforderlichen  Voraussetzungen  gegeben ¬
  sind.
Nach  den  Vorschriften  über  Schadensersatz  wegen  unerlaubter
Handlungen  haftet  der  mit  der  Eigentumsklage  belangte  Besitzer  nur
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