Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

347 
§. 109. Eintheilung der Lehenschulden. 
Lehenschulden heißen solche Schulden, welche aus 
besonders eintretenden Gründen entweder allen oder einigen 
Lehenbesitzern in dieser Qualität aus der Substanz des Le 
hens unmittelbar oder aus andern Mitteln zu bezahlen ob 
liegen. 
Die besonderen Gründe sind entweder eine gesetzliche 
Verfügung, eine zur Gesetzeskraft erwachsene Observanz 
oder die Einwilligung der Lehenfolger. Im ersten Falle ist 
die Lehenschuld ihrer Natur nach eine solche (debi 
tum feudale natura sua tale; im zweyten Falle ist sie eine 
Lehenschuld vermöge der Einwilligung der Lehenfolger, eine 
bewilligte Lehenschuld (debitum feudale consen 
suatum). 
Die erste Art Lehenschulden, welche man, weil sie sich 
in einem Gesetze ausdrücklich oder stillschweigend gründen, 
auch die gesetzlichen nennet, werden nach den Bestim 
mungsgründen der Lehengesetze und der allgemeinen Obser 
vanz abgetheilt: 
1. Jn die Lehenschulden aus der natürlichen Billig 
keit. Dann 
2. in die Schulden, welche zum Besten des Le 
hens und 
3. in jene, die zum Nutzen der Lehenfolger ge 
macht worden sind. 
Ferners gibt es noch solche Lehenschulden, welche ent 
weder von allen Lehenfolgern, oder aber nur von einigen 
derselben übernommen und berichtigt werden müssen. Die 
ersteren heißt man die absoluten (debita feudalia abso 
luta), die anderen die respectiven Lehenschulden 
(debita feudalia respectiva). Endlich werden die Lehenschul 
den, welche unmittelbar auf dem Lehen haften, und daher 
von dem Lehenfolger immer ohne Bezug, ob ein Allod vor 
handen ist, oder nicht, zu bezahlen sind, die nothwen 
digen (debita feudalia necessaria); jene Schulden hinge¬
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer