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IX
wirksam und rechtskräftig sey, und woer auf eine Abwei
chung traf, spürte er so lange nach, bis er einen Be
weis, daß es das Herkommen oder der Landesgebrauch
mit sich bringe, entdeckte. In dieser Ansicht dienten ihm
allerdings die Präjudicate zu seinem Zwecke, weil er solche
nicht als wirksame Gesetze, sondern in der Eigenschaft
als beweisführende Instrumente der factischen Angabe,
was in der Uebung bestand, angewendet hatte.
Vorzüglich gebrauchte er hierzu den Oesterreichi
schen Lehen=Tractat, oder den unter Kaiser Maximi
lian II. im Jahre 1582 verfaßten Entwurf zu einer Oe
sterreichischen Lehenordnung, dann des gewesenen Rie
der=Oesterreichischen Regierungskanzlers Suttinger von
Thurnhof Consuetudinarium austriacum, und die un
ter dem Titel Ober=Oesterreichische Landtafel vorhandene
Sammlung der Gesetze und Gewohnheiten des Landes
ob der Enns. Der Lehen-Tractat ist ein ämtlicher Auf
satz, ein dem Landesfürsten vorgelegter Vorschlag zu ei
ner systematisch zusammen gestellten Lehenordnung, wo
rin der schon damahls bestandene Landesgebrauch be
stimmt angeführt wird. Der Verfasser hat das in dem
k. k. Hof=Archive vorhandene Exemplar zum Grunde
gelegt, und obschon die Angabe eines Herkommens in
einem solchen Amts-Documente allerdings als ein hin
länglicher historischer Beweis gelten kann, so hat er den
noch sich damit nicht begnügt, sondern nachgesucht, ob
er nicht auch Judicaturen aufzufinden vermag, wo das
angegebene Herkommen als ein Motiv angenommen, und
somit dessen wirkliches Daseyn wiederhohlt bewährt wor
den ist. Seine Verwendung blieb nicht unbelohnt; es
glückte ihm, über alle vorgekommene Landesgebräuche