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§. 109. Eintheilung der Lehenschulden.
Lehenschulden heißen solche Schulden, welche aus
besonders eintretenden Gründen entweder allen oder einigen
Lehenbesitzern in dieser Qualität aus der Substanz des Le
hens unmittelbar oder aus andern Mitteln zu bezahlen ob
liegen.
Die besonderen Gründe sind entweder eine gesetzliche
Verfügung, eine zur Gesetzeskraft erwachsene Observanz
oder die Einwilligung der Lehenfolger. Im ersten Falle ist
die Lehenschuld ihrer Natur nach eine solche (debi
tum feudale natura sua tale; im zweyten Falle ist sie eine
Lehenschuld vermöge der Einwilligung der Lehenfolger, eine
bewilligte Lehenschuld (debitum feudale consen
suatum).
Die erste Art Lehenschulden, welche man, weil sie sich
in einem Gesetze ausdrücklich oder stillschweigend gründen,
auch die gesetzlichen nennet, werden nach den Bestim
mungsgründen der Lehengesetze und der allgemeinen Obser
vanz abgetheilt:
1. Jn die Lehenschulden aus der natürlichen Billig
keit. Dann
2. in die Schulden, welche zum Besten des Le
hens und
3. in jene, die zum Nutzen der Lehenfolger ge
macht worden sind.
Ferners gibt es noch solche Lehenschulden, welche ent
weder von allen Lehenfolgern, oder aber nur von einigen
derselben übernommen und berichtigt werden müssen. Die
ersteren heißt man die absoluten (debita feudalia abso
luta), die anderen die respectiven Lehenschulden
(debita feudalia respectiva). Endlich werden die Lehenschul
den, welche unmittelbar auf dem Lehen haften, und daher
von dem Lehenfolger immer ohne Bezug, ob ein Allod vor
handen ist, oder nicht, zu bezahlen sind, die nothwen
digen (debita feudalia necessaria); jene Schulden hinge¬