360
ka v
Erstes Capitel.
A. Von der Verwirkung des Lehens.
MN
§. 113. Begrif und Eintheilung der Felonie.
Durch die Felonie werden die Lehen verwirkt; sie ist
eine freywillig beabsichtigte, oder schuldbare Verletzung
der in Ansehung des Lehens zu leistenden Treue. So
wie die Lehentreue wechselseitig ist, so kann so wohl der
Vasall, als der Lehenherr, eine Felonie begehen. Die
selbe ist in Ansehung ihres strafbaren Grundes entweder
eine absichtliche (felonia dolosa), oder eine schuldba
re (felonia culposa) a). Sie kann durch eine unmittelbare
Thathandlung (comittendo) oder durch Unterlassung der
schuldigen Pflicht (omittendo) begangen werden b). Wird
durch das Vergehen des Vasallen der Lehenherr mittelbar
oder unmittelbar an seiner Person, Ehre oder Gütern ver
letzt, so nennt man die Felonie eine eigentliche (telo
niam veram); ist der Lehenfehler hingegen von der Art, daß
solcher zwar den Lehenherrn nicht insbesondere betrifft, aber
dennoch durch die Gesetze mit dem Lehenverluste bestraft
wird, weil man den Vasallen sohin des Lehenbesitzes unwür
a) Krülls Grundsätze des heutigen, in Deutschland üblichen gemeinen
Lehenrechtes §. 307—308. Püttmanns Observ. jur. feud. Cap
36. §. 12.
b) Püttmanns Elem. jur. feud. §. 572., dann P Mascow
Exercitatio juridica de praecipuis feloniae speciebus. Gry
phisw. 1702.