Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

— 
IX 
wirksam und rechtskräftig sey, und woer auf eine Abwei 
chung traf, spürte er so lange nach, bis er einen Be 
weis, daß es das Herkommen oder der Landesgebrauch 
mit sich bringe, entdeckte. In dieser Ansicht dienten ihm 
allerdings die Präjudicate zu seinem Zwecke, weil er solche 
nicht als wirksame Gesetze, sondern in der Eigenschaft 
als beweisführende Instrumente der factischen Angabe, 
was in der Uebung bestand, angewendet hatte. 
Vorzüglich gebrauchte er hierzu den Oesterreichi 
schen Lehen=Tractat, oder den unter Kaiser Maximi 
lian II. im Jahre 1582 verfaßten Entwurf zu einer Oe 
sterreichischen Lehenordnung, dann des gewesenen Rie 
der=Oesterreichischen Regierungskanzlers Suttinger von 
Thurnhof Consuetudinarium austriacum, und die un 
ter dem Titel Ober=Oesterreichische Landtafel vorhandene 
Sammlung der Gesetze und Gewohnheiten des Landes 
ob der Enns. Der Lehen-Tractat ist ein ämtlicher Auf 
satz, ein dem Landesfürsten vorgelegter Vorschlag zu ei 
ner systematisch zusammen gestellten Lehenordnung, wo 
rin der schon damahls bestandene Landesgebrauch be 
stimmt angeführt wird. Der Verfasser hat das in dem 
k. k. Hof=Archive vorhandene Exemplar zum Grunde 
gelegt, und obschon die Angabe eines Herkommens in 
einem solchen Amts-Documente allerdings als ein hin 
länglicher historischer Beweis gelten kann, so hat er den 
noch sich damit nicht begnügt, sondern nachgesucht, ob 
er nicht auch Judicaturen aufzufinden vermag, wo das 
angegebene Herkommen als ein Motiv angenommen, und 
somit dessen wirkliches Daseyn wiederhohlt bewährt wor 
den ist. Seine Verwendung blieb nicht unbelohnt; es 
glückte ihm, über alle vorgekommene Landesgebräuche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer