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dig erkennt, so heißt die solcher Gestalt begangene Felonie
eine uneigentliche (quasi-felonia) c).
§. 114. Von der eigentlichen Felonie der Vasallen, und die Arten
dieselbe zu begehen.
Die eigentliche Felonie der Vasallen ist die be
absichtigte oder schuldbare Verletzung der va
sallitischen Lehentreue, der schuldigen besonde
ren Ehrerbiethung Dieselbe wird begangen:
I. Durch Handlungen und Thaten, wodurch
der Vasall den Lehenherrn an Leib, Le
ben, Ehre und Gütern verletzet.
II. Durch Versäumniß der möglichen Abwen
dung fremder Beleidigungen von dem Le
henherrn, oder wenn der Vasall die dem
Lehenherrn drohende Gefahr an Leib und
Leben, Ehre und Vermögen nicht verhin
dert, falls es in seinen Kräften stand, sol
ches zu thun.
III. Durch die Unterlassung derjenigen Ver
bindlichkeiten, wozu der Vasall durch die
Lehengesetze oder den Lehenvertrag ver
bunden ist a).
Die Felonie begehet der Vasall auf die erste Art:
a) Wenn er seinen Lehenherrn tödtet, oder
ihm mit List oder Gewalt nach dem Leben strebt,
sich seinen Feinden beygesellet, ihn schimpflich
behandelt. (I. feud. 5. proem., II. feud. 24. §. 2.) Si
vasallus dominum assalierit, vel vicum in quo est, per vim
aggressus fuerit, vel impias manus in dominum ubicunque
c) Mertens Grundsätze des allgemeinen Lehenrechtes §. 193.
a) Krülls Grundsätze des heutigen, in Deutschland üblichen gemei
nen Lehenrechtes §. 309 und 310. Böhmers Princip. jur. feud.
§. 351.