Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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fünfter Abschnitt. 
Von den Arten, 
welche immer oder meisten 
Theils die Auflösung des Lehenbandes be 
wirken. 
§. 112. Arten der Lehenauflösung. 
Das Lehenband wird aufgelöset, so oft die wechselseitige, 
zwischen dem Lehenherrn und den Vasallen in Ansehung des 
Lehens gestiftete Verbindlichkeit zu seyn aufhört. 
Diese Auflösung kann geschehen entweder 
A. durch die Verwirkung des Lehens, oder 
B. durch den Untergang des Lehen-Objec 
tes, oder aber 
C. durch die Consolidirung des getheilten 
Eigenthums. Es mag nun solche in der Person 
des Lehenherrn, oder des Vasallen Platz greifen. Jn 
dem ersten Falle wird bloß das wirklich bestehende Le 
henband getrennt, in den zwey nachfolgenden hingegen 
geht solches ganz verloren. 
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