VII
verlässigkeit geschehen, wie können Rechte ausgeglichen
und ihr Werth bestimmt werden, ohne solche vorher zu
kennen? Eine zweckmäßige Entwickelung der rechtlichen
Beziehungen muß voran gehen.
Kömmt aber eine Lehenordnung, welche bisher noch
mangelt, heraus, so kann solche nur auf die nachher
neu gestifteten oder verliehenen Lehen einen vollkomme
nen Bezug haben, auf die schon bestehenden aber bloß in
so weit wirken, als darin das rechtskräftige Herkom
men in ein geschriebenes Gesetz umgeschaffen wird. In
diesem Falle müssen die Gründe immer noch in dem ge
genwärtig bestehenden Verhältnisse aufgesucht werden.
Auch erlaubt die Form eines Gesetzbuches niemahls die
Einschaltung der erforderlichen Beleuchtungen und Er
klärungen. Selbst ein Commentar kann, nachdem das
Gesetzbuch die ganze Monarchie umfaßt, sich nicht auf
das Individuelle einer Provinz so ausdehnen, daß die ge
genwärtige Darstellung ganz unbrauchbar werden soll
te. Ihre Bestimmung ist ohnehin bloß dahin beschränkt,
ein Hülfsbuch zu seyn. Endlich
Drittens: Die wiederhohlt gemachte Erfahrung,
daß aus Mangel einer bestimmten Ansicht für die Schluß
fassungen in Lehensachen, ungeachtet des besten Willens,
bald den lehenherrlichen, bald den vasallitischen Gerecht
samen ein Eintrag gemacht worden ist. Die Eigenheit
des Lehenrechtes, der Umstand, daß solches sich auf
keine geordneten Gesetze, sondern in Bruchstücken des
Alterthums, und in einer mit vieler Mühe zu erheben
den Observanz gründet, kann hierzu um so leichter ver
leiten, als selbst zur practischen Anwendung der dieß
fälligen Normen eine genaue Kenntniß der Geschichte