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fünfter Abschnitt.
Von den Arten,
welche immer oder meisten
Theils die Auflösung des Lehenbandes be
wirken.
§. 112. Arten der Lehenauflösung.
Das Lehenband wird aufgelöset, so oft die wechselseitige,
zwischen dem Lehenherrn und den Vasallen in Ansehung des
Lehens gestiftete Verbindlichkeit zu seyn aufhört.
Diese Auflösung kann geschehen entweder
A. durch die Verwirkung des Lehens, oder
B. durch den Untergang des Lehen-Objec
tes, oder aber
C. durch die Consolidirung des getheilten
Eigenthums. Es mag nun solche in der Person
des Lehenherrn, oder des Vasallen Platz greifen. Jn
dem ersten Falle wird bloß das wirklich bestehende Le
henband getrennt, in den zwey nachfolgenden hingegen
geht solches ganz verloren.
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