Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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Erstes Capitel. 
A. Von der Verwirkung des Lehens. 
MN 
§. 113. Begrif und Eintheilung der Felonie. 
Durch die Felonie werden die Lehen verwirkt; sie ist 
eine freywillig beabsichtigte, oder schuldbare Verletzung 
der in Ansehung des Lehens zu leistenden Treue. So 
wie die Lehentreue wechselseitig ist, so kann so wohl der 
Vasall, als der Lehenherr, eine Felonie begehen. Die 
selbe ist in Ansehung ihres strafbaren Grundes entweder 
eine absichtliche (felonia dolosa), oder eine schuldba 
re (felonia culposa) a). Sie kann durch eine unmittelbare 
Thathandlung (comittendo) oder durch Unterlassung der 
schuldigen Pflicht (omittendo) begangen werden b). Wird 
durch das Vergehen des Vasallen der Lehenherr mittelbar 
oder unmittelbar an seiner Person, Ehre oder Gütern ver 
letzt, so nennt man die Felonie eine eigentliche (telo 
niam veram); ist der Lehenfehler hingegen von der Art, daß 
solcher zwar den Lehenherrn nicht insbesondere betrifft, aber 
dennoch durch die Gesetze mit dem Lehenverluste bestraft 
wird, weil man den Vasallen sohin des Lehenbesitzes unwür 
a) Krülls Grundsätze des heutigen, in Deutschland üblichen gemeinen 
Lehenrechtes §. 307—308. Püttmanns Observ. jur. feud. Cap 
36. §. 12. 
b) Püttmanns Elem. jur. feud. §. 572., dann P Mascow 
Exercitatio juridica de praecipuis feloniae speciebus. Gry 
phisw. 1702.
	        
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