Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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vorkommen, bey welchen als Motiv der Entscheidung ange 
nommen worden ist: Est enim regula generalis, quod feu 
dum ob culpam non amittatur, sed per sententiam, ideo in 
dubio dicendum, poenam ipso jure commissam non esse. Deß 
gleichen Finsterwalters Observ. in Consuetud, austr. Tom. I. 
pag. 598—600, wo sich eine ganze Feihe Judicaturen zum 
Beweise dieses Satzes angeführt finden c). 
Der Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen Lehenord 
nung drückt sich hierüber §. 311. folgender Maßen aus: 
„Wenn ein Lehenmann aus was immer für einer Ursache das 
„Lehen verwirket hat, so soll die Lehenstube zuerst demselben 
„das Caducitäts=Decret (Verwirkungs=Decret) zustellen, in | | 
„welchem die Ursache der Lehenfälligkeit deutlich ausgedrückt 
„seyn muß; weigert sich der Lehenmann, das Lehenstück abzu 
„treten, so ist er im Wege Rechtens zu belangen. Erst die 
„durch richterlichen Spruch erkannte Felonie ziehet den Ver 
„lust der Lehen, wenn sich der Lehenmann überhaupt gegen 
„den Lehenherrn vergangen, oder insbesondere desjenigen Le 
„hens oder Theiles des Lehens, in Ansehung dessen der Le 
„heumann sich des Lehenfehlers schuldig gemacht hat, mit 
„allen Nutzungen, vom Tage der begangenen Felonie an zu 
„rechnen, nach sich. 
Jedoch tritt bey derjenigen Felonie, welche durch eine 
unerlaubte Lehenveräußerung begangen wird, der besondere 
Unistand ein, daß der Lehenherr ohne weiters das Lehen als 
sein Eigenthum von jedwedem Besitzer unmittelbar vindiciren 
und es demselben abnehmen kann. 
§. 118. Wirkung der Felonie. 
Die Felonie des Vasallen, wenn sie mit Vorsatz oder 
aus grobem Verschulden begangen, und gehörig erkannt 
e) Zur Nachlese hierüber dient vorzüglich Vultejus de feudis L. 1. 
C. 11., dann G. L. Menkens diss. quod feudum potest per omnem 
feloniam ipso jure amitti.
	        
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