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tung erforderliche Geschichte des Landes noch nicht hin
länglich bearbeitet ist. Indessen hat der Verfasser es doch
gewagt, eine Darstellung des Nieder=Oesterreichischen
Lehenrechtes zu verfassen. Er mißkennet nicht, daß die
ser seiner Arbeit noch die erforderliche Stufe der Voll
kommenheit mangelt; da aber dieses Feld bisher sich bey
nahe noch ganz unbebaut befindet, so glaubt er doch ei
nigen Dienst dadurch zu leisten.
Die Gründe, welche ihn bewogen haben, diesen
Versuch zu machen, sind. | |
Erstens: Die Betrachtung, daß das Lehenwesen
so wohl, als in sub
in Rieder=Oesterreich in objective
jectiver Hinsicht fehr bedeutend ist, und allerdings die
Aufmerksamkeit der Staatsverwaltung verdient. Es be
findet sich beynahe der achte Theil der zwey Provinzen
ob und unter der Enns noch unter dem Lehenbande. Bloß
der landesfürstliche Lehenhof zählt über 11,000 Lehen
Entien, und hierunter mehrere Herrschaften und grö
ßere Güter. — Das gegenseitige Verhältniß zwischen
den Lehenherren und den Vasallen nahet sich bis auf ei
nige wenige Ausnahmen noch ganz der Urbestimmung, und
kann daher als streng lehenrechtlich angefehen werden.
Zweytens: Das dringende Erforderniß, daß zu
jeder Amts=Operation, welche in Bezug auf die hier
ländigen Lehen vorgenommen werden will, immer eine
genaue Kenntniß des Rechtsverhältnisses nothwendig ist.
Denn wird eine allgemeine Allodialisirung, wie es der
Verfasser sehnlich wünscht, eingeführt, so muß vorher
in den Lehen
gehörig liquidirt, und das gegenseitige,
rechten gegründete Verhältniß des Lehenherrn und des
Lehenmannes erhoben werden. Wie kann solches mit Zu=