Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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dig erkennt, so heißt die solcher Gestalt begangene Felonie 
eine uneigentliche (quasi-felonia) c). 
§. 114. Von der eigentlichen Felonie der Vasallen, und die Arten 
dieselbe zu begehen. 
Die eigentliche Felonie der Vasallen ist die be 
absichtigte oder schuldbare Verletzung der va 
sallitischen Lehentreue, der schuldigen besonde 
ren Ehrerbiethung Dieselbe wird begangen: 
I. Durch Handlungen und Thaten, wodurch 
der Vasall den Lehenherrn an Leib, Le 
ben, Ehre und Gütern verletzet. 
II. Durch Versäumniß der möglichen Abwen 
dung fremder Beleidigungen von dem Le 
henherrn, oder wenn der Vasall die dem 
Lehenherrn drohende Gefahr an Leib und 
Leben, Ehre und Vermögen nicht verhin 
dert, falls es in seinen Kräften stand, sol 
ches zu thun. 
III. Durch die Unterlassung derjenigen Ver 
bindlichkeiten, wozu der Vasall durch die 
Lehengesetze oder den Lehenvertrag ver 
bunden ist a). 
Die Felonie begehet der Vasall auf die erste Art: 
a) Wenn er seinen Lehenherrn tödtet, oder 
ihm mit List oder Gewalt nach dem Leben strebt, 
sich seinen Feinden beygesellet, ihn schimpflich 
behandelt. (I. feud. 5. proem., II. feud. 24. §. 2.) Si 
vasallus dominum assalierit, vel vicum in quo est, per vim 
aggressus fuerit, vel impias manus in dominum ubicunque 
c) Mertens Grundsätze des allgemeinen Lehenrechtes §. 193. 
a) Krülls Grundsätze des heutigen, in Deutschland üblichen gemei 
nen Lehenrechtes §. 309 und 310. Böhmers Princip. jur. feud. 
§. 351.
	        
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